
- •Thema 1. Strafrecht im rechtssystem
- •Aufgaben zum Thema
- •Thema 2. Ablauf des strafverfahrens
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- •Thema 3. Formen der straftat
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- •Thema 4. Vollendetes vorsatzdelikt: prüfungsaufbau
- •Aufgaben zum Thema
- •Thema 5. Vorsatz
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- •2. Analysieren Sie die beiden Fälle unten. Mit welchen Formen der Fahrlässigkeit bzw. Des Vorsatzes haben wir es hier zu tun?
- •Sich mit dem Erfolg abfinden / darauf vertrauen, dass alles gut geht / die Möglichkeit des Erfolgseintritts nicht erkennen
- •Thema 6. Rechtswidrigkeit. Rechtfertigungsgründe
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- •1. „Das Thema: n__________
- •Thema 7. Schuld
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- •Thema 10. Versuch
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Aufgaben zum Thema
Kommentieren Sie die Beispiele. Falls nötig ergänzen Sie die Sätze:
1. „Das Verhalten jedes M____________s wird jedem anderen der M____________ wie eigenes Verhalten zugerechnet, sofern sich das jeweilige Verhalten im Rahmen des gemeinsamen Tatplanes hält.“
2. Bestimmen Sie den Typ des Strafbarkeitsdefizits des „Werkzeugs“ nach dem Muster: „Das Werkzeug handelt hier objektiv tatbestandslos / subjektiv tatbestandslos / rechtmäßig / schuld∙los (ohne Schuld)“.
A. Der mittelbare Täter T täuscht dem Polizeibeamten P vor, der X habe gerade eine Bank ausgeraubt. Aus diesem Grund nimmt der P den X fest (berechtigterweise, vgl. § 127 II StPO).
B. Nach Aufforderung des die gesamte Situation überschauenden T betätigt der W (Werkzeug) einen Schalter. Der W weiß nicht, dass er dadurch dem X einen schmerzhaften Stromstoß verabreicht und handelt insofern ______________los.
C. T schickt den ihm hörigen Geisteskranken W los, um einen Mord zu begehen.
D. Unter dem überwältigenden Einfluss des T tötet sich W selbst. W erfüllt nicht den T_________________d von § 212 StGB (Totschlag), da dort die Tötung eines anderen Menschen vorausgesetzt wird, und kommt deshalb als Täter nicht in Frage. Dagegen erfüllt T den Tatbestand des § 212 durch W und handelt damit in ______________er Täterschaft. (Vgl. „Siriusfall“)
E. Nach einem Wohnungseinbruch werden zwei 12-jährige Jungen mit Beute gestellt. Eine Überprüfung ergibt, dass beide Jungen von T unter Androhung von Strafe genötigt wurden, Wohnungseinbrüche zu begehen.
In allen diesen Fällen ist der Hintermann T als mittelbarer Täter des jeweiligen Delikts strafbar, während das Werkzeug straflos bleibt.
3. „Der _________mann beherrscht den Vordermann deshalb, weil dieser sich ihm gegenüber in einer unterlegenen Lage befindet; die Tatherrschaft liegt daher allein beim _________mann.“ Ergänzen Sie. Wie wurde der Vordermann im Text oben bezeichnet?
4. A erschießt B mit Tötungsvorsatz. A ist __________täter. (Sog. „Normalfall“ der Täterschaft)
5. Wilderer W gibt Freund F im Wald das Gewehr und sagt, er solle auf das Wildschwein im Gebüsch schießen. Tatsächlich ist dort A, was W wusste und welchen der W auch töten wollte.
6. „A und B wollen den C ausrauben. Während, entsprechend dem P_____ (eine wichtige Voraussetzung für die gegenseitige Zurechnung der Tatbeiträge bei _____täterschaft), A den C festhält, nimmt B dem C das Geld aus der Tasche. Hier wird dem B das Festhalten und dem A die Wegnahmehandlung zu____________t.“ (§ 25 II StGB) Ergänzen Sie.
7. A ist sechsfacher Bowlingweltmeister. Das schmeckt der Konkurrenz so gar nicht. Unabhängig voneinander wollen zwei seiner Konkurrenten (B und C) den A vergiften. Sie mischen beide ohne vom jeweils anderen zu wissen Gift in den Tee des A. Dieser verstirbt. Form der Täterschaft?
Wissenswertes (fakultativ): - 1 - Berühmter Fall „Hauptmann von Köpenick“ |
Der wegen einer Reihe von leichteren Fälschungs- und Vermögensdelikten ganz unverhältnismäßig hoch vorbestrafte Schuhmachermeister Karl Voigt (* 1849 in Tilsit, t 1922 in Luxemburg), hielt am 16. Okt. 1906 in Hauptmannsuniform eine Gruppe von Soldaten auf der Straße an, kommandierte sie auf das Rathaus in dem Berliner Vorort Köpenick, ließ Bürgermeister und Gemeindeangestellte festnehmen und „beschlagnahmte" die Gemeindekasse mit etwas über 4000 M, von denen er nach seiner Verhaftung noch ungefähr 3000 M zurückgeben konnte. Er erhielt für diesen mehr Schelmen- als Gaunerstreich, über den ganz Deutschland und die Welt lachten, durch Urteil des LG Berlin von Anfang Dez. 1906 wegen Amtsanmaßung, unbefugten Uniformtragens, Freiheitsberaubung, schwerer Urkundenfälschung und Betruges vier Jahre Gefängnis, von denen er bis zu seiner Begnadigung im Aug. 1908 ein Jahr und 8 1/2 Monate verbüßte. Die Inhaberin des Berliner Kaufhauses Wertheim setzte ihm eine monatliche Rente von 100 M aus. Dadurch und durch die Honorare für Vortragsreisen durch Frankreich, England und die USA konnte er einen sorgenfreien Lebensabend genießen. Durch seine Köpenickiade hat Voigt die Gefahren eines übertriebenen militärischen Gehorsams, wie er im Kaiserreich und auch noch später in Deutschland herrschte, drastisch demonstriert. (Nach: Gustav Radbruch, Briefe, 1991) Aufgabe: Lesen Sie die bewegende Geschichte durch und erkundigen Sie sich nach der Bedeutung der im Text vorkommenden Rechtsbegriffe. Welche Rechtsfigur aus dem Thema 7 lässt sich hier anwenden, vor allem wenn wir ans Handeln von Herrn Voigt und das der Soldaten denken?
StGB § 132 Amtsanmaßung Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
THEMA 9. BETEILIGUNGSFORMEN: TEILNAHME
Formen der Teilnahme sind Anstiftung (§ 26 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB).
Der Anstifter überredet den Haupttäter zu seiner Tat, der Gehilfe unterstützt den Haupttäter bei der Tatbegehung. Man muss die Täterschaft immer vor der Teilnahme prüfen. Denn sowohl die Anstiftung als auch die Beihilfe setzen eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Haupttat des Täters voraus. Schuldhaft braucht die Haupttat nicht begangen zu sein. Die Teilnahme an der Tat eines Schuldunfähigen ist also strafbar.
▪ Anstiftung: Anstifter ist, „wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat“ (§ 26 StGB). Deshalb gibt es folgende Voraussetzungen der Anstiftung: Zuerst muss der Anstifter den Täter beeinflussen und so in ihm einen Tatentschluss hervorrufen. Diese Bestimmungshandlung muss dazu führen, dass der Täter schließlich die Straftat begeht. Der so genannte doppelte Anstiftervorsatz muss sich auf das Hervorrufen des Tatentschlusses sowie auf die Vollendung der in ihren wesentlichen Grundzügen bestimmten Haupttat beziehen. Der Anstifter wird gleich einem Täter bestraft.
Beispiel: A schlägt B vor, C zu verprügeln, woraufhin B einen entsprechendem Tatentschluss fasst. An der nachfolgenden Tatausführung wirkt A nicht mit.
Auch wenn jemand schon allgemein zur Tat bereit ist, aber erst durch den Einfluss des Anstifters endgültig den Tatentschluss fasst, kann er angestiftet werden. Anders ist es, wenn er schon zur Tat fest entschlossen ist (omnimodo facturus). Hier ist keine Anstiftung mehr möglich.
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Rose-Rosahl-Fall, Irrtum über die Person des Opfers
Ein berühmtes, seit über 100 Jahren diskutiertes Problem betrifft die Frage, wie sich ein für den Haupttäter unerheblicher error in persona auf den Anstifter auswirkt.
Beispiel: A stiftet B an, C zu erschießen, indem er B eine Geldbelohnung verspricht. B verwechselt C mit D und erschießt diesen (D) (Rose-Rosahl-Fall, nach einem vom Preußischen Obertribunal 1859 entschiedenen Sachverhalt).
Nach herrschender Meinung ist ein solcher Irrtum nicht nur für den Haupttäter, sondern auch für den Anstifter unerheblich (hat also keine rechtliche Bedeutung):
B ist als Haupttäter zu bestrafen. A macht sich als Anstifter zum Mord strafbar.
„Agent Provocateur“ [aˈʒɑ̃ː pʁovokaˈtøːɐ̯], oder Lockspitzel:
Wer die Tat eines anderen provoziert, und dabei sicher davon ausgeht, den anderen beim Versuch zu überführen, kann nicht wegen Anstiftung zu dieser Haupttat bestraft werden, weil ihm der erforderliche doppelt bezogene Anstiftervorsatz fehlt, insbesondere hinsichtlich des Taterfolgs (§ 26 StGB).
Beispiel: A überredet den B zu einem Einbruchsdiebstahl in ein Großhandelsdepot, um ihn unmittelbar nach dem Betreten des Warenlagers durch die von ihm informierte Polizei festnehmen zu lassen.
▪ Beihilfe: Für die Beihilfe muss wieder eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat vorliegen. Ein Gehilfe leistet dem Täter Hilfe bei dieser Tat. Der Gehilfe muss auch einen doppelten Vorsatz besitzen: einerseits den Vorsatz bezüglich der Haupttat und andererseits den Vorsatz bezüglich der Hilfsleistung (doppelter Gehilfenvorsatz). Das Strafmaß des Gehilfen richtet sich grundsätzlich nach der Strafandrohung für den Haupttäter. Die Strafe muss jedoch nach § 27 II 2 gemildert werden. Die Beihilfe ist deshalb die schwächste Art der Beteiligung.
Beispiel: A bringt B einen Knüppel, damit dieser C besser verprügeln kann.
Ein Sonderfall der Beihilfe liegt vor, wenn der Gehilfe den Haupttäter nur in einem schon gefassten Tatentschluss bestärkt (psychiche Beihilfe). Psychische Beihilfe erfolgt z.B. durch das Geben eines Rates (kognitive Beihilfe) oder durch das Ermutigen des Täters (voluntative Beihilfe). Wenn der Tatentschluss beim Haupttäter durch den Teilnehmer dagegen erst hervorgerufen wird, handelt es sich nicht um Beihilfe, sondern um Anstiftung.
Wiederholungsfragen:
Welche Formen der Teilnahme gibt es?
Welche Voraussetzungen gelten für beide Formen der Teilnahme?
Was prüft man zuvor, Täterschaft oder Teilnahme?
Erklären Sie den Begriff „Anstiftung“ und seine Rechtsfolgen!
Was versteht man unter dem „omnimodo facturus“?
Wie kann man einen Täter anstiften?
Erzählen Sie über die Beihilfe.
Erzählen Sie über die psychische Beihilfe.
Was ist "notwendige Teilnahme"?
Erläutern Sie den Doppelvorsatz bei Anstiftung und Beihilfe.