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Aufgaben zum Thema

Kommentieren Sie die Beispiele. Falls nötig ergänzen Sie die Sätze:

1. Wenn ein Ausländer, der aufgrund eines umgeleiteten Fluges unerwartet in Deutschland landet und demnach keine Ahnung von den deutschen Gesetzen hat (und auch nicht haben muss, denn er wollte schließlich nicht nach Deutschland), etwas tut, was in Deutschland verboten ist, in anderen Staaten aber typischerweise erlaubt ist (z. B. Hakenkreuze offen tragen), handelt es sich um einen V_______________________ , weil er nicht damit rechnen konnte, ein Gesetz zu brechen.

2. „Thema: ________________________

(...) Außerdem darf der Täter keine Pflicht zur Hinnahme der Gefahr haben (sog. Gefahrtragungspflicht). Diese Pflicht zur Duldung liegt etwa vor, wenn der Täter die Gefahr selbst verursacht hat oder in einem besonderen Rechtsverhältnis steht (z.B. Soldaten, Polizisten, Feuerwehrleute).“ Auf welchen Aspekt des Themas 7 bezieht sich das Zitat?

3. Tim, Jack und Josh sind Bergsteiger. Sie klettern an einem Abgrund entlang und hängen alle an einem Seil. Auf einmal rutschen Jack und Josh ab und hängen über dem Abgrund. Zwar kann sich Tim grade noch festhalten, rutscht aber immer weiter vom Griff ab. Würde er mit den anderen beiden verbunden bleiben, würden alle drei Personen sterben. Also schneidet Tim das Seil durch und kann so sein eigenes Leben retten. Das Thema heißt _________________________ _____________, § ____ StGB.

4. Dem e___________________n Notstand kommt in der täglichen Praxis bei weitem nicht die Bedeutung wie dem r____________________n Notstand zu. Sein Anwendungsbereich beschränkt sich auf einen sehr engen Kreis von Fällen.

5. „Praktisch besonders wichtig ist die S_________________________t infolge übermäßiger Alkoholisierung. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass jeder Mensch ab einer bestimmten Blutalkoholkonzentration (z.B. 3 ‰) schuldunfähig ist, existiert aber nicht. Stattdessen sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Sachverständigenurteil).“

6. Thema: 33 StGB – Ü____________n der N________r / Notwehrexzess

Herr A. würgt Frau B. Diese hat totale Todesangst. In diesem Moment nimmt Frau B. ein Messer aus ihrer Hosentasche und sticht Herrn A. mehrmals in den Bauchraum. Dieser verstirbt durch Verblutung. Später kann Frau B. vor Gericht glaubhaft machen, dass sie aus tiefster Angst gehandelt hat. Sie wird vom Gericht fr______________en.

7. „§34 StGB rechtfertigt sozial nützliche Handlungen, während eine durch §35 StGB entschuldigte Handlung zwar verboten bleibt, dem Täter aber ein anderes Handeln aufgrund der näher umschriebenen Konfliktsituation nicht zugemutet und ihm deshalb strafrechtlich auch nicht zum Vorwurf gemacht werden kann.“

§34 StGB heißt „_______________________ _________________“

§35 StGB „_______________________ _________________“

Was bedeutet der Satz: „Wir können dem Täter ein anderes Handeln nicht zumuten.“

8. Beispiel: Max ist 12 Jahre alt und betritt ein Elektrofachgeschäft. Im Geschäft schaut er sich absichernd um und steckt dann einen MP-3 Player in die Innenseite seiner Jackentasche. Anschließend verlässt er den Kassenbereich und das Geschäft ohne die Ware zu bezahlen.

Erläuterung: Max hat zwar den objektiven (die Wegnahmehandlung) und subjektiven (die erkennbare Zueignungsabsicht) Tatbestand des D______________s nach § 242 StGB erfüllt und handelt auch rechtswidrig (für D______________ gibt es keinen Rechtfertigungsgrund), handelt aufgrund seines Alters jedoch nicht ___________haft und kann somit einen ___________ausschließungsgrund vorweisen (___________unfähigkeit des Kindes gem. § 19 StGB). Somit fällt eines der Elemente weg (die __________haftigkeit, bzw. ___________fähigkeit) und es handelt sich um keine Straftat! Die Rechtswidrigkeit bleibt davon natürlich unberührt.

THEMA 8. BETEILIGUNGSFORMEN: TÄTERSCHAFT

Wenn an einer Straftat mehrere Personen beteiligt sind, stellt sich die Frage nach der ihrer Strafbarkeit. Es werden zwei Formen der Beteiligung unterschieden: Täterschaft und Teilnahme. Die Täterschaft ist die stärkere Form.

Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme:

A. Tatherrschaftslehre (herrschende Ansicht der Lehre)

Tatherrschaft besitzt, wer das Tatgeschehen vorsätzlich in seinen Händen hält. Der Täter ist derjenige, der die Tat als Zentralfigur des Geschehens beherrscht. Dagegen ist Teilnehmer derjenige, der nur eine Randfigur des Geschehens ist. Sein Tatbeitrag besteht nur darin, den Tatentschluss hervorzurufen (Anstiftung) oder Hilfe zu leisten (Beihilfe).

B. Subjektive Theorie (Ansicht der Rechtsprechung)

In der subjektiven Theorie (animus-Theorie) geht es um die innere Einstellung der Beteiligten zur Tat. Täter ist danach, wer mit Täterwillen (animus auctoris) handelt und die Tat als eigene will. Teilnehmer ist, wer mit Teilnehmerwillen (animus socii) handelt und die Tat als fremde veranlassen oder fördern will.

In letzter Zeit folgt der BGH aber überwiegend Kriterien der Tatherrschaftslehre, ohne die Orientierung am Täterwillen aufzugeben.

Verwechseln Sie nicht die ähnlich geschriebenen Begriffe „Täterschaft“ und „Tatherrschaft“!

Man unterscheidet folgende Formen der Täterschaft (§ 25 StGB):

Alleintäterschaft, auch unmittelbare Täterschaft genannt: Der Täter begeht die im Tatbestand beschriebene Handlung selbständig. Das ist der „Normalfall“ kriminellen Verhaltens.

Mittelbare Täterschaft: Der mittelbare Täter begeht die Tat durch eine Person, die er erfolgreich manipuliert. Die Überlegenheit des Hintermannes kann auf Täuschung oder auf intellektuellen Defiziten des Werkzeugs basieren. Der Handelnde ist in diesem Fall nur ein Werkzeug in den Händen des überlegenen Hintermannes. Das „menschliche Werkzeug“ hat in der Regel ein „Strafbarkeitsdefizit“. Sein Verhalten darf strafrechtlich nicht vorwerfbar sein. Es handelt entweder tatbestandslos oder rechtmäßig oder schuldlos.

Beispiel: der mittelbare Täter A bittet einen gutgläubigen Passanten B, „seinen“ Koffer aus dem Taxi zu nehmen, der in Wirklichkeit einem Dritten gehört. In diesem Fall handelte das Werkzeug B unvorsätzlich (subjektiv tatbestandslos handelndes Werkzeug).

Mittäterschaft: Mittäterschaft bedeutet die gemeinschaftliche Verwirklichung eines Straftatbestandes durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken. Wenn zwei oder mehr Komplizen ihre „Arbeit“ teilen und nach einem gemeinsamen Tatplan handeln, wäre es nicht angemessen, die Handlungen der Täter isoliert voneinander zu sehen. Deshalb werden die Tatbeiträge der Mittäter gegenseitig zugerechnet.

Beispiel: A und B überfallen zusammen eine Bank. Vorher hatten sie sich darüber geeinigt, dass sie notfalls ihre Pistole benutzen. Wenn B auf der Flucht auf die Verfolger schießt, kann neben B auch A wegen Körperverletzung angeklagt werden.

D ie Mittäterschaft verlangt im Prinzip eine Mitwirkung bei der Ausführung der Tat. Aber ein „Minus“ bei der Tatausführung kann ausnahmsweise durch ein „Plus“ bei der Deliktsvorbereitung oder -planung ausgeglichen werden (funktionelle Tatherrschaft).

Beispiel: A und B führen gemeinsam einen Einbruch durch, den C im Detail geplant hat. Auch wenn C nicht am Tatort war, kann er wegen seines übergroßen Anteils an der Tatplanung als Mittäter angesehen werden.

Nebentäterschaft: Nebentäter sind Täter, die unabhängig voneinander dasselbe Rechtsgut angreifen. Jeder von ihnen wird als unmittelbarer Täter bestraft.

Beispiel: Die beiden Wilderer A und B schießen unabhängig voneinander und ohne einander zu sehen auf den Förster C.

Die Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme wird nur bei Vorsatzdelikten relevant. Täter eines Fahrlässigkeitsdelikts ist jeder, der sorgfaltswidrig zur Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes beiträgt (Einheitstäterprinzip).

________________________________

Normalfall m. – Regelfall, was in der Regel passiert, hier – die meist verbreitete Form der Täterschaft

Strafbarkeitsdefizit n. – der „Vordermann“ (Werkzeug) weist einen Mangel in seiner Strafbarkeit auf, wodurch er nicht zur Verantwortung für seine strafbare Tatbestandsverwirklichung gezogen wird. Der Strafbarkeitsmangel kann auf jeder Deliktsebene der Straftat auftreten, also auf der Tatbestands-, Rechtswidrigkeits- oder Schuldebene.

Zurechnung (f.) bedeutet, dass man eine Person für ein bestimmtes Verhalten und dessen Folgen rechtlich verantwortlich macht. Die Person treffen dann die Rechtsfolgen, die die Rechtsordnung an das betreffende Verhalten knüpft. Beispiel des Gebrauchs: Jeder Mittäter haftet nur bis zur Grenze seines eigenen Vorsatzes, der "Exzess" eines Täters wird dem Mittäter nicht zugerechnet.

Beantworten Sie die Wiederholungsfragen:

1. Welche Formen der Beteiligung an einer Tat sind Ihnen bekannt?

2. Durch welche Kriterien grenzt man die Täterschaft von der Teilnahme ab? Welche Abgrenzungstheorien gibt es?

3. Nennen Sie die Formen der Täterschaft.

4. Welche Täterschaftsform kommt am häufigsten vor?

5. Charakterisieren Sie kurz den Begriff der mittelbaren Täterschaft.

6. Erklären Sie die Begriffe Hintermann und Werkzeug.

7. Was ist für die Mittäterschaft charakteristisch?

8. Wodurch kann ein Minus im Ausführungsstadium „kompensiert“ werden?

9. Was verstehen sie unter „Nebentäterschaft“?

10. Ist die Teilnahme an einem fahrlässigen Delikt möglich?