- •IV. Entwicklungen vor dem bgb
- •2. Schuldrecht im System
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- •4. Relativität des Schuldverhallnisses
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- •V. Entwicklungen seit 1900
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- •VI. Europäisches Obligationen recht, Bilanz und Ausblick 1. Entwicklungen im europäischen Obligationenrecht
IV. Entwicklungen vor dem bgb
vor § 241
kehrt115. Damit war aber aus der bloßen Klassifizierung ein behaupteter logischer Zusammenhang geworden: Inhalt (persönlich oder dinglich) und Richtung (relativ oder absolut) waren nichl mehr einfach verschiedene Unterscheidungskriterien, sondern nunmehr logisch auf einander bezogen. Begründet wurde dieser logische Zusammenhang in der Regel nicht.
Weil aber die Begriffspaare absolut / relativ und dinglich / persönlich Unterschiedliches bezeichneten, war es möglich, diese mit einander zu kombinieren und so statt zwei vier Arien von Rechten zu erhallen. Das lat etwa Kant, der neben persönlichen auch dingliche Rechte anerkannte, obwohl für ihn Rechte nur zwischen Menschen bestanden116. Bei Kant war das persönliche Recht ein Rechl »gegen eine bestimmte physische Person, und zwar auf ihre Kausalität (ihre Willkür) zu wirken, mir etwas zu leisten, nicht ein Sachenrecht, gegen diejenige moralische Person, welche nichts anders als die Idee der a priori vereinigten Willkür aller ist, und wodurch ich allein ein Recht gegen jeden Besitzer derselben erwerben kann, als worin alles Recht in einer Sache besteht«. Das persönliche Recht war also durch zweierlei charakterisiert: e6 war relativ (»gegen eine bestimmte physische Person«) und zugleich persönlich (als auf die Willkür der Person gerichtet). Weil diese Elemente nicht gleichbedeutend waren, konnte Kant aber, jedonlalls Iheoretisch, zwei weitere Kategorien von Rechten definieren: das auf dingliche Art persönliche und das auf persönliche Art dingliche Recht110, was letztlich nichts anderes war als ein absolut-persönliches und ein relativ-dingliches Recht. Das erste, das »auf dingliche Art persönliche Recht« sah Kant in Ehe, Familie, Hausherren recht (Dienslmiete) verwirklicht35*. Diese waren persönlich, insofern sie zwischen einzelnen Personen bestanden, aber sie waten es auf dingliche Arl, weil etwa bei der Ehe, »wenn eines der Eheleute sich verlaufen, oder sich in eines anderen Besitz gegeben hat, das andere es jederzeit und unweigerlich, gleich als eine Sache, in seine Gewalt zurückzubringen berechtigt ist*3". Diese
ui Allerdings und nicht alle absoluten Rechte dinglich: der Begriff der absoluten Rechte ist weiter und umfassl auch die Immaterialgüterrechte: Oertnrdim. JhJb 31 (1892), 4621., vgl. auch J49I. Daraus ergib! sich das Problem, inwieweit Immaterialgüterrechte den Sachenrechten entsprechen; vgl. zu dieser Frage W. Rainer Walz, Sachenrecht für Niehl Sachen'/. KrilVj 1986, 131-164, historisch Laurent Pfister, La propricte lineraire esl-elle une propriete? Controvcrses ser la naUire du droit d'auteur au XIXe siede, TRG 72 (2004), 103-125.
3'* Oben Fn. 295.
Knnl, Metaphysik der Sitten (Fn.216). 161-163 (Anhang erläuternder Berroerkungen Nr.l, bei WeiicheaW (Hg.), Kant-Werke VII |Fn.216|, 481L).
311 Kant. Metaphysik der Sitten fFn.216), 106 (§23): »Die Erwerbung nach diesem Gesetz ist dem Gegenstände nach dreierlei: Der Mann erwirbt ein Weib, das Paar erwirbt Kiuiter und die Faniith Cesinde. - Alles dieses Erwerbliche n:t zugleich unveräußerlich und das RechLdcs Besitzers dieser Gegenstande das atterpersönhehste«; erläuternd dazua .a.O., B 164ff. (Anhang N ~2.3). Vgl. oben Rn.36.
Jl* Knut, Metaphysik der Sitlen (Fn.216), 108 (§25). Dieses dinglich-persönliche Recht kam insbesondere bei Savigny unter Kritik: Savigny, System 1 (Fn.llO), 347f.; Savigny, System III (Fn.274), 318ft.; Fliehta, Betrachtungen (Fn.3), 2331,; »unglücklich«, »anstößig« »Knriosum«; positiver Dömer, Dynamische Relativität (Fn.10), 15. Kants Rechtfertigung findet sich in Kant, Metaphysik der Sitten (Fn.216), Anhang. Nr.l [f. (bei Wcisched, |Hg.|, Kant-Werke VI) (Fn.216l.
Ralf Michaels
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Systemfragen des Schuldrecht«
Dreiteilung in dingliche, persönliche und persönlich-dingliche Rechte lag aoch der Pandektengliederung Heises und damit mittelbar den Büchern 2—4 des BGB zugrunde*20. Die demnach theoretisch denkbare vierte Kategorie dagegen, das auf persönliche Art dingliche Rechl. »fällt ohne weitere Umstände weg; denn es lässt sich kein Rechl einer Sache gegen eine Person denken«321.
Das letzte war nun nicht zwingend. Wenn das Familien recht das Recht an einer bestimmten Person mit Wirkung gegen alle war. so war umgekehrt das persönlichdingliche Recht das Rechl an einer bestimmten Sache mil Wirkung gegen eine bestimmte Person. Eine solche vollständige, echte Vierteilung hat zuerst, in Nachfolge Kants, Unterhotzner vorgeschlagen: Nach den Objekten seien Privatrechte Rechte an Sachen oder an fremden Handlungen, nach dem Umlang seien sie absolut oder relativ. Folglich gab es vier Arten von Rechten, hei Vnterholzner waren das relative Forderungsrechte, Rechte an Sachen, absolute Forderungsrechte und Rechte an der Person3-2. So lässt sich die von Kant offen gelassene Kategorie des relativ-dinglichen Rechts füllen, und zwar mit dir relativen Sachzunrdnung: der Zuordnung einer Sache (oder weiter; eines Gegenstandes) nicht (wie beim Eigentum) im Verhältnis zu allen, sondern nur im Verhältnis zu einer Person, dem Schuldner.