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Учебный год 22-23 / Michaels - schuldrechts.doc
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IV. Entwicklungen vor dem bgb

vor § 241

spräche« gegen jedermann zustünden29'; ähnlich spricht man im angioamerika-nischen Recht von rights against the uiorld,no, in Frankreich von einer Obligation passive universelle10'. Andere hielten die Vorstellung ständiger Rechts Verhältnisse zwischen dem Eigentümer und aÜen anderen für inadäquat und begrenzten die ab­solute Wirkung des Eigentumsrechts auf den Fall seiner Verletzung102. Für die Impe­rativentheorie schließlich bestand die Obligation nur noch in der Verpflichtung eines Einzelnen gegenüber dem Berechtigten, das absolute Rechl nur noch aus einem Bün­del von Rechtsnormen, die den Einzelnen mit Dritten verbanden; dingliches Recht und Forderungsrechl waren nur noch Reflex Wirkungen von Ansprüchen, Kunst­sprachprodukte der Rechtswissenschaft305. Hier Irennte man nur noch das relative Rechl, das sich nur gegen eine bestimmte Person (den Schuldner) richtet, vom abso­luten Rechl, das gegen alle gerichtet ist11".

Heute meint man häufig, der Streit drehe sich bloß um (Nominal-)Definitionen und 40 sei als solcher vergleichsweise irrelevant: es sei ein Streit darum, nach welchem Kri­terium man die subjektiven Rechte gruppiere, nichl eigentlich um die »Natur« dieser Rechte305. Allerdings hatte der Streit im 19. Jahrhundert politische Relevanz; er hing zusammen mit der Frage, ob die subjektive Berechtigung dem Staal bzw. der Gesell­schaft vorausgeht oder nicht10'1. Dem klassischen Liberalismus entsprach eher die Vorstellung des Eigentums als Recht unmittelbarer Herrschaft des Eigentümers über seine Sache; hier ging das subjektive Recht dem Staat vor und musste daher von

m Windscheid. Pandekten 1 (Fn.262), Ulf. (§43): Kr««, Allgemeines Schuldrechl (Fn.ll), 31. (und 5f, zur Frage der Durchsetzung vor Verletzung); ähnlich Ernst Fuchs, Das Wesen der Dine-Hchkeit, 1889; kritisch Deniba-g. Pandekten I (Fn. 292), 89f. (§39.2). Ebenso meir.te schon im 16. Jahrhundert Comtarjus. Commentariorum iuris civilis libri decem. Basel 1562, Über II.

capul [, 1 (S.109); -Quamvis ulli certa obligalione nemo mihi tenealur, tarnen omnes quodammo­do mihi obligati sunl ad hoc, ut ne meam possessionem inlerpellento; vgl. Affatttt, Inslilulioueu-System (Fn, 184). 103.

™ Vgl. I.E. Penner. The .Bündle ol Rights- Picturc of Properly, (1996) 43 University of Cali­fornia Los Angeles Law Review, 711ff.

1U1 Shalom Cnnissar, Droit HM, proprielc el creance - Elaboralion d'un Systeme ratlonuel des droits patrimuniaux, 1960, 5If. m w.N.; zum französischen Eigentums begriff auch Mitriet Fubrc-Aftignon, Propriel*, patrimoine et lien sccial. Revue trimcstrielle du droit civil 1997,583-613.

f* Thon. Rechtsnorm (Fn.286), 156-161,253f.; dazu Dörner. Dynamische Relativität (Fn. 10), 21ff.

*• Sieginund Schlossniann, Der Vertrag, Leipzig 1876. 2571L, Kreß, Allgemeines Schuldrecht (Fn.ll), 11; Thon. Rechtsnorm (Fn.286), 2051.. 28811. (insbes. 320f[.): Genusssei narZweck, niebt aber Inhalt des Rechts.

*" Paul Ellsbacher, Die Unterlassungsltläge. 1906,123f; Leonhard, Allgemeines Schuldrechl (Fn.286), 611.; Ernst Rudolph Bierimg, Zur Kritik der juristischen Grundbegriffe, Zweiter Theil. Gotha 1883,177ff.

*" Eugen Bücher, Traditionale und aralylischc Betrachtungsweise im Privalrechl, Reclitslheo-rie 1970,23,32,34; Dinner, Dynamische Relativität (Fn.ll)), 28; Jürgen Schmidt, Aktionsberech­tigung und Vermögensberechtigung. 1969,25ff.

Für philosophische Unterscheidung Schur, Anspruch (Fn.llO), 56f.: die Arbdtsihenrie des Eigentums (John Locke) begründe das dingliche, die Okkupationstheorie (naheliegender: die na-luriechlliche Verlragslheorie, oben Rn.30) das absolute Recht

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Systemliagon des Schuld rechts

diesem akzeptiert werden. Definierte man dagegen das Eigentum durch den absolu­ten Schutz des Eigentümers gegenüber anderen, so hing das Eigentum seinerseits von der Akzeptanz und Durchsetzung dieser Rechtsverhallnisse ab und wurde daher erst durch das objektive Recht und den Staat erzeugt107, ein sozialistischem Rechts­denken sympathischerer Ansatz103. Dementsprechend ist die Bezeichnung einer Rechtsbeziehung zwischen Person und Sache für das Eigentum als »Sachzuord­nung«104"*, wohl wegen ihres erstmaligen Auftretens im Dritten Reich, als antiliberal abgelehnt worden, weil sie eine Zuordnung durch den Staat benenne105.Unabhängig davon sind diese Kriterien als analytische aber neutral verwendbar.

c) Kombination der Kriterien

Allerdings erkannte man schon im 19. Jahrhundert, dass zur vollständigen Beschrei­bung subjektiver Rechte beide Ansätze unvollständig seien. Einerseits meinte man, die unmittelbare Herrschaft über eine Sache unabhängig vom Verhältnis zu anderen als Recht zu bezeichnen, mache wenig Sinn: ob (einem beliebten, Rousseau entlehn­ten Beispiel entsprechend) Robinson auf seiner Insel Eigentümer der darauf befind­lichen Gegenstände sei, sei schlicht eine sinnlose Frage106. Andererseits litt das ab­solute, nur durch die Beziehungen zu anderen definierte Eigentumsrecht an einem »Loch im Normenkreis«"107, Hinzu kommt ein weiterer Kritikpunkt: eine Theorie, die alles Rechl nur in Zweipersoner Verhältnisse aufteilt, vermag weder zu erklären, inwiefern alle diese Zweierbeziehungen zusammengehören108, noch warum ein sol­ches Rechl gewährt wird. Eine vollständige Definition und Klassifizierung der Rech­te muss daher Richtung und Inhalt umfassen109. Daher kombinierte man oft die Begriffe: dingliche Rechte sind absolut, persönliche Rechte sind relaliv, und umge­

307 So deutlich Leonhard, Allgemeines Schuldrechl (BlSW), 12f. Vgl. Dieter Schwab, Aibuil und Eigentum - Zur Theorie ökonomischer Grundsätze im 19. Jahrhundert. Quaderni Fiorentini per la sloria dei pensiero giuridico moder.iu 3/4 (1974/75) 509, 514ff. (- In: ders.. Geschichtliches Recht |Fn.2081. 61.65H.).

129,131 (»Doctrin, welche die Auster forlwirlt und uns die nackte Schale laßt«).

513 Penner, (1996)43 Universily of California Los Angeles Law Review 726-731; ders., The Idea ol Property in Law, Oxioid 1997. Kap.4-n.

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Ralf Michaels