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Учебный год 22-23 / Michaels - schuldrechts.doc
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IV. Entwicklungen vor dem bgb

vor § 241

seits, Kieditsicherungsrechlen andererseits jedenfalls für die Abgrenzung vom Sa­chenrecht eine zweifelhafte Einteilung.

3. Systematik subjektiver Rechte a) Persönliche und dingliche Rechte

Im 19. Jahrhundert wurde Uber das richtige Verständnis subjektiver Rechte, und damit über das richtige Unterscheidungskriterium, heftig gestritten. Eine Richtung Irennte (mit unterschiedlicher Begrifflichkeit) nach dem Inhalt des Rechls, wenn man so will nach dem Zuordnungsobjekt. Grundlage war die römischiechtliche Trennung zwischen zwei Klagetypen, der gegen Personen gerichteten actio in perso­nam und der auf eine Sache gerichteten actio in rem. Diese Klagen übersetzte das 19. Jahrhundert in subjektive Rechte, und zwar Herrschaftsrechte: solche über Sa­chen und selche über (Handlungen von) Menschen100, ein Kriterium, das sich auch in den Motiven zum BGB Endel101. Feiierbach übernahm die Abgrenzung zwischen dinglichen und personlichen Rechten in dieser Weise nach dem Inhalt der Zuord­nung18102. Das dingliche Recht wurde dabei (vergleichsweise unproblematisch) als un­mittelbare Herrschaft über eine Sache angesehen350, entweder im Sinne eines DUr­fens bzw. einer Willensmacht291 oder aber, unmittelbarer, im Sinne eines Habens293. Dementsprechend müsste das persönliche Recht Herrschaftsrecht über eine Person,

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Syslemfragcn des Schuldrechis

nämlich den Gläubiger, sein. In der Tat hatte im frühen römischen wie im germa­nischen Recht der Schuldner mit setner Person gehaftet; er konnte bei Nichtleistung gelötet oder versklavt werden1". Diese ursprünglich echte unmittelbare Herrschaft des Gläubigers über den Schuldner war im Laufe der Zeit in zweierlei Hinsicht mo­difiziert worden: Erstens ging man von Herrschaft nicht mehr über den Schuldner selbst aus, sondern nur über seinen Willen; das persönliche Recht war das Recht des Gläubigers über nur einen Teil der Willensmaeht des Schuldners-9"'. Zweitens haftete der Schuldner auch nicht mehr unmittelbar persönlich, sondern nur noch mit seinem Vermögen. Inhalt des persönlichen Rechts war dabei immer nur der Wille des Schuld­ners, nichl der geschuldete Gegenstand.

b) Relative und absolute Rechte

Ein anderes Unterscheidungskriterium liegt in der Richtung (oder Wirkung) des Rechts und ist als solches eine iüngere Konstruktion. Im Natur- und Vernunftrecht entstand der Gedanke, dass Rechte und Rechtsverhältnisse nur zwischen Personen, nicht zwischen Personen und Sachen bestehen könnten295. Dementsprechend defi­nierte Thibaitl die subjektiven Rechte nicht nach ihrem Inhalt, sondern nach den Klagen, durch die sie geschützt waren: Obligatorisch war das Recht, das durch actio in persona»! durchgesetzt wurde, ding!ich das durch actio in rem geschützte Recht29*. Damit war das dingliche Rechl das gegen jeden geschützte Recht, das subjektive Recht das gegen einen bestimmten Schuldner; ganz folgerichtig ersetzte Thibatit die Bezeichnung dingliches Rechl durch absolutes Recht297. Der Gedan.tc, auch das Sa­chenrecht durch die Rechisbeziehungen des Berechtigten zu den anderen zu definie­ren, trat zunächst neben die Abgrenzung der Rechte nach ihrem Inhalt: das dingliche Recht war nicht nur Herrschaft über die Sache, sondern gleichzeitig Verpflichtung aller Dritten zur Anerkennung298. Bald wurde dieser Gedanke aber zum logischen Abgrenzungskriterium, der Unterschied relativer und absoluter Rechte als logisch vorgegeben aufgefassl. In einer Ausgestaltung, für die stellvertretend Whidscheid steht, ging man davon aus, dass dem Inhaber des absoluten Rechts sog, »Schutzan-

Bcsilzes bei Übereignung von Fahrnis, in: Festschrift Int Friedrich Wilhelm Bosch, 1976, 1-25 (Besitz vermittle die zum Eigentum gehörende -Ilaben-Beziehung«).

m Zum römischen Recht Koser, Römisches l'rivatrecht I (Fn.26), 146ff. (§§39-40); zur Geisel-schnfl im germanisch-deutschen Recht u. Gierke, Deutsches Privatrecht [II (F:t.l35). 16f!.. vgl. auch HKK/Oorn, §241, Rn.6. Oben Pn.249.

2,1 Vgl. etwa Kant, Metaphysik der Sitten I (Fu.216), 801. (§11); zum weiten Obligationsbegriff des Natur- und Vernunftrechts oben Rn.30; dem folgend elwa Paul Otrtmmm, Der Dinglichkeits-begrilf, Jtüb 31 (1892), 415,42711. m.w.N; zum Einihiss aul die Entwicklung des absoluten Rechts Dubischar, Grundlagen (Fn.200), 9111.

,9S Thihaut, Über dingliches und persönliches Recht (Fn.2S9), 23-66; dazu elwa Vaugerow, Pandekten I (Fn.253), 168, Anm.l(§113); Hans-Peter Ha/erkamp, GenrgFriedrich Puchta und die •Begriffsjurisprudenz«, 2004,2931.

1,7 Ebenso in der Begrif 11 ichkeil schon Hujelaud, Institutionen (Fn.45), §§105-107.

!*" Elwa Unser, System 1 (Fn.247). 516; vgl. Dimer, Dynamische Relativiiät lFn.10). 19f.

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