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Учебный год 22-23 / Michaels - schuldrechts.doc
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IV. Entwicklungen vor dem bgb

vor § 241

erst eine Abhandlung der einzelnen Verträge70. Bei Domat war dementsprechend das Sachenrecht unselbständiger Teil des Schuldrechts71, Damit waren schuldrecht­liche Sätze auch im gesamten Recht anwendbar. Eine andere Richtung stellte das Eigentum ins Zentrum und ordnete dem die obligalio funktional unter. Blackstorte etwa behandelte die Verträge als »Title tc propertyu im Sachenrecht72. Auch der französische Code civil von 1804 behandelt die Obligationen in Buch 3 als »die ver­schiedenen Arten. Eigentum zu erwerben"73, auch wenn es bei vielen Obligationen, wie dem Deliktsrecht, gar nicht um Eigentumserwerb gehl. Allerdings werden Ver­

11U So behandelt etwa Pufendorf, De iurae uaturae (Fn.179), in Teillll eine Arl allgemeiner Theorie der Obligation inklusive des Deliktsrechts, in Teil IV das Eigentum, in Teil V dann einzelne Verträge, bevor er sich Familie, Gesellschaft und Staat und Staatengemeinschaft zuwendet. Chris­tian Wolf! entwirft zunächst einen allgemeinen Pilichlbegriff. der dreigeiejll ist in Pflichten gegen sich selbst, Pflichten gegen alle (inklusive Delikts echt) und Pflichten gegen Gott; dann wendet er sich dem Eigentum (und den daraus erwachsenden Rechten und Obligationen) zu, und ersl am Ende dieses teils dem Vertragsrecht: C. Wolff, Institutionen (Fn.43). Zur Begründung des Eigenlums aus der PIT.chl bei Wolff Klints Litig, Die Pflichten!ehre des Privaliechls in der NalurrechlsEehie von ChrisUan Wolff, in: O. Behrends, M. Diesse! hörst (Hg.), Liberias - Symposion ans Anlaß d;s 80. Geburlstages von Franz Wieacker, 1991, 209, 220ff.

nl ffan Domat, Les loix civiles dans leur ordre naturel, le dioit public el legum delectus. Nnu-velle edition, Paris 1777; vgl. Audre-fean Arnanä, Origines doctrinales (Fn 190), 1969, 69-73, 142-147 mil Schema auf S.1.45.

William Blackstone, Commentaries on Ihe Laws of England, Ed. II, Oxford 1766 (ND 1979), 4nuff. (Kap.26[f.); zum Zusammenhang mit dem ist ad rem Richard Bcnser, Die Syslemai.k des Privntiechls inBlackstone's »Commentaries on Tlie Laws of Euglunde, 1938,74-78- Einen Versuch El isluri scher Erklärung, allerdings unter Vernachlässigung römisch rechtlicher Ursprünge, unter­nimm! Duncan Kennedy, The Slmclure of Blackstone's Commeniartes, (1979) 28 Euffalo Law Review 205,327fr.

Grundlage war allerdings sin romanisUscbes, explizit dem Obhgal tonen recht gewidmetes Werk: Pothier, Obligalions (Fn.170). In deutschen Darstellungen des französischen Code civil wur­de hauiig die pandektis tische Anordnung gewählt und ein selbständiges Obligationen rechl darge­stellt vgl schon Kart Salomo Zacharid v. Lingeit/hal Handbuch des französischen Civilrcchls. Bd.l. Heidelberg 1808, xliii f, (zur Gliederung vgl. Karl H, Ncutnayer, Die wissenschaftliche Be­handlung des kodifizierten Privatrechlssloffes im GroEherzogtum Baden und auf dem linken Rhei-uufer bis zum Beginn der Vorarbeiten zum BGB fl874), in: H. Coing [Hg.], Wissenschaft und Ko­difikation des Privatrechts im 19. Jahrhundert, Bd.l, 1974,197,211f,, dort 213 zu ähnlichen Dar­stellungen durch Thibaul und Di-eyer); Kflrf Bucher, Systematische Darstellung des im Königreich Weslplialen geltenden Napoleonisclien PrivaUechls, Halle 1809, Bd.l, 66 (zur Sysleinütik), ßd. II, 297fl. lObligationenreclit). Ein selbständiger Teil zum französischen »Schuldrech to Findet sich noch bei Uürad Ferld, Hans-]iirgen Sonnenberger, Das Französische Zivilrecht, Bd.II, 2.Aufl. 1986; Ulrich Hühner, Vlud Constanlinesco, Einfuhrung in das französische Recht, 4. Aufl, 2001, §§22-23. Vgl, auch allgemein Fitippo Ranieri, Französisches Recht und französische Rechtskulturin der deutschen Zivihechlswissenschaft heule: Eine uirwideirufliche Entfremdung?, in: E.V. Heyen, O. Beaud (Hg.), Eine deutsch-französische Rechtswissenschaft? Erträge und Perspektiven eines unter­entwickelten Kulturaustauschs, 1999,183ft. Dem französischen Vorbild folgte der Erste Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs Für das Königreich Bayern von 1808-1809; der Entwurf vor 1811 beließ dann nur das Erbrecht im drillen Teil und schuf einen neuen vierten Teil für das Schuld recht, ebenso der spanische Cödigo civil von 1389.

Rull Michaels

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Syslemfragen des Schuldrechts

tttgs- und Deliktsrecht unter dem Begriff der responsabilite civile {deliktisch und vertraglich) jedenfalls teilweise zusam."nengefasst2H.

Auch in der Rechtsphilosophie dus deutschen Idealismus war ein Schuldrecht als Kategorie weitgehend irrelevant: das Interesse am Vertrag als Ausdruck individu­eller Freiheit galt weitgehend seinem Verhältnis zum Sachenrecht. Kant74, der für Savigny* System einflußreich sein sollte, war an einem allgemeinen Schuldrecht of­fenbar wenig interessiert: der Vertrag folgt in seiner Gliederung dem Sachenrecht; Deliktsrecht dagegen findet sich nur im Ansatz75. Hegel stellte das Eigentum ins Zentrum und trennte systematisch in Eigentum, Vertrag, Unrecht21', auch hier war Schuldrechl also keine umfassende Kategorie. Hegels Nachfolger reagierten unter­schiedlich: Rosenkranz hielt das noch für unzureichend und fasste einerseits Eigen­tum und Vertrag als »persönliche Freiheit« zusammen, trennte davon andererseits als selbständige Teile Unrecht und Strafe21'. Gans andererseits führte widerwillig das Deliktsrecht wieder dem Obligatior.enrecht zu (weil es »mit dem innersten Nerv des römischen Rechts zusammen» gehöre)21*. Diese Trennung zwischen sachen­rechtsnahem Vertrag einerseits und Delikt andererseits wurde innerlich begründet. Schon Kant thematisierte im Vertrag nicht das Sollen des Schuldners, sondern den Erwerb einer Tat des Schuldners durch den Gläubiger76. Hegel ging dann (insoweit wie det französische Code civil)331 noch einen Schritt weiter und sah im Vertrag nicht die Begründung einer Schuld77, sondern ein Veräußorungsgeschäft über die Sache selbst78.

"* Historischer Überblick lici Philippe Hemy, La -responsabililc contractu eile«; hisloire d'un lattx concepl, Revue trimeslhelle de droit civil 1997,323-355.

11 s Kants eigenes Syslemverslandnis ergibt sich aus Immanuel Kam, Kritik der reinen Vernunft. Transzendentale Methoden lehre. Drittes Hauptstuck (»Die Architektonik der reinen Vernunft*}. 2. Aull. 1787; vgl. auch HKK/Rucfcer/, vor § 1. Rn. 57; zu Kants Privatrechtssystematik auch Marcel Sen.i.Rechlsgcsihichle - cm kulturhistorischer Grundriss, 3. AuD. 20(13, 315-317.

2,5 Immanuel Kant, Die Metaphysik der Sit;en, 2. Aufl. Künisgberg 179B, 97 (518), zitiert nach W. Weschede! (Hg.), Immanuel Kant - Werk; in zehn Banden, Bd. VII, 1956/1983, 305ff„ vgl. lausen. Haftungsrecht (Fn. 139), 350.

2" Georg Wilhelm Friedlich Heget, Grundlinien der Philosophie des Rechts, Beriin 1821, zitiert nacl, der von J. Hoffmeistcr heiausgegehenen Ausgabe. 4. Aull. 1955/1967, 44-46 (§40).

218 Karl Rosenkranz, System der Wissenschaften, Königsberg 1850; für Hegel eher entspre­chend hält das Vitiorio Höste, Hegels System. Der Idealismus der Subjekt i vital und das Problem der Iniersubjektivittu, 1998. 492.

* Immanuel Kam, Metaphysik der Sitten (Fn.216), lOlff. (§§20,21). Unten Fn.234, freilich nur zu Vertragen über Sachen.

dagegen mit dem Versuch einer Hegel immanenten Begründung eines Schuldrechis Julius Binder, Der obligatorische Vertrag im System der Hegeischen Rechlsphilosophie. in: Et. Wigersma fHg.).

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Ralf Michaels