
- •IV. Entwicklungen vor dem bgb
- •2. Schuldrecht im System
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- •4. Relativität des Schuldverhallnisses
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- •V. Entwicklungen seit 1900
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- •VI. Europäisches Obligationen recht, Bilanz und Ausblick 1. Entwicklungen im europäischen Obligationenrecht
IV. Entwicklungen vor dem bgb
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aus diesem Grunde auch in der Pandeklislik nicht wie Sachen übertragbar1''5. Zwar isl das gaianisebe System im Ansatz auch im BGB zu finden, und zwar sewohl im Allgemeinen Teil"* als auch im Aufbau der ersten drei Bücher1''7; indes isl das Schuldrecht an die Stelle der actione! getreten und so anders als bei Gaius vom Sachenrecht gel rennt.
b) Forderungsrecht als Mittel der Vcrmügensordnung
Neben der Einordnung des Forderungsrechts als Sache ist eine weitere, unterschiedliche Verbindung zum Sachenrecht wichtig: die Beziehung des Forderungsrechts zu einer Sache, zu seinem Objekt. Diese Konzeption fand sich nicht im romischen Rechl: »Das Wesen der obligatio besteht nichl darin, dass sie uns irgendeinen Gegenstand ocier eine Dienstleistung verschaff!, sondern darin, dass sie uns jemand anderem verpflichlet, etwas zu geben, zu tun, oder zu leisten«1™. Schon die Glossatoren und Kommenlatoren aber bezogen die obligatio auf das Rechtsobjekt, auf dessen Erwerb sie gerichtet ist1**. Johannes Ape! entwarf dann das ganze Vermögensrecht [quod nostrum est) als ein Sachenrecht und trennte nach der Art der Beziehung des Berechtigten zur Sache: auf der einen Seite das ius mre- Eigentum -, auf der anderen Seite das ius ad rem sive obligatio - das Recht zur Sache™. Donellus übernahm diese Tiennung und unterschied ahn.ich das ius in re als »quod vere e. proprie noslrum est« (was wahrhaft und eigentlich unseres ist) vom ins ad rem als »uuod nobis debetur« (was uns geschuldet wird), definierte aber das ius in re im Gegensatz
rerum wider den Herrn Prof. Hübner. in: ders.. Versuche über einzelne Theile der Theorie des Ruchis. Bd. II, 2. Ausgabe Jena 1817,1, 7,211.; b. Soiiigiiy. System I (Fn.110), 403. Zur Ablehnung dt.rch Hugo vgl. Affolter, Institutionen-System (Pn.184), 354-373 (dort 354 Nachweise zu Hugo).
'" CK Mühlcnbrueh, Die Lehre von der Ccssion der Forderungsrechle, 3. Aufl. 1836, 28-40; vgl. HKK/HaHeiihflBer, §§398-413. Rn.21f.
m Abschnilt 1 behandelt Personen, Abschnitt 2 Sachen, und Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte Iwas uil Handlungen, lateinisch oniones, zurückgeht; vgl. HKK/Schermaier. vor §104, Rn.3).
Kupisch. (1990-92) 25-27 The Irish Jurist, 293-301; ders.. Zur Wirkungsgeschichle der Institutionen, in: O. Behrends u.a. (Hg.), InstitutIonen (Fn.185). 289, 296-298. Vgl. die Aussage des für das Pandeklensyslem mil maßgebender Gustav Hugo, Civilistisches Magazin. Bd.l. Berlin 1791,334: -Das [nstiluüonensystem geht bekanntlich so: Familienverhältnisse - ius in rem - Erbfolge - obligatio - Prozeß«.
'"A Paulus D. 44,7,3 pr_: »ohligatioiium suhslautia non in co consistil, ut aliquod corpus noslrum aut servitutem nosrram ladal, sed ul alium nubis obstiingat ad dandum aliquid vel fncieikluni vel inaesiandum«. Zur Bedeutung von tlare und facere für den Obligationsinhall unten Rn,32, 56, SS,
lvv Jacques de R&vigny, Leccura Aülhenticorum, fol. 117, Sp.l (zitiert hei Meilers, .lus ad rem |l-n.39J, 177): »omnis actio personalis est ad rem«,
luu Apels System ist abgedruckt bei Stintzing, Geschichte 1 (Fn.33), 2941.; vgl. auih Af/ottcr, Inslilutionen-Syslem (Fn.184). 8UH.; Roland Dubischar. Ober die Grundlagen der schulsystemali-»chen Zweiteilung der Rechte in sogenannte absolule und relative, Diss. Tubingen 1961. 45-47; Robert Ftenslra. lus in re. 1979.17ff , Wesener, Sachenrechte (Fn.38), 1991.; Stephan Balthasar. Vsm -Knaslbruder- zum Professor der Rech.e - Johann Apel zur Unterscheidung zwischen ohliga K rischen und dinglichen Rechten, in: T. Hoeren (Hg.). Zivilrechtliche Entdecker, 2001,35-69.
Ralf Michaels
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Systemlragen de* Schuldrechts
zu Apel weiter und ließ es alle Sachenrechte umfassen2111. Ins ad rem, die sttbjekti-vierte Neuformulierung der obligatio2"2, war also im wesentlichen nicht mehr sei )sl Suche, sondern (persönliches) Sachen-Rec/it; wesentlich war nicht mehr die Eigenschaft der obligatio als res, sondern umgekehrl ihre Richtung ait/eine res, ein Rechts-ob;ekt. Die Trennung ius in re - ius ad rem setzte sich durch, obwohl sie nicht dem römischen Recht entsprach66.
Ein solcher funktionaler Zusammenhang zwischen Schuld- und Sachenrecht war fü; die Systematik des Naturrechts attraktiver als die abgegrenzten Kategorien der Institutionen. Das Recht wurde nicht in voneinander abgegrenzte Kategorien aufgeteilt, sondern als zusammenhängende Einheit dargestellt, vom Kleinsten (der Person) bis zum Größten (dem Staat oder darüber hinaus)'03. Schuldrecht stand in notwendiger Beziehung zum Ganzen67. Für einige (Pufendorf, Wolff, Stair) ging das Recht insgesamt vom Begriff der Pflicht aus™, so dass die obligatio - nunmehr als Ausdruck dieser Pflicht verstanden68 - das ganze Vermögensrecht begründete; sogar darüber hinaus wurden etwa Familie69" und Staat21" auf Verträge gestützt. Von diesem Ansatz her war alles Vermögensrecht in erster Linie Schuldrecht; systematisch ergab sich zuerst eine allgemeine Theorie der Verpflichtungen (inklusive allgemeiner Vei tragslehre und des Deliktsrechts), sodann das Eigentumsrecht, und dann
Doueffiis, Com inen larii de iure civili, Frankfurt n.M. 1589, Über Ii, capul Vlll, §1; vgl. Affol-ffr. Institutionen-System (Fn.1.84). 98-102; Helmut Coing, Zur Geschichte des Begriffs »subjektives Rechla, in: deis. u.a. (Hg.), Das subjektive Recht und dei1 Rechtsschutz der Person henkelt, 19S9,15-17; Dubischar, Grundlagen (Fn.200), 4S-5S; Kart-Heinz Fezer, Teilhabe und Verantwortung, 1986,166ff Als Topcs ist die Differenzierung älter: Hans-Erich Troje Wissenschaftlich keil und System in der Jurisprudenz des 16. Jahrhunderts, in: ,1. Blühdorn, J. Ritter (Hg.), Philosophie und Rechtswissenschaft. Zum Problem ihrer Beziehung im 19, Jahrhunderl, 1967, 63,71,
202 Arnold Vinnius, In übrum tertium institutionum imperial!um commentarius academicus & forznsis, Leiden 1726 (zit. nach derns., InstitutionenkommenEar Schuldrecht - Text unc Übersetzung, 2005), 111,1.4,1 (S.2): »verum etiam jus ad rem, quod uno verbo dieimus Obligationen!" . Gegen die Gleichsetzung Fellmann, De iure in re (Fn.42). 402ff., nach dem die obligatio dem ius ad rem vorangeht. S. auch oben Rn.13, insb. Fn.44.
their Classification in the 17"' Century; The Hole of Heinrich Hahn and Gerhard Feltmann, 1982 Juridkal Review. 106-120,107.
308 Vgl, die Kritik eben dazu bei B, Savigny, System 1 (Fn.110), 374f.
;uI HKK/DorH,§241tRn.l4f.;ffnrItiiig, Nalurrechlsdebatte (Fn.206), 5D-69; Hnns ««»eniioH-er, Grundbegriffe des Bürgerlichen Rechts, 2. Aull, 2000. 39 ff.
auch zum römischen Recht Okko Bckrends, Der Vertragsgedonke im römischen Gesetzesbegiiff
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