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Учебный год 22-23 / Michaels - schuldrechts.doc
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V. Entwicklungen seit 190(1

vor § 241

Kaufmann zu wirtschaften habe5*8. Nur wo beide Argumentationen versagen, wird auch die Anwendbarkeit abgelehnt167. Wirtschaften muss der Staat aber immer, die Pflicht, Schulden zu erfüllen, ist kein sinnvolles Abgrenzungskriterium. Auch hier muss die Anwendbarkeil also im Einzelfall aufgrund der Interessen läge begründe! werden, ohne dass die Kategorisierung besonders weiterhilft.

3. Systematik subjektiver Rechte

Noch heute ist die weilgehende Gleichsetzung von absolutem und dinglichem Recht einerseits, persönlichem und relativem Recht andererseits, ganz herrschend'1"1. Schon 1866 erkannle dagegen Georg Kurt Neuner*1': »Der... Gegensatz van abso­luten und relativen Rechtsverhältnissen beruht... auf einem durchaus unzulässigen Nebeneinanderstellen zweier PBichtarfen von ganz verschiedener Tendenz, indem die allgemeine Bürgerpflicht Aller zur Anerkennung unserer Rechtsverhältnisse nur Consequcnz der Rechtsverhältnisse nach Außen hin ist, als solche aber sich in der That bei allen (auch bei den sog. relativen) Rechtsverhältnissen findet, ... wogegen die besondere Verpflichtung nur einer einzelnen Person, welche wir bei den Obliga­tionen und Forderu ngs rechten wahrnehmen, schon zu dem stofflichen Inhalt dieser Verhähnisse mitgehört- - und, so lässt sich ergänzen, strukturell der besonderen Zuordnung einer Sache zum Eigentümer beim Eigentumsrecht entspricht. Damit isl aber jedes subjektive Recht gleichzeitig relativ und absolut: Es ist absolut, insofern es mit Wirkung gegen alle gerade dem Berechtigten zugeordnet ist, und es ist relativ, insofern es sich auf ein bestimmtes Objekt bezieht - sei es die zu Eigentum gehabte Sache, sei es der zur Leistung verpflichtete Schuldner. Diese Erkenntnis setzt sich im 20. Jahrhunderl langsam durch168. Sie ist dadurch erschwer! worden, dass seil Neu­ner der absolute Charakter des Forderungsrechts häufig mit einem notwendigen De­likt ssc hu tz verbunden wurde169. Dörner hat demgegenüber gezeigt, dass der absolu­te Charakter des Forderungsrechts durch eine «Inkompetenznormo (in Hottftldseher

BGH (v. 17.4. 1978 - II 77/77), LM, §288 BGB, Nr.7; BGH (v, 18.10. 1988 - VI 223/87), N.l W-RH1989, 670,672 (zugunslen des Vereinigten Königreichs); Wolfgang Schön, Verzugszinsen dei öffentlichen Hand, NJW 1993,961-966.

S1" Grundlegend RGZ (v. 29.2. 1904 - VI 311/03) 57,353,356.

511 Weimer, Prival rechtsverhaltnisse (Fn.286), 15; vgl. dazu Oerf marin, ihJh 31 (1892), 424; ahnlich in Kritik des BGB-Entwurfs Hennann Staub, Die juristische Konstruktion der d.nglichen

Grundlegend f. Schmidt. Akiionsberechligung (Fn.305). 13(f.; Staudinger/;. Schmidt. 13. Bearb. 1995. vor {$24111., Rn. 443-445; Dörner, Dynamische Relativität (Fn.10), 52-57; daneben Dubischar, Grundlagen (Fn.200). 107; Diele- Rehbein, Die Verletzung von Forderungsrechten dur.-h Dritte, 1968.182-184; Fefri Zulliger, Eingriffe Dritter in Forderungsrechle, 1988.141-149; Reinhard Bor*. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2001, Rn.28S; Staudinger/Rep-gen, 13. Ncubearb. 2004. {226, Rn.30,13..

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5) stei 1.1 :.>:■ des Schuldrechts

Terminologies"; immunily) verwirklich! wird, die durch einen Deliktsanspruch ge­schützt werden kann, aber nicht muss170. Die Erkenntnis hilft also bei der Formulie­rung von Argumenten, aber sie nimmt diese nichl vorweg.

Wer so den Gegensatz relativ - absclul bei der Abgrenzung subjektiver Rechte verwirft, darf deshalb aber nichl den Inhalt des Forderungsrechls, das Spezielle der persönlichen Verbindung zwischen Glaubiger und Schuldner vernachlässigen, indem er das Forderungsrechl zu sehr ebenso wie das Sachenrecht von außen betrachtet. Die Fordet ung ist im Vergleich zum Eigentum nicht nur kein Weniger (wie der Ge­gensatz absolut - relativ nahe gelegt hatte), sondern sogar ein Mehr171: Zusätzlich zum absoluten Charakter der Zuordnung der Forderung existiert noch die spezielle Verbindung zwischen Gläubiger und Schuldner, die beim dinglichen Recht kein Ge­genstück hat, weil die Sache selbst nichl als verpflichtet angesehen werden kann172. Dieser innere (relative) Teil des Forderungsrechls kann nun inhaltlich auf Gegen­stände oder Handlungen gerichtet sein, das Forderungsrecht kann damit in der In-neitsiclu entweder als relativ-dinglich, oder relativ-persönlich angesehen werden.5". Das erfasst zwanglos sowohl die oben erwähnte Trennung von obligatio faciendi einerseits, obligatio dandi andererseits51' als auch die von Brecher vorgenommene Trennung zwischen persönlichen und gegenstandsbezogenen Forderungen173. Diese Erkenntnis hilft nicht nur bei der konzeptuellen Behandlung des Unterschieds zwi­schen diesen Forderungsrechteu174. Sie machl auch die Einordnung und Erklärung der meisten »Mischfjguren- vergleichsweise leicht. So isl elwa beim Wohnungsmiet­vertrag die von Zivilrechtlern bekämpfte Einordnung des Mieterrechts im innenver­hältnis als Eigentum im Sinne von Art. 14 GG175 ebenso wie die Drittwirkung durch §56.6, relativ einfach zu beschreiben: Der Mieter hat eine relativ-dingliche Zuord­nung, der das Gesetz eine Drittwirkung bei Übergang der Sache zugesteht. Ähn­liches gilt für die Vormerkung, die der durch den Übereignungsanspruch erfolgten relativen Sachzuordnung mil Grundbucheintragung Drittwirkung einräumt176. Ein

*u Oben Rn.56. ,IC Oben Rn.33.

197 11997), 565-5SS. Historisch dazu Cusmin Mülle, Die Rechtsstellung des Mieteis in Rom und

113 Das ist richtigerweise eine Eigenschaft der vurnierkungsverstärkten Forderung selbst, nicht der Vormerkung; vgl. Michaeli. Sachzuordnuuj |Fn.228), 30611. Gegen die Annahme einer -Ak­

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