Добавил:
Опубликованный материал нарушает ваши авторские права? Сообщите нам.
Вуз: Предмет: Файл:
Учебный год 22-23 / Michaels - schuldrechts.doc
Скачиваний:
1
Добавлен:
14.12.2022
Размер:
746 Кб
Скачать

V. Entwicklungen seit 1900

vor § 241

sei deshalb obligat ionsahn lieh, weil er. wie Schuld Verhältnisse, zwischen zwei Per­sonen besiehe. Dieser Gedanke findet sich schon bei Savigny und Windscheid. Sa­vigny erkannle. dass jedenfalls die Verletzung des dinglichen Rechts zu einem Rechtsverhältnis zwischen Personen führe; Windacheid, der den Anspruch als uia-teriellrechtliche Grundlage der römischen Aktionen entwickeile, sah keine Notwen­digkeit, zwischen dinglichen und persönlichen Ansprüchen zu differenzieren46-. Picker hat sich kürzlich gegen diese »Verschuldrechtlichung des dinglichen An­spruchs- gewandt163 und umfassend begründet, der dingliche Anspruch als negs.to-rischer Anspruch sei grundsätzlich andersgeartet als ein schuldrechtlicher Anspruch, folglich seien auch schuld rechtliche Regelungen prinzipiell nichl auf ihn anwend-bar464. In der Tal besagt die Tatsache allein, dass die Vindikation wie die Obligation int Zweipersonenverhältnis (als Anspruch) durchgesetzt wird, noch wenig darüber, oh speziell auf Forderungsrechte bezogene Vorschriften anwendbar sein sollen46\ Umgekehrt ist aber selbst abgesehen von der Anordnung in den Motiven nicht perse ausgeschlossen, dass Vorschriften des 2. Buchs nicht speziell auf Schuldverhältnisse, sondern allgemeiner auf Ansprüche passen und daher angewandl werden können und sollten. Richtig erscheint der 1938 von Harstmann vorgeschlagene466 und vom BGH 1968 bestätigte467 Ansatz; Aus den Kategorien Schuld- und Sachenrecht ist nichts abzuleiten, die Frage muss für jede Vorschrift einzeln beantwortet werden. So ist die ursprünglich bejahte Anwendbarkeit von §281 a.F. (heute §285) auf §985

Jf2 Suuiguy, System V (Fn.252), 5; Windscheid, Pandekten I (Fn.262), 112, Fn.7 (§43); ebenso Gustav Füntelin. Obligation und Haftung, AcP 68 (1885), 151, 192ff.; nach 1900 Heinrich Siber. Der Rechtszwang im Schuldverhältnis. 1903, 139; Casjen Peters, Die Ansprüche aus dem Eigen­tum, AcP 153 (1954), 454, 461; s. auch oben Fn.299. Zur Frage, ob die vindicatio atilis (der An­spruch des Nichteigentümers) eigentlich eine ob/ier.fuj sei, bejahend Rudolph //renne, Uebertra-gungder Rei vindicatio aul Niehl ei genthumer (Cession derselben, reiv. ulllis, CunnrHsement), JnJb 1 (1857), 101.120 ff verneinend Kindervatzr lieber die rcivindlcatio utilis, Bekkers Jahrbuch des gemeinen detitschen Rechts 6 (1863), 337-364; Dem bürg, Pandekten I (Fn.29 2), 531 (§225,2).

4M Bastard Picher, Der vindikaturische Herausgabeanspruch, im 50 Jahre BGH. Festgabe der Wissenschaft. Bd. 1.2000,694,718: vgl. ders., Der Klingliche- Anspruch. In: Festschrift für Franz Bydlinski. 2002,271-318. Pickir, a.a.O. Herausgabeanspruch. 6991., 7111. versucht nachzuweisen, dass der Gesetzgeber entgegen der oben bei Fn. 116 zitierten Stelle aus Mol., Bd. IN. 3981. (Mugdan. Bd.]]], 222) (die er nicht erwähnt) von einem strikten Gegensalz zwischen Obligation und ding­lichem Anspruch ausging. Der erstgenannte Aufsalz isl eine Kritik am BGH, der die Anwendbarkeit von §269 auf 5985 bejohl hatte: BGHZ (v. 12.1.1981 - VIII1S4/79) 79, 211. Picker, Herausgabeanspruch (Fn.463), 718.

nra Ahnlich will etwa Astrid Stadler prüfen, >oh es sich um ein dingliches LeistungsverhälUlis handelt oder nb Zuordnungs(ragen berührt sind. Nur im ersteren Fall kann die Anwendbarkeit uneingeschränkt bejaht werden-, SoeigeltStadler. 13. Aufl. 20O2, Einleitung zum Sachenrecht Rn. 12. Aber zum einen isl der Begriff »dingliches Leist ungsverhältnis* unklar, zum anderen sind ZuordnungsIragen nicht deshalb nicht den Vorschriften des Schuldrechts unterworfen, weil sie in­trinsisch sacbenrechtlich wären (auch §§398ff. sind Zuordnungsregeln), sondern vielmehr einfach deshalb, weil das Sachenrecht eigene Zuordnungsregel n bat und schon aus diesem Grunde nicht nul diejenigen des Schuldrechts zurückgreifen muss.

414 Horn Horslniann, Untersuchungen über die Anwendbarkeit (Fn. 14). insbes. 51.

*" BGHZ (V, 19.1. 1968- V 190/64) 49, 263, 266.

Ralf Michaels

42

vor § 241

Systemlragen des Schuldrechis

mil der herrschenden Meinung abzulehnen''611. Grund ist aber nicht das kaiegoriale Argument, §985 sei dinglicher Anspruch, §285 aber nur aul schuldrecht Ii che An­sprüche anwendbar. Entscheidend ist vielmehr ein Wertungsargument: Anderenfalls erhielte der Eigentümer das Surrogat, ohne das Eigentum zu verlieren, während der Schu.dner doppelt haften müsste. Zudem hält das BGB mit §816 1 einen angemes­senen Interessenausgleich bereit. Andererseits hat der BGH etwa gemeint, auf das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhällnis sei §278 deshalb nicht anwendbar, weil es kein Schuld Verhältnis sei4M; ebenso seien Verzugsregeln nicht auf den Zustim-munPsanspruch nach §888 anwendbar, weil dieser bloßer Hilfsanspruch sei"0 -beides ist angesichts der Interessen läge nicht überzeugend.

c) Auwendbarkeil schuld rechtlicher Normen im öffentlichen Rechl

Praktisch wichtig ist daneben die Frage der Anwendbarkeit schuldrechtlicher Nor­men im Öffentlichen Recht"". Historisch setzt diese Frage voraus, dass einerseits ein öffentliches Recht überhaupt exisliert, andererseits dieses aber nicht vollständig iso­liert gedacht wird*72. Im Common law elwa, wo die Trennung zwischen öffentlichem und privatem Recht weit weniger Bedeutung hat473, ist die Anwendbarkeit sctiuld-rechllicher Normen auf das Verhältnis zwischen Staat und Bürger recht unproblema­tisch, aber sie ist nicht Anwendung auf eigentlich öffentliches Recht. Ähnliches gilt für die lange Tradition, den Staat insgesamt und die Pflicht zur Gesetzestreue in Obligationstermini auszudrücken. Das betrifft sowohl die Idee eines (Schuld-) Ver­trags zwischen Bürgern und Regierendem (oder zwischen den Bürgern über die Re­gierung), die vom Alten Testament47'' bis lieute evoziert wurde475, als auch allgemei­

** Dazu auch HKKISchermaier, §5280-285, Rn.82.

43

Ralf Michaels