
- •IV. Entwicklungen vor dem bgb
- •2. Schuldrecht im System
- •IV. Entwicklungen vor dem bgb
- •IV. Entwicklungen vor dem bgb
- •IV. Entwicklungen vor dem bgb
- •IV. Entwicklungen vor dem bgb
- •IV. Entwicklungen vor dem bgb
- •IV. Entwicklungen vor dem bgb
- •IV. Entwicklungen vor dem bgb
- •4. Relativität des Schuldverhallnisses
- •IV. Entwicklungen vor dem bgb
- •V. Entwicklungen seit 1900
- •V. Entwicklungen seit 1900
- •V. Entwicklungen seit 1900
- •V. Entwicklungen seit 1900
- •V. Entwicklungen seit 1900
- •V Entwicklungen seit 1900
- •V. Entwicklungen seit 1900
- •V. Entwicklungen seit 1900
- •V. Entwicklungen seit 1900
- •V. Entwicklungen seit 1900
- •V Entwicklungen seit 1900
- •V. Entwicklungen seit 190(1
- •V. Entwicklungen seit 1900
- •V. Entwicklungen seit 1900
- •VI. Europäisches Obligationen recht, Bilanz und Ausblick 1. Entwicklungen im europäischen Obligationenrecht
V Entwicklungen seit 1900
vor § 241
Diese Thesen wurden nur partiell rezipiert. Aufgenommen wurde allerdings Dulckeits Begriff der Verd in glichung für die Ausstattung obligatorischer Rechte mil Dritt Wirkungen145. Der zur Begründung von Dulckeits These erste Aspekt dagegen -das »relative Eigen« - wurde fast einheitlich abgelehnt, und zwar nicht nur als dem positiven Gesetz widersprechend, sondern auch theoretisch als Verstoß gegen den Grundsatz, dass dingliche Rechte nicht relativ sein könnten43". ÄhnEch verlief die Rezeption von Brechers Ansatz: Den von ihm behandelten FalldesBelrtebsübergangs hat der Gesetzgeberin § 613 a positiv rechtlich geregelt; die dogmatische Begründung dabei hingegen ignoriert. Damit beschreibt Verd in glichung nur noch die Drittwirkungen von Obligationen (deren es zahl reiche gibt), ohne sie zu erklären; verdinglich ■ le Schuld Verhältnisse sind nur noch bloße Misehfiguren zwischen Schuld- und Sachen recht1 -". Eine eigentliche Theorie der Verdinglich ung hat die deutsche Dogma tik nicht. Das wird deutlich etwa bei Canaris, der mehrere Rechtsinstitute daraufhin untersucht, ob sie «eher« schuld-oder sachenrechtlich seien, und dann allein deraus auf die Anwendbarkeit von Schuldrechts- oder Sachenrechtsnormen schließt146.
Das Problem lässt sich an einer Begriffs Verschiebung festmachen: Dulckeit meinte mit Verdinglichung obligatorischer Rechte den Übergang von persönlichen auf dingliche Rechte durch Besitz verstärk ung, dereine Drittwirkung zur Folge hatte. In der weiteren Diskussion bezeichnete dei' Begriff der Verdinglichung dann allgemein eine Zwischenslellung zwischen absoluten und relativen Rechten. Bei dieser stillschweigenden Gleichsetzung wurde übersehen, dass bei Dulckeit diese Drittwirkungen maßgeblich auf ein Faktum gegründet waren, nämlich die Verstärkung des obligatorischen Rechts durch Besitz, Freilich überschätzte Dulckeit, in seiner Anlehnung an Hegel, die Bedeutung des Besitzes und vermittelte insbesondere kein Kriterium dafür, warum der Besitz diese Dritt Wirkungen erzeugen solle. Dulckeits logischer Schluss aus der Dinglichkeit au: die Drittwirksamkeit andererseits verwechselte die Kategorien von Inhalt und Richtung: Picker und Wilhelm haben deutlich gemacht, wie man dem Kaufvertrag eine relative Sachzuordnung entnehmen kann, die gerade nur inier partes besteht und keine Drittwirkung hat147. Hier nun ist Bre
re von der Relativität des Schuldverhallnisses, AcP 165 (1965), 32-45, unter Verweis auf Leparg-ueur. De l'effel a l'egard de l'ayant cause partkulier des contrats generateuis d'obligalions relalif.s au bien transmis, Revue trimcstrielle du droil civil 1924,4SI.
,2'' Claus-Wilhelm Canaris, Die Vejd in glichung obligatorischer Rechte, in: Festschrift für Werner Flume. 1978, Bd.l, 371-427; Hermann Weitnuaer, Verdinglichte Schuldverhältnisse, 2. Festschrift für Karl Larenz, 1983, 705-721; MüKo/Kramer, 4. Aufl. 2003, vor- §§241ff„ Rn.21.
*3" Lange, Besprechung, NJW 1952, 136C: juristische Papierhlüte aus dem »Reich der juristischen Phantasie«; Hermann Weilnauer, Verdinglichte Schuldverhältnisse |Fn.429), 709; Itoe Die-deiiclisen, Das Recht zum Besitz aus Schuld Verhältnissen, 1965, 7S-3Ü; Canaris, Verdinglichung (Fn.429|, 371ff.; Gernnuber, Schuldverbältnis (Fn.123), 34 (§3.1.4); Westermann, Besprechung. AcP 152 (1952-53), 93, 95L; Lareus, Schuldrechll (Fn.2), 16, Fn.18.
431 So etwa bei Canaris, Veidinglichung (Fn, 429), 371-427.
Ralf Michaels
63
vor § 241
-■. ■. :ii des Schuld rechts
chers Gedanke der Vergegenständlichung des Schuld Verhältnisses hilfreich. Er drückt aus, dass Schuldverhältnisse auf einem Kontinuum gelagert sein können, an dessen einem Extrem die höchstpersönlichen Verpflichtungen wegen eben dieses Verpflichtungs!7iftn/is relativ sein müssen, und an deren andeiem Extrem Verpflichtungen so auf den geschuldeten Gegenstand bezogen sind, dass der persönliche Charakter der Verpflichtung daneben zurücktritt und deshalb die Relativität leichler überwunden werden kann. Was die von Dulckeit behandelten Beispiele zusammenhält, ist nicht primär die Verstärkung durch Besitz, sondern dass es sich um auf Sachen gerichtete Forderungsrechte handeil, bei denen der Gesetzgeber mangels Höchstpersönlichkeit die Relativität zugunsten des Gläubigerschutzes zurücktreten lassen kann. Das trifft auch beim Beiriebsübergang zu (§613 a), bei dem für den Arbeitnehmer maßgeblich in der Regel nicht die Person des Arbeitgebers, sondern der Gegenstand des Betriebs ist'3*, sowie bei der Umwandlung (§§ 20 I, 131 I Umwandlungsgesetz), bei der Vertragspartner in der Regel am Fortbestehen des Verhältnisses mit dem Unternehmen und seiner Haftungsmasse interessiert sind, nichl an der Person des Vertragspartners*35. Diese »Verdinglichung- oder »Vergegenständlichung« gilt nun aber nichl notwendig zweiseitig, insofern nutzt das Bundes-arbeitsgerichi die richtigen Kriterien, wenn es in der Entscheidung, dass beim Betriebsübergang der Arbeitnehmer der Übernahme widersprechen dürfe (»Verdinglichung«) auf die »starke personenrechl liehe Prägung« des Arbeitsverhältnisses abstellt436, die nur auf Seiten des Arbeitnehmers besteht.
Damit ist wieder der Unterschied zwischen obligatio dandi und obligatio faciendi, zwischen auf unpersönliche Sachen und persönliche Handlungen gerichteten Forde-ru ngs rechten437, aktuell. Er isl dem deulschen Recht völlig abhanden gekommen und wird in der Lehrbuch litenttur ni_ht einmal mehr erwähnt. Das tausch! daruhtr hin weg, dass sachbezogene Obligationen durchaus vom Gesetz besonders behandelt werden. Bestimmte Institute sind auf nicht auf Sachen (bzw. erweitert: Rechlsob-jekte) gerichtete Forderungen gar nicht anwendbar. Das gilt etwa für die Vorschriften über solche Forderungen, die sich auf die Übertragung voo Rechten an Sachen richten, also etwa die Vormerkung und das Veräußerungsverbot. Aber der Unterschied ist auch hinsichtlich der Natural Vollstreckung im Prozessrecht jedenfalls im Ansatz noch vorhanden; auf Sach- (und Rechts-) Übertragung gerichtete Obligationen sind.
"* Brecher, Vertragsubcrgang (Fn.42S), 22011. Aus dieser .Verdinglichung- schließt - zu Unrecht (vgl. unten Rn. 71) - auf ein nach §8231 geschlitztes Rechl am Arbeitsplatz AselflinoSchleu-sener, Rech Isscbulzmogl ich keilen bei einer Druck kündig ung gegenüber dem Druckausuhenden -Zugleich zum Recht am Arbeitsplatz r.ls sonstigem Recht i.S. des §823 1 6GB, Neue Zeilschrifl für Arbeitsrecht 1999,1078,1081; dos Wiederholl den Fehlschluß von Canaris (oben Rn.54) aus bestimmten Drittwirkungen auf weitere Drillwirkungen.
*•* Vgl. Volker Riel/k, Verschmelzung und Spaltung von Unternehmen und ihre Folgen (iir Schuldverhältnisse mit Drillen, ZIP 1997,300-314.
™ BAG (v. 2.10. 1974-5 AZR 504/73), AP BGB §613 a, Nr.l; vgl. dagegen Dieter Realer, Anm., APHGB§128. Nr.7, Vgl. nunmehr §613a VI. angefügt durch Gesetz v. 23.3. 2002 (BGBl. I.S. 1163).
•* ObenRn.32.
M
Ralt Michaels