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Учебный год 22-23 / Michaels - schuldrechts.doc
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V. Entwicklungen seit 1900

vor §241

beim Kcuf unterbringt, die Vorschriften zum Nachbarrecht (§§906-924) bei cer Gemeinschaft, den Fund nach der Geschäftsführung ohne Auftrag regelt, die §§985, 1004 neben §823 I stellt, und auch sonst einiges verschiebt oder, weil überflüssig (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, dingliches Vorkaufsrecht, Hypothek), abschafft Ob eine so weit reichende Neusystematisierung nötig ist, um die inhaltliche Zusam­mengehörigkeit von Schuld- und Sachenrecht umzusetzen, erscheint indes zweifel­haft; der Systemaiisierung wird damil mehr Regelungsgehall zuerkannt, als nötig.

Das Allgemeine Schuldrechl fand weniger Kritik als der Allgemeine Teil des BGB insgesamt. Im Dritten Reich wurde ein vor die Klammer gezogenes Allgemeines Schuldrecht zwar manchmal als zu abstrakt abgelehnt41", meist aber für weniger suspekt gehalten als der Allgemeine Teil des BGB, In der DDR widmete der Erste Entwurf zum ZGB von 1952 noch (wie das russische ZGB) Teil3 »Atlgemcine[n| Bestimmungen zum Schuldrecht«, gefolgt von Teil1) »Einzelne Schuldveihall-nisse«'"'1. Spätere Vorschläge kannten ein Allgemeines Schuldrecht nicht mehr4™, doch fand es sich wieder im Entwurl des Zivilgesetzbuches von 1965141°'. Einige Lehr­bücher zum BGB allerdings behandeln das Allgemeine nach dem besonderen Schuld-recht,"a. Das ist nicht unlogisch: Da die Ordnung des Besonderen Schuldrechis nach den En Ist e hu ngsg runden erfolgt, lässt sich damit die Reihenfolge Entstehung - Inhall - Erlöschen - Übertragung erreichen. Dem entspricht der Vorschlag, das gesamle Schuldrecht gewissermaßen als Allgemeines Schuldrecht zu verstehen und in zwei Teile zu gliedern: Entstehung und Abwicklung"0142. Mehr als didaktische Ziele verteil­gen solche Ansätze indes nicht. Auch für die Gliederung des Besonderen S diu ld rech-Is wurden Vorschläge für eine Gliederung nach subslaMiellen anstatt formalen Kri­terien gemacht, ohne dass das zu revolutionären Neuerungen geführt hätte. Nach dem Ersten Weltkrieg schlug elwa Hedeinartn vor, die inhaltliche Strukturierung ces Schuldrechis durch eine wirtschaftliche ode:- wirtschaftsrechtliche Betrachtung zu

chung bislang vermissl wurde (vgl. Wiegend, AcP ViO |1990|, 112, Fn. 1; Diskussionsbeiträgc lon Karsten Schmidt und Wolfgang Wiegand, in: 100 Jahre Staudinger |Fn.94), 128f.).

W Beyerle, ZStaatsW 102 0942). 244.

Gliederung und Richtlinien für die Ausarbeitung de« Entwurfs zum Zivilgesetzbuch aus dam Jahre 1952. in: Ecken/Hatienhaucr (Hg ), Zivilgesetzbuch der DDR (Fn.374). 243, 262.

"** Vorschlage Uber die Gliederung lür die Ausarbeitung des Zivilgesetzbuches vom 10.12. 1958, in: äckert/Hattenhauer (Hg ), Zivilgesetzbuch der DDR (Fn.374), 263-275.

"" Einwurf des Zivilgesetzbuches (Gesetzeslex 1 und Begründung) vom 15. Oktober 1965. Vor­lage dir die Beratung in der ZGB-Minislerralskominission, in: Eck ert/Hallen hau er (Hg.), Zivilge­setzbuch der DDR (Fn.374), 276(f.: 1. Geltungsbereich und Grundsätze, 2. Teilnehmer am Zivil­recht sverkehr, 3. Eigentumsrecht. 4. Bodeneigentmn und Bodennutzung, 5, Allgemeine Bestim­mungen üaev Schuldverhältnisse. 6. Einzelne Schuldverhältnisse, 7. Schadenszufügung. 8- Erbrecht 9. I ii t er na lionales Zivilrecht.

™ IV.; Kruckmann, Institutionen des Bürgerinnen Gesetzbuches, 5.Aull. 1929; Justus M heim Hedtsmaun, Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, 1. AuO. 1921.

'"° Rufolf Henle, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts, Bd.fl: Schuldrechl. 1934; ahnliche Tren­nung (Entstehung durch Vertrag und Unrecht, Schuld Verhältnis als Wirkung von Vertrag und Un­recht) bei Haus Stoff, Verlrag und Unrecht (Fn.372);zu Slolls Verständnis des Schuldverhallnisses Anke Sestler, Die Lehre von den LeisiungsslOrungea, 1994, insbes. 11211. Ahnlich der Vorschlag von Kcge:, Vertrag und Ddikl <Fn.7), 1331.: Gliederung in Tatbeslande und Rechtsfolgen.

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vur § 241

SystemfragEU des Schuldrechis

ersetzen und dementsprechend auch Vertrage nach ihrem wirtschaftlichen Zweck zu systematisieren"0, ohne dass sich dadurch viel änderte*11 - das halte schließlich schon der Gesetzgeber teilweise getan. Nach 1945 dagegen gab man sich mit der BGB-Gliederung zunächst weitgehend zufrieden412. In den siebziger Jahren wurde mit der Materialisierung des Zivilrechts teilweise auch eine neue Gliederung gefor­dert: Reich wollte das Schuldrecht des 2. Buchs auf den privaten (»bürgerlichen«) Bereich beschränken und davon separat ein Verbraucher recht und Unlernehmens-recht, Raiser zusätzlich noch ein Recht der Großorganisationen entwickeln113. Ein separates Verbraucherrecht entstand tatsächlich zunächst in Einzelgesetzen als Son­derprivatrecht414, es ging dann aber nichl wie in anderen Ländern in eine separate Verbrauchelkodifikation ein, sondern wurde 2002 wieder in das BGB eingegliedert. Das Untcmehmensreclit dagegen unterliegt nach wie vor in weitem Rahmen dem Allgemeinen Schuldrecht, in erster Linie allerdings nicht, weil planwirtschaftlich motivierte Ideen zurückgedrängt wurden, sondern weil das primär strukturell kon­zipierte Schuldrecht flexibel genug ist, die meisten Probleme eines Unter nehmens-lechts zu erfassen.

c) Obligalorisierung des Sachenrechts und Verschuldreclillichung der Vermögens Verfassung

Die Umkehr (oder zumindest Umwandlung) der Bedeutungshierarchie zwischen Schuld- und Sachenrecht*15 setzte sich im 20. Jahrhundert fort"". Der wichtigste wirtschaftliche Zweck des Eigentums besteht häufig in seiner Eignung als Siche-rjngsmittel - sei es als Vorbehallseigentum (das die herrschende Meinung sogar als bloßes Sicherungsrecht einstuft417, obwohl es sich eigentlich nur um die Fcrtsetzung des schuld rechtlichen Synallagma in die Sachen rechtliche Ebene handelt'18), sei es

*"" Htdtnmttl, Schuld recht, 1. Aufl. (Fn.408) (aulgegeöen au der 2. Auil. (Fn, 111|); ZW*. ßÜIHS 'tidvworl • Forderungsrechte. (Fn.120). 4t6-46B; zu Hedetnann Christine Wegerich, Die Fluchl la die Grenzenlosigkeit. Justus Wilhelm Hedemann (1878-1963). 2004.40-42. lOSft.

*" Wegerich. Grenzenlosigkeit (Fn.410), 42.

'll Für die Zeit bis 1957 Seiler, Systematik (Fn. 159), 86f. m.w.N.

413 Ludwig Rmier, Die Zukunft des Privatrechts, in: ders.. Die Autgabe des Privatiechls, 1977, 208,224ff.; Norbert Reich, Zivil rech tswissenschaii, Sozialwissen schallen und Verbraucherschutz, ZRP1974.187. lB8;zubeiden5taudinger/J ScftiNÜfl. 13.Bearb. 1995,vor§5.24111.. 1995,Rn.523-525.

Zur Frage des Vcrbrauchenechls als Sonderpnvatrechl HKK/Duee, §§1-14, Rn.66(f.; auch HKK/Wn/ur, vor §241, Rn.4tj; allgemeiner zu Sonderregelungen (auch) des Schuldrechts HKK/ Zm™e™nim,vor§l,Rn.l9;zur Unle rsc hei düng zwischen prinziplrenem und prinzif-brechendero Sonderrecht HKK/RUcfeerl. vor§l, Rn.102-104. 41i Oben Rn. 19.

*** AK/Diibüclmr, 1980, vor §§24111. Rn.l4ff.

«*> Grundlegend Franz Wieacfcer. Der Eigentumsvorbehalt als dingliche Vorzugshaftung, ZAkDR 5 (1938), 590-594 (• in: C. Wollschlüger |Hg.], Franz Wieacker, Zivilistische Schriften [1934-19421,299-310).

•M Kfuui Selinrig. Schiffbruch beim EigeniumsvorbeliBlt. Praxis des mlemationalen Privat-und

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Ralf Michaels