
- •IV. Entwicklungen vor dem bgb
- •2. Schuldrecht im System
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- •4. Relativität des Schuldverhallnisses
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- •V. Entwicklungen seit 1900
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- •VI. Europäisches Obligationen recht, Bilanz und Ausblick 1. Entwicklungen im europäischen Obligationenrecht
V. Entwicklungen seit 1900
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über die Gemeinschaft zum Staal bevorzugte3™. Schon wegen der Dominanz der Heise'schen Gliederung war solche Kritik an der Systematik des BGB zunächst indes vereinzelt und erfolglos. Lauter wurden Rufe nach einer neuen, funktionalen Gliederung Im Nationalsozialismus"1; mehrere neue Gliederungsvorschläge wurden gemacht3". Wieacker etwa, der früh den Funktionszusamraenhang zwischen Schuld- und Sachenrecht betont hatte393, schlug ein dreigeteiltes Vermögensrecht vor: Güterherrschall und -Zuteilung (Sachenrecht), Ordnung des Güterumsalzes (Vertragsrecht), Haftungsordnung (Delifctsrecht)31". Für die Ausbildung dagegen richtete man sich an der Kategorie Schuldrechl aus, weil sie dem BGB entsprach, auch wenn man ihre Bedeutung möglichst gering einschätzen wollte3*5; auch die
"™ Zu v. Gierkes eigenen, oft wechselnden Sys lernen rwürfenu. Lem:iis*i,Syslcmblldung (Fn.51), 21611.; zur natunechtlichen Vorlage oben Rn.30.
1,1 Vgl. elwa Walter Schmidl-Rinipler, Vom System des bürgerlichen Handels- und Wirtsdiafty-rechts, in J.W. Hedemann (Hg.), Zur Erneuerung des bürgerlichen Rechts, 1938,79: -Leben sgeslal-tutig, di: mildem System beginnt, bleibt totes Werk: alles Leben spottet - im doppelten Sinne des Wortes- des Systems-*; allgemeine]' Wolf gang Siebert, BGB-System und völkische Ordnung, Deutsche Rechtswissenschaft 1 (1936), 204-262. insbes. 204f., 245ff. (Iür Gliederung nach LehenslK-rcicher.); Wolfgang Hein. Beilrage zur Systematik des Rechts. ZAkDR 4 (1937), 206-209; Hermann Eichler, Die Ordnung des Privalrechts, ZakDR 4 (1937), 562-564; ßrnndt. Eigeuiumse-wcrh (Fn.238),insbes.295ff. Warnung vor Verlust der Einheit aber bei Gustav Biielimer, Das Schrifttum zur Erneuerung des bürgerlichen Rechts, Deutsche Rechtswissenschaft 4 (1939), 77-92 m.w.N.; weitere Nachweise bei Slaudinger/ör/iwif, 11, Aull 1957, vor §6.241ff,. Rn.16. Fu.l. Zur »Wiederbelebung deutscher Rechtsanschauungen im Schuldrechl- Staudinger/Weber, 10. Aull 1940, vor §5241ff.,Rn.235ff. m.w.N.
W Bei Schlegel berger Bei Schuldrechl als Kategorie ganz weg und ging in Personenrechl, Geniel nscliafts recht, Grundslücksi'echt und Regeln Uber den Rechtsverkehr des täglichen Lebens auf: Frirnz Schtegelberger, Abschied vom BGB, 1937, 221.; zustimmend elwa Hans (Joffe. Die Neugestaltung des Deutschen Bürgerlichen Rechts, ZAkDR 4 (1937), 359-362,362. Etwas konservaliver Franz Btryerle, Schuldenken und Gesctzeskunsl, ZStaatsW 102 (1942), 209,251 Kl Nach Allgemeinen Teil. GcmeinwoIiischutz. Familie, Personenrechl, finde! sich in Buch 5 die Vermögensoidnung (Sachenrecht), in Buch 6 das Erbrecht, in Buch 7 dann als »Ordnung des Rechtsverkehrs- das Verlagsrecht inklusive Kreditordnung, in Buch 8 das Hafluugsrechl (inklusive Versicherung).
m Oben Rn.5, mit Fn.9.
"' ;' ■„.'!_ Wieacker, Zum System des deutschen Vermögensrechts. Erwägungen und Vorschlage, 1941:1. Person und Vermögen (darin a) Der Volksgenosse, b) Vermögensordnung, c) Vertragsordnung, d) Schndensausglelch). 2. Familie und Famitiengut (inklusive Erbrecht). 3. Vereinigungen; Ansalze schon bei Hermann Elchler, Wandlungen im System des Privatrechls, Deutsche Rechtswissenschaft 1 (1936), 262, 275ff Zustimmend etwa Georg Dahin, Deutsches Recht. 1944,3*01.; kritisch dazu (jedenfalls als Gcsetzessyslem) Heinrich Lange, Zum System des deutschen Vermü-gensrechls - Zu einer Schrift von Franz Wieacker. AcP 147 (1941), 290-303; Beyerle, ZStaatsW 102 (1942), 209ff.. 237ff. (zur Vermögensordnung), 244tf. (zum Rechtsverkehr); Selbstkritik: Franz W'.eacker, Wandlungen der Eigentumsvei fassung Revisited, Quadern! norenlini perla sloria dei pensieiogiuridicomoderno 5-6 (1976-1977), 841-859. wiederabgedruckt mit einem Brief Wieackers in: Christian Wollscliläger (Hg.), Franz Wieacker. Zivilislische Schrillen (1934-1942), 2000,471-491,
,w Henrich Sloll, Vertrag und Unrecht Bd.l. 5. Aufl. (beuibcilet von Wilhelm Feig, ■ 1941.11 (§3) (in der l.Aufl. 1936 [Fn.372] noch nicht enthalten); Lorenz, Vertrag und Unrechi (Fn.370); dazu Ralf Frassek, Karl Latenz (1903-1993) -Privalrechtler im Nationalsozialismus und
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Systmttagen des Schuldrechis
Unterlagen für die Arbeiten der Ausschüsse von 1941 für ein Volksgeseizbuch behandelten das Schuldrecht als Vertrags- and Ha flu ngs Ordnung gemeinsam59139. Teilweise ähnliche Vorschläge gab es in der DDR3". Auch hier war die Betonung funktionaler Zusammengehörigkeit und gegenseitiger Abhängigkeit ein Argument dafür, Schuld- und Sachenrecht wieder zusammenführen31408. Schuldrecht war als allgemeine Kategorie bürgerliche Abstrahierung und als Rechtsbereich Instrument des Kapitalismus, es wurde als Kategorie in dei' Regel vermieden35", ebenso dei Begriff des Schuld Verhältnisses'1™; allerdings war das postulierte, Vertrags- und Delilttshaftung umfassende »allgemeine ReehtsverhaUnis«'"" dem Schuldrecht doch ähnlich. In der Bundesrepublik dagegen war Neusystematisierung weniger relevant"02; an die manchmal vorgebrachten Vorschläge zur funktionalen Verbindung von Schuld- und Sachenrecht wurden meist keine NeuordnungsVorschläge geknüpft. Einen solchen hat a.lerdings Säcker unterbreitet103. Er will ein privat autonomes Sachenrecht auch dadurch schaffen, dass er die Normen zum rechtsgeschäftlichen Eigentumsubergang
*• Werner Schüben (Hg ), Volksgeseizbuch. TciienlwUrfe. Arbeitsberichte und sonstige Malc-riatier,. Berlin/New York 1988,39-43: t Vertrag und Verpflichtung (darin Allgemeiner Teil), 2. Die Haftungsordnung (Delikt, Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag), 3. Die einzelnen Vortrage. Ein eigener Teil zum allgemeinen Schuldrecht iiudel sich dagegen noch Im Entwurf vom 21.11.1940, a.a.O., 207ff.: 2. Teil - Der Inhalt Cer Verpflichtungen, 3. Teil - Die Beendigung der Verpflichtung, 4. Teil - Dei Übergang der Verpflichtung, 5, Teil - Mehrheil von Verpflichteten und Berechtigten, erst dann folgt der 6. Teil - Die einzelnen Verträge. Zum Aufbau Justus Wilhelm Hedemann. Das Volksgeseizbuch der Deutschen Ein Bericht, 1941,5ff., 41f.; der.'., Wert der Entwürfe- Arbeit am Volksgeseizbuch. ZAkDB 1943, 3ff. Von der Gliederung des BGB solle nicht wesentlich abgegangen werden. -Iwleil es sich um Urerscheinungen handelt, ohne die jenes schlichte, redliche, kräftige Gemeinschaftsleben gar nicat denkbar wäre«; den.. Das Volksgesetzbuch als Fundament des groBdeutschen Reehtslehens, 1942,13.
*" .Rainer Schröder. Das ZGB der DDR von 1976. verglichen mit dem Entwurf des Volksgesetzbuchs der Nationalsozialisten von 1942 - Überleg jngeu zu einem Versuch eines Struktur Vergleichs, in: J. Eckert. H. Hattenhauer (Hg.), Zivilgesetzbuch der DDR vom 19. Juni 1975,1995,31-71; vgl. Marcus Fluider. Die Entstehungsgeschichte des Zivilgesetzbuches der DDR, 1999.
Martin Posch, Zu einigen IheiirelIschen Grundfragen des sozialistischen Zivilgesetzbuchs. NJ 1975,267,270, (271 zur Trennung von Sachenrecht und Schuldrecht und gegen die Relativität), Gustav-Adolf Lübchen, Aufbau und Gliederung des Entwurfs des Zivilgesetzbuchs, NJ 1976,668670; Klaus Weiten, Das neue Zivilrecht dei- DDR nach dem Zivilgesetzbuch von 1975,1977. 22f.
J,JS Georg Brunner, Einführung in das Recht der DDR, 2-Aull. 1979. 145; abgewogen Joachim Gähriun, Martin Posch, Zivilrecht 1,1981, 50. Im System des ZGB von 1975 fand sich zwischen Verlagsrecht (3. Buch) und Schadens veihlltu ngs recht (5 Buch) die »Nutzung von Grundstücken und Gebäuden zum Wohnen und zur Erholung«.
™ Autorenkollektiv, Grundfragen des sozialistischen Zivilrechts, 1979, 39
"" ObenRn.46.
,CI Vgl. aber etwa Hermann Eichler, System des Pcrsunenrechts, 1989.
™ ,<=raiiz Jürgen Säcker, Das Sachenrecht - Sinneinheit ubergreifender Lcilideen und Funkti-onspnnzipen oder Relikt verfehlter Systematik?, in: Russland im Kontext der internationalen Entwicklung: Internationales Privalrechl, Kullurgulerschulz, geistiges Eigentum. Rechtsveicinhalli-chung. Festschrift für Mark Moiseevic Boguslavskij, 2004, 805.8151J- Es handelt sich nach privater Auskunft Sackers um seinen Vortrag vor der Zivilrechtslehrertagung 1989, dessen Verdlfenlli-
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