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Учебный год 22-23 / Michaels - schuldrechts.doc
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IV. Entwicklungen vor dem bgb

vor § 241

te; folglich wurde Deliklsschutz von den meisten auf dingliche Rechte beschränkt117". Das Reichsoberhandelsgericht versagte etwa 1879 trolz des weiten Wortlauts der Delikts Vorschrift im ALR einer Lebens Versicherungsgesellschaft den selbständigen Anspruch gegen denjenigen, der den Versicherten schuldhaft getötet hatte, mil der Begründung, es sei kein Eingriff in die Rechtssphäre des Beschädigten erfolgt118.

Ein häufig behandelter Fall für die Anwendung des Relativitätsgrundsatzcs ist der Doppelverkauf und dabei die Frage, ob beim sukzessiven Verkauf einer Sache durch denselben Verkäufer an zwei Käufer der Erstkäufer vom bösgläubigen Zweitkäufer die Sache heraus verlangen kann. Ein solcher Schutz des Erstkäufers gegenüber dem Zweitkäufer mil Kenntnis entsprach zwar nichl ramischem119, wehl aber germa­nischem Recht147; er wurde (mit unterschied liehen dogmatischen Argumenten) von einigen Glossatoren und Kommentatoren120 ebenso vertreten wie von der Natur-rechtslehre121 und einigen Kodifikationen122 und prägle auch das Gemeine Recht151. ALRI10, §§21-25; 119, §§4-6 regelten, dass der erste Käufer dem zweiten grund­sätzlich vorgehe und die Kaufsache vom zweiten herausverlangen könne, wenn die­ser vom ersten Kauf gewusst habe123; diese Wirkung wurde mit dem als »Recht zur Sache« bezeichneten ius ad rein verbunden. Im Deutschland des 19. Jahrhunderts wurde dieses drittwirkende ius ad rem aus drei Gründen abgelehnt. Dogmatisch

341 Dazu ausführlich Sella-Geusen, Doppeiverkaui (Fn.346), 47ff, 133ff.

■* Groruu, De iure belli ac pacis (Fn.192), 11.12.15.2; Pufendorf, De jure nalurae (Fn.179). 111,7,10 und insbes. V.5.5: Wolff, Institutiones (Fn. 43), 5594 (dazu Yasuhiro Ikadaisu, Der Paradig-mawechscl der Privat rechist heorie uid die Neukonstruktion der Vertragslheoi ie in seinem Rah­men - Pulendorl, Wolff. Kant und Savigny. 2002.61fl.);zum Einfluss von Grotius auf die Lehre des ins ad rem auch Wieacker, Privat rech tsgeschichte (Fn.178), 297.

530 CMBC IV 4, 59; vgl. die Kommentierung bei Wigulaeits Xaverius Aloysius Freiherr v.

1778 (ND1993), 255-257; Art. 1141 CC. Zu Stadt rech tsbüclieru Wasener, Sachenrechte (Fn.38), 2041.

331 ZuGrundsluckcnOTR(v. 26.9.1848-11!. Senat |Nr.2059|), Entscheidungen des Königlichen Geheimen Ober-Tribunals 16 (1848), 519 (Ls.); OTR (v. 20.6. 1851 - II. Senat), Gruchot 8 (1864), 6I0;OTR(v. 16.4.1860), Gruchot 8 (1864), 592; nichllür kollidierende Hypotheken: OTR (v. 14.6.

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Systemlragen des Schuldrechis

pauste es nicht in die Dichotomie sjbjektiver Rechte153. Werlungsmäßig schien es im Liberalismus unpassend, moralische Gesichtspunkte über den Wettbewerb der Gläu­biger zu stellen31". Schließlich war das Argument, die Vollstreckbarkeit des Kaulver­trags in natura gebe dem Käufer eine Macht über die Sache, die auch Drittschutz genießen solle355, nicht mehr zwingend, als das Prozessrecht als bloßes Hilfsmittel vom materiellen Recht getrennt wurde. Für Grundstücke war das Rechl zur Sache in Preußen 1872 abgeschafft worden356. Der BG13-Gesetzgeber wandle sich insgesamt gegen das ius ad rem, und zwar hauptsächlich aus systematisch-logischen Grün­den3"; Gegenstimmen124 scheiterten.

Einer besonderen Entwicklung unterlag die Verletzung fremder Arbeitsverhält­nisse. Im romischen Recht haftete man für die Verletzung eines Sklaven dessen Herrn125. Da aber der Sklave eigentumsfähig war, war das nicht Einbruch in einen fremden Vertrag, sondern Verletzung fremden Eigentums; dementsprechend war die Abwerbung von Sklaven Diebsta.nl36". Anders lag es bei der Dienstmiete: hier galt im Falle der Doppelverpflichtung eine Priorität der Verträge3", auch das deutsche

351 Zur sich wandelnden Se griff sbedeutung des ins ad rem oben Rn. 13.

334 f.A. Gruchot, Glossen zum Allgemeinen Landrccht, Gruchot S {1864), 5C0, 603-6119 mit Zitaten; weitere Kritiker bei Ladung v. Rönne, Ergänzungen und Erläuterungen des Allgemeinen Landrechts Ihr die PreuEi sehen Staaten durch Gesetzgebung und Wissenschaft, Bd.l, 6. Aufl. Berlin 1874. 5091. Zu ahnlichen Argumenten zuvor in der österreichischen Diskussion Herberl Hofmeis-ler, Die Grundsätze des Liegenschallserwerbs in der österreichischen Privaliechtsentwicklung seil dem 18. Jahrhundert, 1977, 81-83, 309 m.w.N.Ebenso heule etwa Hein Külz. Gerhard Wagner, Deliktsrecht. 9. Aull. 2000, Rn.689.

"* Karl Ziebarih, Die Realenecutiint und die Obligation, 1866. Nachweise zur Ablehnung bei Michaels, Such Zuordnung (Fn.228). 165-167.

ist ,ja Eigcntiimserwerbsgeselz. Zur Gesetzgebungsgeschichte Buchhotz, Abstraktionsprinzip und Immobiliarrechl, 1978, 306-308; Hofmeister, Liegenschaftserwerb (Fn.354), 308-312; vgl. Heinrich Dernhnrg, Lehrbuch des Preußischen Privalrechts und der Privatrechlsnormen des Reichs, Bd.l, 2. Aufl Halle 1879,413--15; aus der Rechtsprechung OTR (v. 10.1.1876 - III. Senat). Entscheidungen des Königlichen Geheimen Ober-Tribunals 76 (1876), 253: OTR («.10.1.1876-111. Senat), StrArch. 94 (1876), 347 (keine ticeplio rei vendilae el Iradilae gegen den Dritten Ihr den bloß obligatorisch berechtigten Käufer).

V. Kübel, Entwurf Schuldverhältnisse 1 (Fn.30), 41.; ebenso Denkschrift (Fn.89), 40 (Mug­dan, Bd. 11,123211); Mol-, Bd. III, 3 (Mugdan, Bd. III, 2): "Verdunkelung der Cren;en zwischen den Gebieten des Sachenrechtes und des Rechtes der Scliuldverhaltoisse.. Vgl. Werner Schubert, Die Entstehung der Vorschriften des BGB nbei Besitz und Eigen!umsübertragung. Ein Beilrag zur Ent­stehungsgeschichte des BGB, 1966,1011.

™ Aus germanistischer Sicht V. Gierte, Entwurl (Fn.107), 1891.; aus gemeinrechtlicher Sicht Leonnrd jacabi, Immobiliar-Miethe und -Pacht im Systeme des Entwurfs des bürgerlichen Gesetz­buchs für das Deutsche Reich, ArchBürgR 2 (1889), 31, 55-62; aus römisch recht lieber Sicht Wil­helm Kindel, Das Rechl an der Sache, 1.889. Vgl. auch Schubert, Entstehung (Fn,357), 1211.; Eugen Fachs, Dinglichkeil (Fn.299), 65f.. Michaels, Sachzuordmtng (Fn 228), 171f.

™ Inst. IV.3 pr.; Garns D. 9,2.2 pr.

344 Becker. AcP 196 (1996), 485. Zum Sklaven als Sache W. W. fluctland. The Roman Law ol Slave.y, 1908.10ff.

H1 Ulpian D. 19,2,26: »In operis duobus simul localis convenit priori Conducton ante satisncri« (Wenn zwei Gläubigern Dienst- oder Werkleistungen für die gleiche Zeit versprochen worden sind.

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V. Etil Wicklungen seit 1900

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Gesinderecht bevorzugte aus dem Treuegedanken heraus den Erst vertrag3*7. Ab­werbung von Arbeitskräften war nicht gestattet, allerdings wurde das Arbeitsver­hältnis eher als Slatus denn als Vertragsbeziehung eingeordnet. Das zeigte sich deut­lich, als Katastrophen wie die Pestepidemien im 14. Jahrhundert zu Mangel an Ar­beitskräften führten126: Das Recht wirkte der dadurch drastisch verbesserten Verhandlungsmacht des Gesindes entgegen, indem es erstens Löhne festschrieb, zweitens Arbeitern verbot, ihre Stelle zu verlassen, und drittens - das isl. hier ent­scheidend - Herren verbot, Arbeiter von anderen Herren abzuwerben127. Die gleiche Wertung wurde in England im 19. Jahrhundert auf echte Dienstverttäge ange­wandt128*5 und dann verallgemeinert129, in Frankreich auf die Genera lk lausei des Art. 1382 CC gestutzt130.