
- •IV. Entwicklungen vor dem bgb
- •2. Schuldrecht im System
- •IV. Entwicklungen vor dem bgb
- •IV. Entwicklungen vor dem bgb
- •IV. Entwicklungen vor dem bgb
- •IV. Entwicklungen vor dem bgb
- •IV. Entwicklungen vor dem bgb
- •IV. Entwicklungen vor dem bgb
- •IV. Entwicklungen vor dem bgb
- •4. Relativität des Schuldverhallnisses
- •IV. Entwicklungen vor dem bgb
- •V. Entwicklungen seit 1900
- •V. Entwicklungen seit 1900
- •V. Entwicklungen seit 1900
- •V. Entwicklungen seit 1900
- •V. Entwicklungen seit 1900
- •V Entwicklungen seit 1900
- •V. Entwicklungen seit 1900
- •V. Entwicklungen seit 1900
- •V. Entwicklungen seit 1900
- •V. Entwicklungen seit 1900
- •V Entwicklungen seit 1900
- •V. Entwicklungen seit 190(1
- •V. Entwicklungen seit 1900
- •V. Entwicklungen seit 1900
- •VI. Europäisches Obligationen recht, Bilanz und Ausblick 1. Entwicklungen im europäischen Obligationenrecht
4. Relativität des Schuldverhallnisses
Im römischen Recht war weder die obligatio, entgegen einem seit dem 19. Jahrhundert weit verbreiteten Verständnis, zwingend relativ, noch die netto in rem zwingend absolut. Wohl tauchte die Relativität im Bild der obligatio als iuris vinculum313, als rechtliche Fessel auf, und die Rechtskraft der actio in personam richtete sich grundsätzlich nur gegen den Beklnglen324. Aber das römische Recht kannte persönliche
4Blfi.). Zur Einordnung des Familien rechts bei Puchta als Recht an anderen Feisonen Baurmhl-ler, Familienrecht (Fn.269), 29-46. ™ Oben Rn.14.
x" Koni, Metaphysik der Sitten :Fn.216), 163 (Anhang. Nr.l).
121 Karl August Dominik Unterhotzner, lieber die Classification der Privalrechle, in: ders., Juristische Abhandlungen. München 3810. 93.132-198. Noch andere Versuche der Vierleilunfi sind im 19. Jahrhunderl zu finden, etwa Arttir Engelmann, Das Preußische Privatrechl in Anknüpfung an das gemeine Recht, 2. Aull. 1885,45 (§11): subjektiv dinglich - objektiv persönlich (Forderuugs-recliu) subjektiv persönlich objektiv dinglich (iura in tu Jttieun), subjektiv-dinglich - objektiv dinglich (Prädialservituten): Gustav Hugo. Lehrbuch (Fn.259), §4 (S.3), §55 (S.481.); Personen-rechte (Rechte auE Personen ohne Mein und Dein); Sachen techle (Rechte auf Sachen gegen jeden): Recht der Forderungen (Rechte gegen eine bestimmte Person in Rücksicht auf Mein und Dein, und deren Verfolgung). Das vierte Recht auf die (eigene) Person gegen jeden halt Hugo für denk möglich aber im Zivilrecht unerheblich (heute käme das allgemeine Person lieh keilsrecht in Frage; Nach, weise dazu bd HKK/Duot, §§1-14, Rn.7. Fn.50). Eine ahnliche Gliederung Slamnit sogar von Kurl Man. Brief an den Valcr in Trier (10.11. lS37),in: Kail Marz. Friedrich Engels - Werke. Bd.XL. Berlin/DDR 1973,3,6f.
m Insl. 111,13 pr; dazu HKKIDorn, §241. Rn.7
",z* Ulpian D. 44,2.1 :-rcs inier alios mdieatae nulluin alits praeiudleium fa> iunt: kzs^r/Hactlt Römisches Zivilprozessrechl (Fn.252),379 (§55.111.2).
Ralf Michaels
IV. Enlwickluugen vor dem BGB
vor § 241
Klagen, die an einer Sache hingen und mil deren Übergang auch den Schuldner wechselten. Die actio quod metus causa323', auch actio in rem scripta genannt (obwohl sie eine persönliche Klage war116), eine Straf klage gegen den Erpresser, richtete sich auch gegen jeden Dritlerwerber des erpressten Gutes127. Dieses Institut der actio in rem scripta, die an der Sache hängt, liegt nach den Protokollen zum BGB auch dem §099 fl zugrunde333 und lässt sieh ebenso in den §§546 II. 604 fV wieder finden12'-1, nicht eigentlich dagegen in der Vormerkung110, die im Unterschied keinen neuen Erfüllungsanspruch gibt, sondern nur einen Anspruch auf Zustimmung (§888 I). Auch die actio ad exhibendttm, die Vorlageklage, war eine persönliche Klage und ging dennoch gegen den jeweiligen Besitzer der bestimmten Sache111; der BGB-Gesetzgeber hat demgegenüber die Voraussetzungen in §§809,810 sehr eingeschränkt und von einem bestehenden oder behaupteten Schuldverhälmis abhängig gemacht332. Ein drittes Beispiel war die actio Pauliana, die Gläubigeranfechlung. Sie war zwar selbst streng relativ, indem sie sich nur gegen den Erwerber vom Schuldner richtete, nicht gegen den Schuldner selbst; indem sie aber dem Gläubiger zur Sicherung seines (relativen!) Anspruchs gegen den Schuldner das Vermögen bewahrte, hatte sie eine Drittwirkung. Darüber hinaus könnte Relativität durch actiones utiles überwunden werden. Umgekehrt gab es dingliche Klagen, die nur gegen bestimmte Personen gerichtet waren, so etwa die Itereditatis petitio, die Herausgabeklage des Erben, die sich nur gegen den Erbschaftsbesitzer, nicht gegen jedermann richtete333.
Im 19. Jahrhunderl passte diese Erkenntnis nicht mehr in das Bedürfnis, das Schuldrecht strikt als relativ zu definieren. Savigny erkannte noch die drittwirkenden Obligationen, hielt sie aber für Ausnahmen334. Spätere Autoren wollten auch solche Ausnahmen nichl mehr anerkennen. Entweder meinte man, die strikte Relativität müsse im römischen P.Lcht bestanden haben JiCiJitiö quodmelus causa etwa sei un kl assisch3". Oder aber man leugnete den Charakter als ricrio in personam: die
139 Zimmermann, Law of Obtigatiuns (Fn.32), 65411.
"° Ulpian D. 4.2,9,8. Versuch allgemeiner Begriffsbestimmung mil Vergleich zum BGB bei AI-bert Muller. Die actiones in rem scriptae und die Mmehrwirksamen« Schuldrechte im Bürgerlichen Gesetzbuch. Diss. Erlangen 1934. VgL auch Leonhard, Allgemeines Schuldrecht (Fn.286), 91.
317 Ulpian (Vivianus) D. 4,2.14.15; vgl. Bcrihotd Kupisch. In integrum restitutio und vindicatio utilis bei Eigenlumsubertragungen im klassischen römischen Rechl, 1974, 199-226; Max Käser, Zur in integrum restitutio, besonders wegen metus und dolus, ZRG (RA) 94 (1977), 101.126ff.
Prof, 4004 (Mugdan, Bd. III, 686); Albert Müller, Die acliones in rem scriptae und die »mehi1-wirksamen« Scbuldrechie im Bürgerlichen Gesetzbuch, Diss. Erlangen 1934, 4SI.
Dagegen Konrad Heilung, Die Vertrage aul Leistung an Dritte, Leipzig 1899,421fl. m.w.N.
™ So aber jose/ Kohler, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Bd. U/2. Berlin 1919.358; Hermann Oberlieck, Das ReichsgnmdbuchrcchL 4. Aull. 1909.359.
™ Ulpian D. 10,4.9 pr. - 4.
ia Trotzdem als Ausnahme zur Relativität eingeordnet von Standinger/Weber, 11.Aufl. 1967. vor §§241 ff., G 1. R 3; zur Stellung m System des besonderen Schuldrechu» oben Rn-17.
Koser. Romisches Privalrechl) (Fn.26), 735ff.; ausführlich Martino Miifter-EWen. Heredita-tis petitio, 1998, Iff.
,u Sapigny,SystemV(Fn.2S2), 24-28.
™ Ulrich n. Lübtom, Der Ediklslitol »Quod melus causa geslum mit", 1932,183-207.
Ralf Michaels
49
vor § 241
System!ragen des Schuldrechl!
actio in rem scripta elwa sei keine »wirkliche« oefio in personal», sondern actio in rem gewesen316.
5. Dritt schütz der Obligation
Im römischen Recht, das also kein Prinzip der Relativität enthielt und Deliktsschutz nicht auf die Verletzung absaluter Rechte stützte111, wurde deliktische Haltung in einigen Fällen bejaht, die heute als Verletzung fremder Forderungsrechle gelten konnten112. So haftete man etwa für die Tötung eines Sklaven, der einem anderen versprochen war, dem Versprechensempfänger113. Ebenso wurde die actio furti, also die Klage wegen Diebstahls, nicht nur dem Eigentümer gegeben, sondern auch anileren, die ein rechtliches Interesse an der Sache hatten114. Auch die Anfechtungsklage {actio Pauliana) bewirkte Forderungsschutz, Eine Haltung für fahrlässige Verletzung existierte dagegen wahrscheinlich nicht115. Schließlich hatte eine actio in factum nach der fe* Aquiline auch der Pächter für die Zerstörung von Früchten auf dem Halm116. Diesen letzten Fall verallgemeinerten einige im Gemeinen Recht: Sie wollten jedem, der ein (auch bloß obligatorisch begründetes) Interesse an einer Sache hatte, Schadensersatz für deren Beschädigung gewähren3*3. Zum gleichen Ergebnis konnte man kommen, sobald deliktische Haftung auf ein generelles Prinzip der Schuldhaftung gestützt wurde, wie in den General klausein des Art.l3S2 CC und ALR I 6, §1. Aber selbst dann war die Konstruktion abscluterund relativer Rechte ein starkes strukturelles Argument gegen den Deliktsschulz relativer Rech
llfi Adolf Kolkmann, Über die actiones in rem scriplae, Diss. Gerlingen 1839. "7 yanse«, Haitungsrecht (Fn.139), 1S5II.
■» Alfred Pernice, Zur Lehre von den Sachbeschädigungen nach rumischem Rechte, Weimar 1867, 20611.; Paul Oertmonn. Schadcuscrsalzanspruch (Fn.130), 65-75; Fischer, Verteilung des Ctaubigcrrcchts (Fn. 130), 1711.
s» Paulus D. 4,3,8,15. Ahnlieb Popinian D. 4.3,19: Haftung des Burger fiir Tötung des vom Hauptschuldncr versprochenen T.cres Diese Haftung sann nicht aul der Bürgschaft selbst beruhen, weil diese akzessorisch zur Hanptleistungspflicht untergeht. Freilich mag den Bürgen eine besondere Schulzpflicht Ireffen.
™ Inst. IV,1,13-14; Ulpian D, 47,2,14,16-17; anders für den Kaufer, Pnpii.tuit D. 47,2,81(80) pr Gleiches galt für die actio vi bonorum ruptor/nn nach Ulpian D. 47,8,2,24, und für die actio de pauperie nach Paulus D. 9,1,2 pr. Vgl. Fischer. Verletzung des Gläubigen echls (Fn.130), 17ff. Grundlage war aber vielleicht weniger der Schutz obligatorischer Positionen als solcher und mehr der Straf Charakter der acrio furti; vgl. Oertinann, Schadenersatzanspruch (Fn. 130), 74.
"* Fischer, Verletzung des Glaubigerrechts (Fn.130), 20-27
Vertragspartner, nicht gegen Dritte, ebd. 221); Rüdalf v. Halzicliuher, Theorie und Casuislik
Ralf Michaels