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контрольное задание немецкий.rtf
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Staatsangehörigkeit

Die Staatsgewalt ist unter anderen Personalgewalt über die Staatsangehörigen. Sie kann auch über die Grenzen des Staatsgebiets hinausgehen, wenn sie im Ausland lebende Staatsangehörige erfasst. Das ist etwa dann der Fall, wenn deutsche Staatsangehörige für im Ausland begangene Straftaten von deutschen Gerichten belangt werden.

Die Staatsangehörigkeit wird in der Regel nach dem Abstammungsgrundsatz (Blutsrecht) durch die Staatsangehörigkeit der Eltern oder nach dem Territorialitätsgrundsatz (Bodenrecht) durch den Ort der Geburt bestimmt. Das deutsche Staatsrecht folgt dem Abstammungssystem, nach welchem die Staatsangehörigkeit der Eltern für die der Kinder maßgebend ist.

Mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit gehört der Erwerber (Staatsbürger) zum Schutzverband des Heimatstaates. Aus der Staatsangehörigkeit ergeben sich Rechte (Wahlrecht, Zulassung zu öffentlichen Ämtern) und Pflichten (Treue und Gehorsam gegen die Verfassung und Gesetze, Schul-, und Steuer- und Wehrpflicht).

Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit richten sich nach dem Reichs- und Staatsangehörigengesetz vom 22.7.1913 mit späteren Änderungen, die u.a. infolge der grundgesetzlich gebotenen Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2 GG) erforderlich wurden.

Вариант – 9 Rechtsanwalt

1. Rechtsanwalt ist ein Anwalt (Jurist), der aufgrund der Zulassung durch die Landesjustizverwaltung zur Wahrnehmung fremder Interessen tätig wird. 2. Einschlägige Bestimmungen enthält die Bundesrechtsanwaltordnung (BRAO) vom 1.08.1959. 3. Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges und selbständiges Organ der Rechtspflege. 4. Er übt einen freien Beruf aber kein Gewerbe aus. 5. Er kann insbesondere handeln als Prozeßbevollmächtiger, Verteidiger, Beistand, Vertreter oder Berater in allen Rechtsangelegenheiten. 6. Zum Rechtsanwalt kann nur derjenige zugelassen werden, wer die Befähigung zum Richteramt (also das zweite juristische Staatsexamen) besitzt oder als Rechtsanwalt, der bereits in einem Staat der EU zugelassen ist, die Ermittlungsprüfung nach dem Gesetz über die Ermittlungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 6.07.1990 bestanden hat. 7. Der Rechtsanwalt kann seinen Beruf allein, in einer Sozietät, in einer Bürogemeinschaft oder als Angestellter ausüben. 8. Das Rechtsverhältnis des Rechtsanwaltes zu seinen Mandanten (Klienten) beruht auf einem Geschäftsbesorgungsvertrag. 9. Zur Annahme eines Mandats ist ein Rechtsanwalt nicht verpflichtet. 10. In bestimmten Fällen ist ihm die Annahme eines Mandats verwehrt, besonders bei Inressenkollision oder wenn von ihm erwartet würde, seine Berufspflichten zu verletzen. 11. Für seine Tätigkeit erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung, die sich nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwalt (BRAGO) vom 26.07.1957 (mit späteren Änderungen) richtet, danach erhält er bestimmte (Mindest-) Gebühren, deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert richtet, sofern keine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen wurde. 12. Ein Erfolgshonorar ist unstatthaft.

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