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Вариант II

Zur Geschichte der Verfassungen

Die Verfassung ist das Grundgesetz eines Staates. Der Terminus «Verfassung» stammt vom lateinischen Wort «constitutio» und bedeutet «Festlegung, Ordnung». Die Verfassung legt also die Gesamtheit der Regeln über die Leitung des Staates, die Bildung und den Aufgabenkreis der obersten Staatsorgane, die grundlegenden Staatseinrichtungen und die Stellung des Bürgers im Staat fest.

Die erste bürgerliche Verfassung entstand in den USA. Am 14. März 1787 trat der verfassungsgebende Konvent in Philadelphia zusammen und wählte Washington zu seinem Vorsitzenden. Nach vier Monaten schwieriger Arbeit verabschiedete der Konvent mit 39 gegen 3 Stimmen die Verfassung. Am 4. März 1789 trat die Verfassung der USA in Kraft.

Die erste Verfassung in Europa erschien in Frankreich nach dem Sieg der Groβen Franzősischen Revolution im Jahre 1791. Im XIX. Jahrhundert nahmen die meisten europäischen Staaten ihre Verfassungen an.

In Russland begann der Kampf der progressiven Kräfte für eine Verfassung ebenfalls in der ersten Hälfte des XIX. Jahrhunderts. Aber bis zum Jahre 1918 besaβ Russland keine Verfassung. Die Verfassung der RSFSR beschloss man am 10. Juni 1918. Diese Verfassung bezeichnete die Russische Republik als Főderation nationaler Republiken, als freien und freiwilligen Bund freier Nationen. Die Verfassung der RSFSR bildete die Grundlage der gesetzgeberischen Tätigkeit und der Verwaltung des Staates im Laufe einer ganzen historischen Periode. Sie existierte bis zum Jahre 1924.

Die Verfassung der Russischen Főderation von 1993 trat am 12. Dezember in Kraft. Die Verfassung besteht aus einer Präambel und 137Artikeln. Der grundlegende Verfassungstext gliedert sich in 2 Abschnitte. Der erste Abschnitt umfasst 9 Kapitel. Die Verfassung regelt die politische und rechtliche Grundordnung Russlands. Laut Verfassung ist Russland ein demokratischer főderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform. Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus. Das Volk übt die Staatsgewalt durch die gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Organe aus. Die Organe der Legislative, Exekutive und Judikative sind selbstständig. Das 2. Kapitel verankert die Grundrechte, Bürgerrechte und Freiheitsrechte des Menschen und der Bürger Russlands. Im dritten Kapitel handelt es sich um den főderativen Aufbau Russlands, um die Kompetenzausscheidungen zwischen der Főderation und den Subjekten der Főderarion. In den Kapiteln 4—7 finden sich die Artikel über die Bundesbehőrden: den Prasidenten als Staatsoberhaupt, die Bundesversammlung als vertretendes und gesetzgebendes Organ der Russischen Főderation, die Regierung als vollziehendes Organ und Gerichte als Organe der rechtsprechenden Gewalt. Das Kapitel 8 umfasst die Fragen der Selbstverwaltung. Kapitel 9 heiβt «Verfassungsänderungen und Revision der Verfassung». Der 2. Abschnitt enthält die Schluss- und Űbergangsbestimmungen.

Вариант III

Deutsches Reich

«Das Deutsche Reich» ist die Bezeichnung für verschiedene verfassungsrechtliche Organisationen der Deutschen. Das erste Deutsche Reich entstand im X. Jahrhundert unter dem Namen «das Heilige Rőmische Reich der deutschen Nation». Das war eine Monarchie. Das Heilige Rőmische Reich der deutschen Nation existierte bis zum Anfang des XIX. Jahrhunderts und lőste sich unter dem Druck Napoleons am 6. August 1806 in eine Vielzahl von Einzelstaaten auf.

1815 schlossen sich 39 souveräne deutsche Einzelstaaten zum «Deutschen Bund» zusammen. Sein Organ war der Bundestag (die Bundesversammlung) in der Form eines Plenums mit 69 Stimmen und eines engeren Rates mit 17 Stimmen. Den Vorsitz führte Österreich. Der Deutsche Bund bestand bis 1866.

Der Begründer des zweiten deutschen Kaiserreiches war Otto von Bismark, der «der Eiserne Kanzler» genannt wurde. In drei Kriegen — 1864 gemeinsam mit Österreich gegen Dänemark, 1866 gegen Österreich und 1870/71 gegen Frankreich — hat er die führende Stellung Preuβens in Deutschland geschaffen, den Deutschen Bund abgeschafft, Österreich aus Deutschland ausgeschlossen, Frankreich besiegt und den Grund für Deutschlands Vereinigung unter preuβischer Führung gelegt.

Das zweite Deutsche Reich (1871—1918/19) war ein Bundesstaat unter Führung Preuβens. Die Staatsorgane des zweiten Deutschen Reiches waren: der Bundesrat, das Präsidium und der Reichstag. Der Bundesrat bestand aus Vertretern der 25 aufgelősten Mitgliedstaaten des Deutschen Bundes. An der Spitze des Präsidiums stand der Kőnig von Preuβen als Kaiser. Der Reichstag war das Parlament des Bundesstaates. 1918/1919 wurde das zweite Deutsche Reich zur Weimarer Republik. Aber die erste parlamentarische Demokratie war in der Weimarer Republik instabil. Der Niedergang (падение) der Republik begann mit der Weltwirtschaftskrise 1929. In dieser Situation entstand der Radikalismus. Die Nationalsozialisten mit ihrem Führer Adolf Hitler an der Spitze wurden 1932 zur stärksten Partei.

Das dritte Deutsche Reich (1933—1945) war die Diktatur Adolf Hitlers.

Es ersetzte die gesamte bestehende Verfassung (Weimarer Reichsver- fassung) durch die totalitäre Herrschaft der Nationalsozialistischen Arbeiterpartei und ihres Führers.

Nach dem Ende des deutschen Faschismus ist der Begriff des Deutschen Reiches aufgegeben. Nachfolgestaaten waren die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik (die DDR). Am 3. Oktober 1990 trat die DDR der Bundesrepublik Deutschland bei. Der 3. Oktober ist heute «Tag der Deutschen Einheit», ein Nationalfeiertag.