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Die Arten der öffentlichen Verwaltung

Die öffentliche Verwaltung ist kein homogenes Gebilde; sie ist vielmehr organisatorisch gegliedert und in ihren Teilbereichen zumeist hierarchisch aufgebaut. Unterscheidungsmerkmale zwischen den Arten der Verwaltung sind auch ihre Aufgaben und die Rechtsformen ihres Handelns.

1. Die Unterscheidung nach dem Träger

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Bundesstaat. Sowohl der Bund (Gesamtstaat) als auch die Länder (Gliedstaaten) sind Staaten mit allen ihren Merkmalen und Funktionen. Für die Wahrnehmung der öffentlichen Verwaltungsaufgaben sind grundsätzlich die Landesbehörden zuständig, so­weit das Grundgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder zulässt. Bundesbehörden sieht das Grundgesetz dort vor, wo nach der Natur der Sache ein bundeseinheitlicher Verwaltungsvollzug sichergestellt werden muss.

Beispiele: Der Auswärtige Dienst, Bundeswehr, Zollverwaltung.

Neben der Bundes- und den Landesverwaltungen sind als dritte Gruppe von Verwaltungsträgern die kommunalen Selbstverwaltungen verfassungsrechtlich gewährleistet. Das Recht auf Selbstverwaltung beinhaltet die volle Handlungsfreiheit der Kommunen bei der Verwaltungstätigkeit in ihrem eigenen Wirkungskreis, d. h. bei der Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft.

T räger der öffentlichen Gewalt

Bundesverwaltung Landesverwaltung kommunale

Selbstverwaltung

2. Die Unterscheidung nach der Rechtsform des Handelns

Die Hoheitsverwaltung ist gekennzeichnet durch die Befugnis des Verwaltungsträgers, gestützt auf öf­fentlich-rechtliche Vorschriften verbindliche Regeln gegenüber dem Bürger zu treffen und diese Regelungen manchmal auch mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchzusetzen. Sie ist damit letztlich Ausfluss der staatlichen Hoheitsgewalt. Der Träger der öffentlichen Verwaltung tritt hier im Verhältnis der Über- und Unterordnung gegenüber dem Bürger auf.

V erwaltung

Verhältnis der Über-

und Unterordnung

Bürger

Beispiele: Polizeiliche Vollzugsbehörden, Bau-, Gewerbe- oder Lebensmittelaufsicht, Ausländerbehörden, Enteignungsbehörden.

Die gestaltende öffentliche Verwaltung ist keineswegs nur auf öffentlich-rechtliche Handlungsformen beschränkt. Sie muss sich in manchen Fällen wie jedermann auch privatrechtlicher Handlungsformen bedienen. Man spricht dann von der sog. „Fiskalverwaltung”, denn der Staat wird in seiner Funktion als Privatrechtssubjekt genannt und ist seinem Handlungspartner gegenüber auch nicht mehr übergeordnet, sondern befindet sich mit ihm auf Gleichrangebene.

V erwaltung Bürger

Gleichrangebene

Beispiele: Beschaffung von Bürobedarf; die Behörde schliesst einen Arbeitsvertrag mit einer Angestellten; die Gemeinde erwirbt von einem Landwirt eine Wiese.

3. Unterscheidung nach den Aufgaben

Unter Eingriffsverwaltung versteht man denjenigen Bereich der Verwaltung, der in Rechtspositionen des Bürgers eingreift. Ein wesentlicher Bereich der Eingriffsverwaltung entfällt auf die behördliche Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Beispiele: Zurücknahme einer Gaststättenkonzession, Enteignung eines Grundstücks, baurechtliche Beseitigungsanordnung.

Die Leistungsverwaltung gewährt dem Bürger neue Rechtspositionen oder erweitert bereits bestehende Rechte. Das Gewährte kann vermögensrechtlicher wie auch nicht vermögensrechtlicher Art sein. Weite Teile der Daseinsvorsorge gehören damit in den Bereich der Leistungsverwaltung.

Beispiele: Ausbildungsförderung, Subventionierung der Landwirtschaft, Förderung privater Vermögensbildung.

Die Planungsverwaltung bezweckt die Vorbereitung der Ausführung eines bestimmten Vorhabens und dient dazu, den reibungslosen Ablauf der Ausführung sicherzustellen.

Beispiele: Planfeststellung einer Bundesautobahn, Aufstellung eines Regionalplans, gemeindliche Investitionsplanung.

  1. Nach dem Prinzip der Gewaltenteilung wird die Staats­gewalt von gesonderten Organen der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

  2. Verwaltung dient dazu, die innere Tätigkeit von Behörden, Organisationen (Parteien, Interessenverbänden), Industrieunternehmungen und Handel zu gewährleisten.

  3. Die Zuständigkeiten innerhalb einer Behörde und zwischen Behörden sind genau geregelt; die Kompetenzen sind allgemein durch Gesetze und Rechtsverordnungen, intern durch Verwaltungsverordnungen festgelegt.

  4. Für die Wahrnehmung der öffentlichen Verwaltungsaufgaben sind grundsätzlich die Landesbehörden zuständig, so­weit das Grundgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder zulässt.

  5. Das Recht auf Selbstverwaltung beinhaltet die volle Handlungsfreiheit der Kommunen bei der Verwaltungstätigkeit in ihrem eigenen Wirkungskreis, d. h. bei der Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft.

  6. Man spricht dann von der sog. „Fiskalverwaltung”, denn der Staat wird in seiner Funktion als Privatrechtssubjekt genannt und ist seinem Handlungspartner gegenüber auch nicht mehr übergeordnet, sondern befindet sich mit ihm auf Gleichrangebene.

  7. Ein wesentlicher Bereich der Eingriffsverwaltung entfällt auf die behördliche Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

  8. Die Planungsverwaltung bezweckt die Vorbereitung der Ausführung eines bestimmten Vorhabens und dient dazu, den reibungslosen Ablauf der Ausführung sicherzustellen.