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КОВАЛЬ А.С..DOC
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2. Mit welchen Verben sind folgende Substantive verwandt?

Die Verwaltung, der Auftrag, der Verwaltungsvollzug, die Aufrechterhaltung, das Verwaltungshandeln, die Gewaltenteilung, die Gesetzgebung, die Eingriffsverwaltung, das Gewährte, die Ausführung, die Rechtsprechung.

3. Bilden Sie zusammengesetzte Substantive:

    1. Leistungs

    2. Gewalten

    3. Gesetz

    4. Verwaltungs

    5. Regierungs

    6. Recht

    7. Grund

    8. Bundes

    9. Gewalt

  • teilung

  • gebung

  • gesetz

  • tätigkeit

  • behörde

  • träger

  • verwaltung

  • sprechung

  • hemmung

4. Wie heissen folgende Wörter und Wortverbindungen auf Deutsch?

  • принцип разделения властей

  • управление посредством вмешательства

  • осуществлять власть

  • федеральное управление

  • исполнение закона

  • осуществить, выполнить, привести к исполнению

  • общефедеральный

  • управленческий процесс

  • осуществлять деятельность

  • сдерживание возможного злоупотребления властью

  • активное, созидательное управление, связанное с предоставлением населением благ и услуг

  • обеспечить претворение в жизнь

  • меры государственного принуждения

  • быть компетентным, отвечать за ч.-л.

5. Was passt zusammen?

  1. государственное управление

  2. ограничивать

  3. законодательство

  4. общефедеральный

  5. допускать

  6. иметь право (полномочие)

  7. предоставлять

  8. поддержание (обеспечение)

  9. предусматривать

  10. исполнительная власть

    1. beschränken

    2. bundeseinheitlich

    3. Gesetzgebung

    4. öffentliche Verwaltung

    5. zulassen

    6. gewähren

    7. Aufrechterhaltung

    8. vorsehen

    9. Exekutive

    10. Befugnis haben

B. Textübungen

1. Lesen Sie die Titel der Texte. Worum wird es in den Texten gehen?

2. Lesen Sie die Texte und übersetzen Sie nachstehende Sätze ins Russische. Der Begriff der öffentlichen Verwaltung

Die öffentliche Verwaltung ist von anderen staatlichen Funktionen abzugrenzen.:

Wie in fast allen modernen Staaten liegt auch nach der Staatsordnung des Grundgesetzes aus Gründen der gegenseitigen Kontrolle und Gewalthemmung die Staatsgewalt nicht in der Hand einer einzigen Stelle. Nach dem Prinzip der Gewaltenteilung wird die Staats­gewalt von gesonderten Organen der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Die vollziehende Gewalt unterteilt sich ihrerseits in die staatslenkende Funktion der Regierung und die überwiegend mit Aufgaben des Gesetzesvollzugs beauftragte Verwaltung.

Jede Tätigkeit des Staates oder anderer Träger öffentlicher Gewalt, die weder der Gesetzgebung noch der Rechtsprechung zuzuordnen ist, fällt in den Bereich der Exekutive. Im engeren Sinne wird unter öffentlicher Verwaltung jedes administrative Handeln (Verwaltungshandeln) verstanden, das dem Vollzug von Vorschriften dient. Deshalb ist die Regierungstätigkeit (Regierungsgewalt) nicht Teil der Verwaltung im engeren Sinn.

Auf solche Weise ist die öffentliche Verwaltung - abgesehen von der Regierungstätigkeit - die Tätigkeit des Staates oder eines sonstigen Trägers öffentlicher Gewalt ausserhalb von Gesetzgebung und Rechtsprechung.

Verwaltung dient dazu, die innere Tätigkeit von Behörden, Organisationen (Parteien, Interessenverbänden), Industrieunternehmungen und Handel zu gewährleisten. In den gegenwärtigen Gesellschaften erfasst die Verwaltung immer weitere Bereiche in Staat, Politik, Wirtschaft, Kultur, Freizeit. Nach einem Wort des Philosophen und Soziologen Theodor W. Adorno leben wir in einer ,,verwalteten Welt”.

Für alle Bürger von Bedeutung sind die staatlichen Verwaltungen. Die Zuständigkeiten innerhalb einer Behörde und zwischen Behörden sind genau geregelt; die Kompetenzen sind allgemein durch Gesetze und Rechtsverordnungen, intern durch Verwaltungsverordnungen festgelegt. Alle Verwaltungsvorgänge werden in der Regel schriftlich festgehalten. Verwaltung wird dadurch einerseits kontrollierbar, anderseits schwerfällig.

Verwaltung ist kein Selbstzweck, sondern im Staat und in privaten Einrichtungen und Organisationen ein Auftragshandeln. Besonders im demokratischen Staat und seinen Einrichtungen und in demokratisch organisierten Verbänden und Parteien ist der Tendenz zum ,,Verwaltungsstaat” durch mehr Selbstverwaltung und Demokratisierung zu begegnen.