
- •Natürliche und juristische Personen
- •Juristische Personen des privaten Rechts:
- •2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts:
- •1. Was ist eine ohg?
- •2. Allgemeine Regelungen
- •3. Gründung
- •1. Was ist eine GmbH?
- •2. Vorfragen
- •3. Organe
- •4. Gründung
- •4. Eintragung im Handelsregister
- •D as Einzelunternehmen
- •D ie offene Handelsgesellschaft
- •D ie Kommanditgesellschaft
- •D ie Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- •D ie Aktiengesellschaft AktG ( )
D ie Aktiengesellschaft AktG ( )
Firma:
Mindestkapital
Gründung
(& Satzung)
Prüfung
Kapital: 700.000,-€ in:
Haftung:
Kapital: 50.000,-€ in:
Vorteile |
Nachteile |
BEDEUTUNG |
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ANLAGE 2
Auszüge aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):
§ 1 Beginn der Rechtsfähigkeit. Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
§ 13 Verbraucher. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen be-ruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.
§ 14 Unternehmer. (1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzu-gehen.
§ 21 Nichtwirtschaftlicher Verein. Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirt-schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Ver-leihung steht dem Bundesstaate zu, in dessen Gebiete der Verein seinen Sitz hat.
§ 90 Begriff der Sache. Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegen-stände.
§ 90 a Tiere. Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze ge-schützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwen-den, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 1922 Gesamtrechtsnachfolge. (1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) ...