
- •Natürliche und juristische Personen
- •Juristische Personen des privaten Rechts:
- •2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts:
- •1. Was ist eine ohg?
- •2. Allgemeine Regelungen
- •3. Gründung
- •1. Was ist eine GmbH?
- •2. Vorfragen
- •3. Organe
- •4. Gründung
- •4. Eintragung im Handelsregister
- •D as Einzelunternehmen
- •D ie offene Handelsgesellschaft
- •D ie Kommanditgesellschaft
- •D ie Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- •D ie Aktiengesellschaft AktG ( )
3. Gründung
Zur Gründung reicht eine vertragliche Vereinbarung von mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen (dann: GmbH&Co. KG) zum Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma. Der Gesellschaftsvertrag ist formfrei; werden Grundstücke in die Gesellschaft eingebracht, gelten die Formvorschriften des BGB (notarielle Beurkundung, Eintrag ins Grundbuch).
4. Eintragung im Handelsregister
Die KG wird ins Handelsregister eingetragen (Firma und Zusatz KG) und muss den Namen eines Komplementärs und die Bezeichnung KG enthalten. Der Name des Kommanditisten darf nicht in den Firmennamen aufgenommen werden.
Die GmbH
1. Was ist eine GmbH?
Eine GmbH ist eine Gesellschaft, die von den Personen der Gesellschafter weitgehend losgelöst ist. Sie existiert als selbständige rechtliche Einheit (juristische Person) und kann daher als Firma klagen und verklagt werden. Für die Schulden der GmbH haftet die Gesellschafter nur in Höhe ihrer Einlagen (Aber Achtung: die Gesellschafter haften 30 Jahre lang, auch wenn sie nicht mehr Gesellschafter der GmbH sind).
2. Vorfragen
Eine GmbH kann von einer Person alleine oder von mehreren Personen gemeinsam gegründet werden. Der Name einer GmbH kann mit wenigen Einschränkungen frei gewählt werden. Die Namen der Gründer müssen nicht in der Firma vorkommen, auch der Gesellschaftszweck muss nicht erwähnt werden. Jedoch muss die Firma die GmbH von anderen Gesellschaften unterscheiden und die GmbH als solche kennzeichnen, üblicherweise durch den Zusatz "GmbH“. Außerdem darf die Firma keine falschen oder täuschenden Angaben enthalten. So darf eine GmbH, die mit Computern handelt, sich nicht "Straßenbau GmbH“ nennen.
Das Stammkapital einer GmbH muss mindestens Euro 25.000,00 betragen. Ein höheres Stammkapital ist möglich, nach oben sind keine Grenzen gesetzt. Jedoch muss ein Viertel des Stammkapitals - mindestens aber Euro 12.500,00 - bei der Gründung in bar eingezahlt werden. Jeder der Gründer übernimmt einen sogenannten "Geschäftsanteil“. Dies ist seine Beteiligung an der GmbH. Der Nennwert dieses Anteils entspricht dabei meistens dem Betrag, den der Gesellschafter einzahlen muss.
3. Organe
Eine GmbH hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Geschäftsführer können Gesellschafter sein, dies ist aber nicht vorgeschrieben. Es können auch außenstehende Personen zu Geschäftsführern berufen werden. Ein Geschäftsführer muss volljährig sein. Er darf nicht wegen Konkursdelikten vorbestraft sein und sollte eine gültige Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland haben. Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gegenüber Dritten. Beschränkungen, etwa in der Weise, dass der Geschäftsführer zu außergewöhnlichen Verträgen die vorherige Zustimmung der Gesellschafter braucht, wirken nicht gegenüber den Geschäftspartnern. Wenn also der Geschäftsführer als Dienstwagen einen Ferrari kauft, können die Gesellschafter ihn zwar entlassen und Schadensersatz verlangen. Von dem Verkäufer des Ferrari bekommen sie ihr Geld aber nicht zurück. Ein Geschäftsführer bezieht normalerweise ein Gehalt.
Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der GmbH. Dort treffen sich alle Gesellschafter und es werden alle grundsätzlichen Angelegenheiten entschieden.