
- •Natürliche und juristische Personen
- •Juristische Personen des privaten Rechts:
- •2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts:
- •1. Was ist eine ohg?
- •2. Allgemeine Regelungen
- •3. Gründung
- •1. Was ist eine GmbH?
- •2. Vorfragen
- •3. Organe
- •4. Gründung
- •4. Eintragung im Handelsregister
- •D as Einzelunternehmen
- •D ie offene Handelsgesellschaft
- •D ie Kommanditgesellschaft
- •D ie Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- •D ie Aktiengesellschaft AktG ( )
Natürliche und juristische Personen
Text 1. Rechtsfähigkeit
Jeder Mensch hat ständig Kontakt mit anderen Menschen (z.B. Kollegen) und Sa-chen (z.B. Ware). Oft fühlen wir uns im Recht und treten für unsere Meinung ein.
Warum darf ein Jugendlicher mit seinem Taschengeld nicht alles kaufen, was er will? Warum benötigt eine GmbH mindestens einen Geschäftsführer? Warum gehört mir das Fahrrad und nicht umgekehrt?
Menschen sollen über die Sachen herrschen und nicht die Sachen über den Men-schen. Aus diesem Gedanken entstand die Unterscheidung zwischen Rechtssubjek-ten und Rechtsobjekten. Im Rechtsverkehr handeln die Rechtssubjekte: Sie treffen rechtlich bedeutsame Entscheidungen, durch die eine bestimmte Rechtslage be-gründet, verändert oder aufgehoben wird. Rechtssubjekte sind alle Personen, die durch die Rechtsordnung zu Pflichten berufen und mit Rechten ausgestattet werden können. Rechtsobjekte sind alle Sachen, Tiere und Rechte (z.B. Patente, Pfand-rechte), die am Rechtsverkehr nur passiv teilnehmen und über die die Rechtssubjek-te ihre Rechtsmacht ausüben können.
Träger von Rechten und Pflichten ist immer eine Person. Diese Person kann ein Mensch, eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse sein.
Natürliche Personen sind alle Menschen. Die Rechtsfähigkeit (= Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein) des Menschen beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod. Sie kann nicht aberkannt, durch Rechtsgeschäft übertragen oder durch eine Verzichtserklärung aufgegeben werden. Staats- oder Religionszugehörigkeiten spielen ebensowenig eine Rolle wie das Alter eines Menschen, sein Gesundheits- oder Geisteszustand oder sein vorhandenes Vermögen.
Im Gegensatz zu den natürlichen Personen sind juristische Personen künstliche Rechtssubjekte. Die Rechtsordnung macht sie zu Personen, damit sie Träger von Rechten und Pflichten sein können. Juristische Personen sind Personenvereinigun-gen (Vereinigungen von natürlichen Personen) bzw. Vermögensmassen (z.B. Stif-tungen) mit eigener Rechtspersönlichkeit und einer bestimmten Zielsetzung. Sie kön-nen nicht selbständig handeln weil sie keine Lebewesen mit einem natürlichen Willen sind. Dafür benötigen sie natürliche Personen, die als Vertretungsorgan für die juri-stische Person handeln. Juristische Personen können unter ihrem Namen klagen und verklagt werden und haften mit ihrem eigenen Vermögen. Der Bestand einer juristi-schen Person ist grundsätzlich von der Mitgliederbewegung unabhängig. Die Grund-form stellt der eingetragene Verein gem. §§ 21 ff. BGB dar.
Die juristischen Personen erlangen Rechtsfähigkeit durch ihre Entstehung und verlie-ren sie mit ihrer Auflösung.
Text 2. Übersicht über die juristischen Personen:
Juristische Personen des privaten Rechts:
Körperschaften:
der Idealverein (nichtwirtschaftlicher Verein) verfolgt keine wirtschaftli-chen Interessen (z.B. Sportverein, Gesangverein)
der wirtschaftliche Verein (Unternehmen): Unternehmensformen Aktien-gesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), ein-getragene Genossenschaft (e.G.)
Körperschaften des privaten Rechts nehmen privatwirtschaftliche Interessen wahr. Sie entstehen durch Eintragung in das jeweilige Register (Vereinsregister, Handels-register, Genossenschaftsregister) des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Körper-schaft ihren Sitz hat. Sie enden durch Löschung in dem entsprechenden Register.
Stiftungen:
Die Stiftung des privaten Rechts wird häufig von großindustriellen Unternehmern oder wohlhabenden Familien begründet. Sie stellt Geld für einen bestimmten Stif-tungszweck zur Verfügung. Z.B. Konrad-Adenauer-Stiftung, Bertelsmann-Stiftung, Robert-Bosch-Stiftung. Die Stiftung erhält ihre Rechtsfähigkeit durch die Genehmi-gung des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz hat. Die Rechtsfähigkeit endet mit der Auflösung.