
Artikel 19
(1) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(2) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.
zur Hälfte aus den Mitgliedern des Bundestages bestehen
die namentliche Abstimmung durchführen
die Grundrechtsteile der deutschen Verfassung bestimmen
das staatliche Aufsichtsrecht
die Zuständigkeit des Gerichts bestimmen
die absolute / relative Mehrheit erhalten
den Haushaltplan annehmen
der Beitritt zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
der Genehmigung des Staates bedürfen
das Verfahren aussetzen / einstellen
die BRD gegenüber anderen Staaten vertreten
die Kontrolle ausüben
der internationalen Kontrolle unterworfen sein
den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilen
über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten entscheiden
als Republik gründen
Rechte wahrnehmen (Abgeordnete)
die Internationalen Menschenrechtspakte der Vereinten Nationen ratifizieren
wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte
das Recht erwerben
sich in Ländern gliedern
Immunität geniessen
ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg
hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen
das Recht einräumen
Verträge mit den auswärtigen Staaten abschließen
Anspruch auf eine angemessene Entschädigung haben
die gleichen Bedingungen für leibliche und seelische Entwicklung schaffen
das Recht erlischtä
in einer Zivilsache verhandeln
einen Vertreter empfangen
eine strafbare Handlung begehen
eine Beschwerde wegen Verletzung von Menschenrechten richten
eine ausreichende Lebensgrundlage haben
die Verteilung der Kompetenzen ausführlich regeln
diplomatische Beziehungen aufnehmen / abbrechen
auf frischer Tat ertappen
die Unantastbarkeit der Würde des Menschen
Bekämpfung von Seuchengefahr und Naturkatastrophen
bei Amtsantritt einen Eid leisten
Abbruch der diplomatischen Beziehungen erklären
den Bundestag auflösen
die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt
zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbrauchen
dem Bundestag obliegt es, den Verteidigungsfall festzustellen
Botschafter beglaubigen
die Richtlinen der Politik bestimmen
unmittelbar geltendes Recht
die Grundrechte verwirken
die Richtlinien der Politik einhalten und verwirklichen
die Ratifizierung des Vertrages vornehmen
zur Beratung vorlegen
die Freiheit des Glaubens (= die Glaubensfreiheit)
dem Wohle der Allgemeinheit dienen
kooperationsbereit sein
einen internationalen Vertrag abschließen / kündigen
durch den Bundespräsidenten erfolgen
die Freiheit des Gewissens (= die Gewissensfreiheit)
die Staatsangehörigkeit entziehen
den Notstand erklären
die Neutralitatserklärung abgeben
die erforderliche Mehrheit erreichen
die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses (= die Bekenntnisfreiheit)
an das Ausland ausliefern
seine Entlassung verlangen
die Ratifikationsurkunden austauschen
die Verantwortlichkeit einschränken
das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit
in den Bundesrat entsenden
das Gesetz tritt in Kraft
den Bundestag einberufen
an das komplizierte Wahlverfahren gebunden sein
die Rechte anderer verletzen
die Stimme abgeben
die Gesetzvorlage billigen
das Gesetz verkünden
den Minister im Kabinett behalten
gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößen
nach der Weisung der Landesregierung erfolgen
das Gesetz tritt außer Kraft
einer internationalen Organisation beitreten
der Minister tritt… zurück
die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern fördern
Einspruch gegen den Beschluß einlegen
das Gesetz gilt / ist in Kraft
das Begnadigungsrecht ausüben
Anwendung finden
benachteiligt oder bevorzugt warden
der Zustimmung bedürfen
das Gericht anrufen
den Schluß und Wiederbeginn der Sitzung bestimmen
Meinungsverschiedenheiten bestehen
ungestörte Religionsausübung gewährleisten
bei der Gesetzgebung mitwirken
vor Gericht laden
einen Beschluss über (Akk) fassen
über die Entlassung eines Ministers entscheiden
die Meinung in Wort, Schrift und Bild frei äußern und verbreiten
Gesetze durchführen
das Recht besitzen
einen Gesetzentwurf einbringen
den Nachfolger wählen
unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen
Neuwahlen ausschreiben
das Recht entsteht
über den Gesetzentwurf abstimmen
die Regierung bilden
die Gesetze und Verträge beschliessen
in drei Lesungen übers das Gesetz beraten
das Recht geltend machen
Aufgaben und Befugnisse festlegen (das Grundgesetz)
das Vertrauen aussprechen
gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen warden
das Gesetzgebungsverfahren vorschreiben
das Recht verletzen
einen Ausschuß bilden
das Misstrauensvotum ablehnen
die Gerechtigkeit und die Rechtssicherheit gewährleisten
einen Einspruch gegen das beschloßene Gesetz einlegen
ehrenamtlicher Richter
den Vermittlungsausschuß anrufen
den Entwurf des Haushaltsplanes erarbeiten
die Tätigkeit des Staates an Gesetz und Recht binden
den Antrag auf Änderung des Gesetzes ablehnen
die Ordnungswidrigkeit
den Untersuchungsausschuß einberufen
den Haushaltsentwurf verabschieden (die Regierung)
das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
die Gesetzvorlage einem Ausschuß überweisen
der Bundestag ist dafür zuständig,…
die ordentliche / außerordentliche Tagung ansetzen
sich an das Haushaltgesetz halten
auf drei Pfeilern basieren
dem Bundestag zur Beratung vorlegen
damit wird gesichert, dass…
die Geschäftsordnung festlegen
natürlich begründeten Menschenrechte
über die Betätigung wachen
über jede Bestimmung der Gesetzvorlage abstimmen
es ist ausgeschlossen, dass…
über den Haushalt beraten
den Haushaltin allen Einzelheiten prüfen (der Haushaltsausschus)
bei der Kindererziehung versagen
eine Bestimmung des Grundgesetzes verletzen
der Kanzler ist dafür verantwortlich, dass…
eine wichtige Entscheidung treffen
politisch ausgerichteten Staatsbürgerrechte
öffentliche Schule / Bekenntnisschule
den Gesetzbeschluß aufheben
der Präsident ist befugt…