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(Teil 2)
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(Teil
1)
(Teil 2)
1) Er kann beim Bundestag Gesetzvorlagen einbringen; 2) Er kann gegen Gesetz- beschlüsse des Bundestages Einspruch erheben. Wenn der Bundesrat Einspruch erhebt, geht das Gesetz nochmals an den Bundestag zurück; 3) Seiner Zustimmung bedürfen verfassungsändernde und föderative Gesetze; 4) Er kann den Vermittlungsausschuß anrufen; 5) Er wirkt bei der Notstandsgesetzgebung mit.
politischer Zweckmäßigkeit prüft. Durch Zustimmung, Kürzen oder Streichen von Positionen kann der Haushaltsausschuß die Politik der Regierung beeinflussen.
Das Grundgesetz sieht folgende Regelung vor: Binnen zwei Wochen nach Eingang des Gesetzbeschlusses kann der Bundesrat verlangen, daß ein Vermittlungsausschuss einberufen wird.
Die Grundrechte
Sowohl die natürlich begründeten Menschenrechte, als auch die politisch ausgerichteten Staatsbürgerrechte bestimmen seit dem Anfang des 19. Jahrhunderts die Grundrechtsteile der deutschen Verfassung. Nach dem Zweiten Weltkrieg trat das Bewusstsein des vor- und überstaatlichen Charakters der Grundrechte wieder in den Vordergrund.
Durch den Beitritt zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1950) sowie durch Ratifizierung der Internationalen Menschenrechtspakte der Vereinten Nationen ist die Bundesrepublik Deutschland der internationalen Kontrolle der Menschenrechte unterworfen. Seit dem Jahr 1959 existiert ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg, an den jeder Einzelne wegen Verletzung von Menschenrechten eine Beschwerde richten kann.
Die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Grundgesetz ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Es ist ein Rechtsstaat, der Gerechtigkeit und Rechtssicherheit zu gewährleisten hat und die Tätigkeit des Staates an Gesetz und Recht bindet.
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.