
SACHENRECHT
Borgen bringt Sorgen Besitz und Eigentum
Die äußere Umwelt der Menschen besteht aus beweglichen und unbeweglichen Sachen (Fahrnis und Liegenschaft).
Das Sachenrecht legt fest, wem die Verfügungsmacht und der Gebrauch einer Sache zusteht, und wie diese Befugnisse erworben oder übertragen werden können, oder wie ein Recht an einer Sache verloren geht.
\Im Sachenrecht wird zwischen dem Besitz und dem Eigentum unterschieden. Der Besitzer hat die Sache tatsächlich in seiner Macht. Der Eigentümer ist berechtigt, die Sache zu haben, er hat das grundsätzlich unbeschränkte Herrschaftsrecht über eine Sache. Daher kann der Eigentümer nach Belieben mit seiner Sache verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. In der Regel ist der Eigentümer auch Besitzer.
l Zu unterscheiden sind folgende Eigentumsarten:
• das Alleineigentum,
• das Miteigentum: Das Eigentum an einer Sache steht mehreren
Miteigentümern derart zu, dass jeder über seinen ideellen Bruchteil frei verfügen kann. Die Aufhebung des Miteigentums erfolgt durch Vertrag oder durch Teilungsklage.
• das Gesamthandeigentum: Die Sache gehört mehreren Eigentümern, doch gibt es keine Anteile.
Zum Erwerb des Eigentums verlangt das Gesetz:
einen gültigen Rechtsgrund (Verträge, letztwillige Verfügung und Gesetz) und
eine taugliche Erwerbsart (z,. E. körperliche Übergabe, Übergabe durch Zeichen, durch Erklärung).
Die häufigste Art des Eigentumserwerbs an beweglichen Sachen ist die Eigentumsübertragung (z.B. Kauf, Schenkung). Dazu ist regelmäßig die Einigung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber über den Eigentumsübergang und die Übergabe der Sache erforderlich. -
Der Erwerb des Eigentums an einer unbeweglichen Sache bedarf der Einigung über den Eigentumsübergang (sog. Auflassung) und der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch. Die Grundstückskaufverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung.
Das BGB schützt denjenigen, der vom Nichteigentümer erworben hat, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
• körperliche bewegliche Sache,
entgeltlicher Erwerb,
guter Glaube (bezieht sich auf das Eigentum des Veräußerers)
• befugter Gewerbsmann
Der Schutz fehlt, wenn der Erwerber aus der Beschaffenheit der Sache oder aus dem geringen Preis oder aus der Person des Veräußerers Verdacht schöpfen musste,
dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist.
Sachen können zur Sicherung einer schuldrechtlichen Forderung dienen. Das
Recht, sich aus einer beweglichen Sache befriedigen zu können, heißt das Pfandrecht. Dies kann geschehen durch:
öffentliche Versteigerung,
freihändigen Verkauf,
Hinterlegung oder
Aufrechnung.
Löst der Verpfänder sein Pfand wieder ein, so hat der Pfandgläubiger es ihm zurückzugeben. Das Pfandrecht erlischt.
Zu den Belastungen und Beschränkungen des Grundstückseigentums gehören besonders: die Grunddienstbarkeit (z.B. Wegerecht), die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (z.B. ein Wohnungsrecht auf Lebenszeit), der Nießbrauch (z.B. Nutzung von Früchten der Sache, Zinserträge), das Vorkaufsrecht, das Reallast (das Recht auf wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück), die Hypothek (ein auf dem Grundstück lastendes Pfandrecht), die Grundschuld (ein dingliches Pfandrecht an einem Grundstück), das Zurückbehaltungsrecht (Verweigerung der Herausgabe einer Sache) u.a.
9. muss der Erwerber beim Erwerb vom Nichtberechtigten eine oder alle Bedingungen erfüllen, um gesetzlich geschützt zu werden?
10.Kann man auch in bösem Glauben sein (handeln)?
11 .Kann man als bösen Glauben a) eine grob fahrlässige oder b) eine absichtliche Unkenntnis des Erwerbers über die Person des Veräußerers bezeichnen?
12. Welcher Erwerber wird rechtlich geschützt: jeder oder nur ein gutgläubiger/redlicher Erwerber?
13.Wie würden Sie eine verkaufte Wohnung dem neuen Eigentümer übergeben? Um welche Art der Übergabe handelt es sich dabei?
14.Eine Abwandlung zum im Text A behandelten Fall: Kurt B. entwendet den Bagger und veräußert ihn dann an Georg C.Kann man hier von einem gutgläubigen Erwerb sprechen? Kann Hans A. den Bagger von Georg C. zurückverlangen?
Ein Fall zur Lösung
Hans A. Hat an seinen Nachbarn Kurt B.^inen Bagger vermietet. Statt die Maschine zurückzubringen, verkauft dieser sie an Georg C., weil er in Geldschwierigkeiten steckt. Zum Zeitpunkt der Übergabe hält er Kurt B. Für den Eigentümer. Hans verlangt den Bagger vom neuen Eigentümer zurück. Hat der neue Eigentümer das Eigentum erworben oder muss er es an Hans A. zurückgeben?
WAS BESAGT DAS GESETZ?
§854BGB <*Ј.
Erwerb des Besitzes .
Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen
Gewalt über die Sache erworben.
§92$BGB
Einigung und Übergabe
Lur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erjorderlich, dass
der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass
das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitze der Sache, so genügt die
Einigung über den Übergang des Eigentums.
§ 932 BGB
Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann
Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der
Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in
gutem Glauben ist.
9. muss der Erwerber beim Erwerb vom Nichtberechtigten eine oder alle Bedingungen erfüllen, um gesetzlich geschützt zu werden?
10.Kann man auch in bösem Glauben sein (handeln)?
11 .Kann man als bösen Glauben a) eine grob fahrlässige oder b) eine absichtliche Unkenntnis des Erwerbers über die Person des Veräußerers bezeichnen?
12.Welcher Erwerber wird rechtlich geschützt: jeder oder nur ein gutgläubiger/redlicher Erwerber?
13.Wie würden Sie eine verkaufte Wohnung dem neuen Eigentümer übergeben? Um welche Art der Übergabe handelt es sich dabei?
14.Eine Abwandlung zum im Text A behandelten Fall: Kurt B. entwendet den Bagger und veräußert ihn dann an Georg C.Kann man hier von einem gutgläubigen Erwerb sprechen? Kann Hans A. den Bagger von Georg C. zurückverlangen?
Ein Fall zur Lösung
Hans A. Hat an seinen Nachbarn Kurt B.Üinen Bagger vermietet. Statt die Maschine zurückzubringen, verkauft dieser sie an Georg C., weil er in Geldschwierigkeiten steckt. Zum Zeitpunkt der Übergabe hält er Kurt B. Für den Eigentümer. Hans verlangt den Bagger vom neuen Eigentümer zurück. Hat der neue Eigentümer das Eigentum erworben oder muss er es an Hans A. zurückgeben?
*$ WAS BESAGT DAS GESETZ?
§854BGB ^
Erwerb des Besitzes * \M>^Ґrrut. ^-»p-V«**/^.
Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen
Gewalt über die Sache erworben.
§ 929 BGB
Einigung und Übergabe- rue>no|*M*<tt*A. 't itj4^f«Ä*< r
.. r-, -•, '•- : Јvteitt*e«$ y,», W,.%i« *>***.f •.'-•./.*,*.«». »-ä.r •'' •
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass
&**:> "' .. ••".;. r,, ,-v^ "&''• te^^'jffibfefft^ y"*-Ci»*A*-fc / •'• ~ -y-'• ••'' ^^''* M/"< -'-*xf m* -- <•' •
der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass
das Eigentum übergehen soll Ist der Erwerber im Besitze der Sache, so genügt die
Einigung über den Übergang des Eigentums.
§ 932 BGB
Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann
Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der
Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in
gutem Glauben ist.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, -wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Fragen zum Fall
1. Wer hat den Bagger während der Mietzeit tatsächlich in seinem Besitz, d.h. wer
ist sein Besitzer?
Wem gehörte der Bagger? Wer war der ursprüngliche Besitzer?
Wie nennt man die Parteien in einem Mietverhältnis?
Wie erlangte B. die tatsächliche Gewalt über den Bagger?
durch den Mietvertrag,
durch die Übergabe des Motorschlüssels oder
durch die Übergabe des Baggers von Hand zu Hand.
5. Wird durch die Miete ein Verhältnis begründet, das gerichtet ist:
auf einmalige Leistung,
auf dauerndes Verhalten,
auf wiederkehrende Leistung über einen längeren Zeitraum?
Ist das Mietverhältnis ein Dauerschuldverhältnis?
Wer eine Sache ohne Erlaubnis nimmt, ist ein unrechtmäßiger Besitzer. Kann man
das auch über Kurt B. behaupten?
8. Durfte Ihrer Meinung nach Georg C. auf das Eigentum von Kurt B. vertrauen, d.h.
hatte er gute Gründe zu glauben, das der Bagger Kurt B. gehöre?
9. Geht es hier um einen gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten nach § 932?
10. Wie lautet die Lösung des Falles?
Georg C. muss den Bagger an den früheren Eigentümer zurückgeben,
Georg C. hat den Bagger in gutem Glauben erworben und genießt den Schutz des Gesetzes.
Wie würden Sie sich entscheiden?
l .Ein Bienenschwarm sitzt auf dem Baum in Ihrem Garten. Der Eigentümer verfolgt
ihn nicht. Würden Sie die Bienen behalten? 2. Sie finden einen herrenlosen Hund. Nach 2 Wochen meldet sich sein Herrchen.
Würden Sie die Vergütung Ihrer Auslagen oder einen Finderlohn (eine
Belohnung) verlangen?
3.Sie entdecken zufällig eine Schatztruhe mit Silbermünzen auf Ihrem Grundstück. Würden Sie den Fund verheimlichen, damit dem Staat nichts zufällt? Würden Sie den Schatz mit dem Pächter, der den Schatz gefunden hat, teilen?
4. Sie haben einige Arbeitskräfte zur Schatzsuche bestellt. Steht ihnen ein Finderanteil zu, oder müssen sie sich mit ihrem Lohn begnügen?
S.Sie verkaufen Ihr Auto an einen Käufer, der es sofort gebrauchen möchte, den Preis aber noch nicht bezahlen kann. Würden Sie unter diesen Umständen verkaufen, oder würden Sie nur unter Eigentumsvorbehalt veräußern, d. h. das Eigentum dem Käufer erst übertragen, wenn er den Kaufpreis bezahlt hat?
Zum Nachdenken
Die 17-jährige Berta hat das Geld für den Kauf des Pelzmantels ohne Wissen ihrer Eltern von der Großmutter geliehen. Berta zahlt bar und nimmt den Persianer sogleich mit. Ist sie Eigentümerin des Mantels geworden?
Ein Juwelier kauft ein gestohlenes Armband und verkauft es einem Kunden. Erwirbt der Kunde das Eigentum?
Ein Juwelier kauft einen gestohlenen Fotoapparat und verkauft ihn einem Kunden für einen sehr niedrigen Preis. Erwirbt der Kunde das Eigentum?
A. will sein Grundstück auf einen Erwerber unbürokratisch übertragen. Der Notar beurkundet den Eigentumswechsel laut § 925 BGB. Ist der Eigentumsübergang dadurch vollzogen worden? Ist A. Eigentümer geworden?
SCHADENSRECHT
Durch Schaden wird man klug Leistungsstörungen im Schuldverhältnis
Das Schuldverhältnis ist die rechtliche Ausdrucksform der schuldrechtlichen Beziehungen zwischen zwei oder mehreren Personen. Im Schuldverhältnis steht die schuldrechtliche Forderung des Berechtigten der Schuld des Verpflichteten gegenüber.
Ganz allgemein bezeichnet man denjenigen, der aus einem Schuldverhältnis etwas fordern kann, als den Gläubiger, den anderen, der aufgrund seiner Pflicht etwas leisten muss, als den Schuldner. Mit der jeweiligen Leistung werden die gegenseitigen Verbindlichkeiten erfüllt. Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner. Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag auf einen anderen übertragen werden (Forderungsabtretung, Zession). Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger übernommen werden (Schuldübemahme).
Erbringt der Schuldner die Leistung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen oder vertraglich vereinbarten Weise, so spricht man von einer Leistungsstörung.
Dabei sind drei Möglichkeiten zu unterscheiden: a) der Schuldner will oder kann nicht leisten, b)er leistet zu spät, c) seine Leistung ist schlecht.
a) Liegt es daran, dass der Schuldner nicht leisten will, so kann der Gläubiger mit Hilfe des Gerichts die Leistung erzwingen (notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung). Ist der Schuldner gar nicht in der Lage, die Leistung zu erbringen, so nützt dem Gläubiger eine Erfüllungsklage nichts. Man bezeichnet dies als Unmöglichkeit der Leistung. Es bleibt die Frage, ob und wie der Gläubiger dann einen Schadensausgleich erhalten kann.
ji
b)Durch die verspätete Leistung (den Schuldnerverzug) wird dem
Gläubiger häufig ein Schaden verursacht. Der säumige Schuldner muss diesen
Schaden aber nur dann ersetzen, wenn die gesetzlichen Verzugsvoraussetzungen
vorliegen:
• die geschuldete Leistung muss fällig sein, d. h. der Schuldner muss verpflichtet
sein, die Leistung jetzt zu erbringen;
• grundsätzlich muss der Gläubiger den Schuldner mahnen (Aufforderung an den
Schuldner);
• die Verzögerung wurde vom Schuldner vorsätzlich oder fahrlässig verursacht (das
Verschulden).
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann der Gläubiger den Schadensersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Auch der Gläubiger kann in Verzug geraten (der Annahmeverzug).
c)Die Verletzung der Sorgfalts- und sonstigen Nebenpflichten (Schlechterfüllung) bezeichnet man als positive Vertragsverletzung. Sie fuhrt jedoch wie beim Verzug nur dann zu einer Schadensersatzpflicht, wenn sie schuldhaft erfolgte.
Das Erlöschen der Schuldverhältnisse erfolgt z.B. durch:
• Erfüllung,
Hinterlegung (Geld, Wertpapiere),
Aufrechnung (bei gleichartigen, gegenseitig geschuldeten Leistungen wird die Forderung einer Person gegen die Forderung der anderen Person aufgerechnet),
Erlass (der Gläubiger erlässt dem Schuldner die Schuld),
Rücktritt (beim Rücktrittsvorbehalt im Vertrag),
Kündigung u. a.