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Finanzwelt.doc
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3. Formkaufmann. Börsennotierung Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Vorzugsaktien können nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden

4. Firma An der Feststellung des Gesellshafts-

vertrags (der Satzung) müssen sich eine oder mehrere Personen betei-ligen, welche die Aktien gegen Ein-lagen übernehmen

5. Sitz Das Grundkapital muss auf einen

Nennbetrag in Euro lauten

6. Grundkapital Die Aktien können auf den Inhaber

oder auf Namen lauten.

Zwischenscheine müssen auf Namen lauten

7. Mindestnennbetrag des Grundkapitals Gericht im Sinne dieses Gesetzes ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, das Gericht des Sitzes der Gesellschaft

8. Form und Mindestbeträge der Aktien Sitz der Gesellschaft ist der Ort im In- land, den die Satzung bestimmt

9. Ausgabebetrag der Aktien Für einen höheren Betrag ist die Aus-

gabe zulässig

10. Aktien und Zwischenscheine Zur Unterzeichnung von Aktien und Zwischenscheinen genügt eine ver-vielfältigte Unterschrift

11. Aktien besonderer Gattung Die Aktiengesellschaft gilt als Han-

delsgesellschaft, auch wenn der Ge- genstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes be-steht

12. Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechte Die Aktiengesellschaft hat ein in

Aktien zerlegtes Grundkapital

13. Unterzeichnung der Aktien Der Mindestnennbetrag des Grund-

kapitals ist fünfzigtausend Euro

14. Zuständigkeit Aktien mit gleichen Rechten bilden

eine Gattung

Aufgabe 10. Beantworten Sie die Fragen zum Bereich „Bundesaktiengesetz“.

1. Worin besteht das Wesen der Aktiengesellschaft?

2. Wer muss sich an der Feststellung des Gesellschaftsvertrags beteiligen?

3. Was für eine Form hat die Aktiengesellschaft?

4. Welche Bezeichnung muss die Firma der Aktiengesellschaft enthalten?

5. Wo ist der Sitz der Aktiengesellschaft?

6. Worauf muss das Grundkapital lauten?

7. Wie hoch ist der Mindestnennbetrag des Grundkapitals?

8. Auf welche Weise können die Aktien begründet werden?

9. Wofür ist der Ausgabebetrag zulässig?

10. Auf wen oder worauf können die Aktien lauten?

11. Welche Rechte können die Aktien gewähren?

12. Sind Mehrstimmrechte jeder Aktie zulässig?

13. Was genügt zur Unterzeichnung der Aktien?

Aufgabe 11. Stellen Sie anhand des Textes „Aktien“ das Schema “Arten von Aktien” zusammen.

n ach Stimmrecht

A K T I E N

nach Unternehmens-

a nteil

nach Übertragsbarkeit


n ach Emissionszeitpunkt


Aufgabe 12. Ordnen Sie die Begriffe zum Bereich „Aktien“ und ihre russischen Äquivalenten zu.

a) Aktienanteil индекс курсов акций

Aktienbank распыление акций

Aktienbeitrag право голоса

Aktienbesitz выпуск акций

Aktienmarkt доля в акционерном капитале

Aktienemission биржевой маклер

Aktiengesetz взнос за акцию

Aktienindex контрольный пакет акций

Aktieninhaber закон об акционерных обществах

Aktienmajorität акционерный банк

Aktienmakler акционер

Aktienstreuung подписка на акции

Aktienzeichnung пакет акций

Aktienstimmrecht фондовая биржа

b) Aktien besitzen подписываться на акции

Aktien ausstellen распределять акции

Aktien einziehen оплачивать акции

Aktien hinterlegen производить котировку акций

Aktien halten владеть акциями

Aktien umtauschen депонировать акции

Aktien bezahlen приобретать акции

Aktien bewerten обменивать акции

Aktien übertragen регистрировать акции

Aktien zeichnen выдавать акции

Aktien kaufen передавать акции

Aktien erwerben размещать акции

Aktien notieren покупать акции

Aktien plazieren выкупать акции

Aktien verteilen определять стоимость акции

Aktien eintragen держать акции

Aufgabe 13. Übersetzen Sie die nachstehenden Definitionen zum Thema ins Deutsche. Arbeiten Sie eventuell mit dem Wörterbuch.

1. Акция – единичная часть уставного капитала акционерного общества.

2. Акция обыкновенная – акция, дающая право на собрании акционеров, право на получение дохода (дивиденда).

3. Акция привилегированная - акция, у которой право голоса на собрании акцио-неров заменено правом получения фиксированного дохода (дивиденда).

4. Акции винкулированные – именные акции, которые могут быть переданы в третьи руки лишь с разрешения выпустившего их акционерного общества.

5. Акции именные – акции, принадлежащие определённому (физическому или юридическому) лицу.

6. Акции предъявительские – акции, в которых имя владельца не указано

7. Акции учредительские – акции, распределяемые среди учредителей акци-онерных компаний.

8. Акционер – юридическое или физическое лицо, являющееся собственником одной или нескольких акций одного или ряда акционерных обществ.

Aufgabe 14. Verfügen Sie über eigene Erfahrungen im Bereich „Aktien“? Berichten Sie darüber.

Aufgabe 15. Lesen Sie den Text durch und erfüllen Sie die untenstehenden Aufgaben zum Text.

Scheck

Der Scheck (auch Check, Cheque) ist ein Wertpapier, das eine unbedingte Zahlungsanweisung eines Kunden eines Kreditinstituts an den Bankier (Bezogener) enthält, an einen Dritten (Begünstigter, Remittent) zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort auf Sicht (d. h. gegen Vorlage des Papiers beim Angewiesenen) eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Beim Verrechnungsscheck erfolgt die Zahlung nicht in bar, sondern im Wege der Gutschrift beim Begünstigten.

Der wesentliche Unter-schied zum Wechsel besteht darin, dass ein Scheck nur auf einen Bankier gezogen werden darf, bei welchem der Aussteller ein Guthaben hat. Ein Scheck dient daher – anders als der Wechsel – nicht dem Kreditverkehr, sondern nur dem Zahlungsverkehr.

Die Funktion des Schecks ist am besten an einem Beispiel erklärt:

Die Person A schuldet der Person B einen bestimmten Geldbetrag. Die Person A hat zwar kein Bargeld, aber ein Guthaben bei der Bank X. Um die Schulden bei der Person B zu bezahlen, setzt die Person A daher ein Schreiben auf, in welchem sie die Bank X auffordert,

  • sofort gegen Vorlage dieses Schreibens (kaufmännische Bezeichnung: „auf Sicht“)

  • ohne weitere Bedingungen

  • den bestimmten Geldbetrag

  • aus dem Guthaben des A („aus meinem Guthaben“)

  • an die Person B zu bezahlen,

und übergibt dieses Schreiben der Person B.

Die Person B geht mit dem Schreiben zur Bank X und erhält von dieser zu Lasten des Kontoguthabens der Person A den Geldbetrag. Damit ist die Schuld der Person A gegenüber der Person B getilgt.

Bezeichnet die Person A das oben beschriebene Schriftstück als Scheck, zum Beispiel durch die Formulierung „Zahlen Sie gegen diesen Scheck...“, dann unterliegt der gesamte Vorgang bestimmten, kaufmännisch üblichen und gesetzlich festgeschriebenen Regelungen.

An diesem Vorgang sind also drei Personen beteiligt:

  • die Person A als Anweisender oder auch Aussteller des Schecks

  • die angewiesene Bank, auf die sich der ganze Vorgang bezieht, also der Bezogene

  • die Person B ist Schecknehmer (als Empfänger des Schecks).

Die Person B kann diesen Scheck aber auch bei ihrer eigenen Hausbank einreichen, die dann das Inkasso (den Geldeinzug) bei der Bank X übernimmt.

Ein Scheck liegt nur dann vor, wenn er den Formvorschriften des Scheckgesetzes entspricht (gesetzliche Bestandteile des Schecks).

Im Artikel 1 des Scheckgesetzes sind bestimmte Bestandteile für den Scheck benannt. Wenn ein wesentlicher Bestandteil fehlt, liegt aus rechtlicher Sicht kein Scheck vor. Die gesetzlichen Bestandteile eines Schecks sind:

  1. Die Scheckklausel: Das Wort „Scheck“ muss im Text der Urkunde enthalten werden

  2. Name des bezogenen Kreditinstituts: Der Name desjenigen, der angewiesen wird zu zahlen, muss auf dem Scheck bezeichnet werden

  3. Der zu zahlende Geldbetrag in Worten und in Ziffern (im Zweifel zählt das Ausgeschriebene)

  4. Unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen

  5. Tag der Ausstellung

  6. Ausstellungsort

  7. Unterschrift des Ausstellers

Die Vorlage eines Schecks bedeutet, dass der Scheck beim bezogenen Kreditinstitut zur Zahlung eingereicht wird. Im Artikel 29 des Scheckgesetzes sind Vorlagefristen wie folgt geregelt:

  • im Inland ausgestellte Schecks: 8 Tage

  • im europäischen Ausland ausgestellte Schecks: 20 Tage

  • im außereuropäischen Ausland ausgestellte Schecks: 70 Tage

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