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Die wichtigsten Steuern 2009 auf einen Blick

Einkommensteuer

Progressiver Steuersatz:

  • Ledige

zvE bis 7.834 €: steuerfrei

ab 7.835 €: 14 %

ab 52.152 €: 42 %

ab 250.000 €: 45 %

  • Ehegatten

zvE bis 15.668 €: steuerfrei

ab 15.669 €: 14 %

ab 104.304 €: 42 %

ab 500.000 €: 45 %

(zvE = zu versteuerndes Einkommen)

Kapitalerträge unterliegen einem einheitlichen Steuersatz von 25 %, soweit sie den Freibetrag von 801 € (Ledige) bzw. 1.602 € (Ehegatten) übersteigen

Förderung der Familie, pro Kind:

  • Steuervergütung in Form von Kindergeld (1.968 € bis 2.340 €) oder

  • Steuerfreibetrag 6.024 €

Umsatzsteuer

  • Regelsteuersatz: 19 %

  • ermäßigter Steuersatz: 7 %

Körperschaftsteuer

Steuersatz: 15 %

Dividenden sowie Erträge aus der Veräußerung von Beteiligungen an inlän-dischen oder ausländischen Kapitalgesellschaften werden auf der Ebene der empfangenden Gesellschaft nur zu 5 % der Besteuerung unterworfen.

Gewerbesteuer

Steuersatz: 7 % bis 17,5 % (gemeindeabhängig)

Freibetrag für Einzelunternehmen und Personengesellschaften: 24.500 €

Keine Vermögensteuer

Solidaritätszuschlag

5,5 % auf die Steuern vom Einkommen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer;

Kapitalertragsteuer, Lohnsteuer)

Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer

Die Besteuerung erfolgt nach den Verkehrswerten Steuerklasse I (Ehegatten, Kinder, Enkel u. a.):

1. Persönliche Freibeträge

500.000 € – Ehegatten

400.000 € – Kinder

200.000 € – Enkel

2. Gestaffelter Steuersatz

7 % Mindeststeuersatz

30 % Höchststeuersatz

(bei einem steuerpflichtigem Erwerb über 26 Mio. €)

Firmenerben werden bei Fortführung des Betriebs unter bestimmten Bedingungen erheblich begünstigt.

Quelle: www.germantaxes.info – Zentrale Anlaufstelle für ausländische Investoren

Steuerrecht in Russland

Das Fundament des russischen Steuerrechts bildet der Steuerkodex der Russischen Föderation (Налоговый Кодекс Российской Федерации). Der erste Teil, in Kraft getreten am 1. Januar 1999, regelt die allgemeinen Prinzipien der Steuererhebung. Der zweite Teil, in Kraft getreten am 1. Januar 2001, regelt die konkreten Steuersätze und den Modus der Bezahlung.

Vor Inkrafttreten des neuen Steuerkodex war das russische Steuersystem sowohl inhaltlich als auch regional Stückwerk. Die Steuererhebung beruhte im Wesentlichen auf Gesetzen aus den letzten Jahren der Sowjetunion, konkrete Steuersätze wurden in der Regel von regionalen Behörden festgelegt. Dies wurde zum Teil für exzessive Steuererhebungen, aber auch zur Schaffung von Steueroasen genutzt.

Der erste Entwurf für den Steuerkodex wurde von der russischen Duma im Januar 1996 vorgelegt. Starker Widerstand in der Duma führte allerdings immer wieder zu Verzögerungen, so dass die endgültige Verabschiedung einer neuen Version des ersten Teils des Gesetzes erst im Zuge eines Antikrisenpaketes im Juli 1998 gelang. Das Gesetz trat zum 1. Januar 1999 in Kraft. Wichtigste Neuerung war die Zentralisierung der Steuererhebung. Die Vereinheitlichung der Steuersätze erfolgte allerdings erst im Rahmen des zweiten Teiles des Steuerkodexes, der im August 2000 verabschiedet wurde und am 1. Januar 2001 in Kraft trat. Der zweite Teil beinhaltete die Umstellung auf ein Flat-Tax-System mit einer pauschalen Einkommensteuer von 13 % und Sozialabgaben von maximal 35,6 %. Wichtige weitere Überarbeitungen des Steuerkodex beinhalteten die Reduzierung des Gewinnsteuersatzes auf 24 % zum 1. Januar 2002, die Reduzierung des Mehrwertsteuersatzes auf 18 % zum 1. Januar 2004 und die Reduzierung der Sozialabgaben auf maximal 26 % zum 1. Januar 2005.

Als Reaktion auf die Finanzkrise hat Ministerpräsident Wladimir Putin im November 2008 eine Reihe von Steuererleichterungen verkündet, die zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten sind. Insbesondere wurde die Gewinnsteuer von 24 % auf 20 % gesenkt. Die sofort realisierbare steuerliche Abschreibung für gewisse Kapitalinvestitionen wurde von 10 % auf 30 % erhöht.

Die Kategorisierung der Steuern als Föderal, Regional und Lokal erfolgt auf Basis der niedrigsten Instanz, die Entscheidungen bezüglich des Steuersatzes vornehmen kann. Unabhängig hiervon ist die Aufteilung der Einnahmen.

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