
- •Bundesrat Ein Gesetz entsteht Erläuterung zum Text
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- •(Grundgesetz für Einsteiger und Fortgeschrittene. Lothar Scholz . Herausgegeben von der Bundeszentrale für politische Bildung Berliner Freizeit 7,53111 Bonn)
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Zustimmungsgesetze
Zustimmungsgesetze sind Gesetze, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Das sind:
Gesetze, die die Verfassung ändern: Sie erfordern die Zustimmung nicht nur von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages, sondern auch von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
Gesetze, die Auswirkungen auf die Finanzen der Länder haben: Das sind vor allem Gesetze über Steuern, an deren Aufkommen die Länder oder Gemeinden beteiligt sind, etwa die Lohn- und Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Mehrwert- und Kraftfahrzeugsteuer.
Gesetze, die von den Ländern auszuführen sind: Enthalt ein Bundesgesetz irgendwelche Verwaltungsvorschriften, zum Beispiel über Gebührenregelungen, ist es insgesamt zustimmungsbedürftig. Da die meisten wichtigen Bundesgesetze von den Ländern ausgeführt werden, konnte sich der Bundesrat weitgehende Mitwirkungsrechte sichern. Unter diese Bestimmung fallen drei Viertel aller Zustimmungsgesetze.
Einfache Gesetze (Einspruchsgesetze)
Einfache Gesetze sind alle übrigen Gesetze, für die im Grundgesetz nicht ausdrücklich die Zustimmung des Bundesrates vorgesehen ist. Gegen sie kann der Bundesrat Einspruch einlegen. Sie werden deshalb auch Einspruchsgesetze genannt. Der Bundestag kann diesen Einspruch in einer erneuten Abstimmung mit Mehrheit seiner Mitglieder zurückweisen.
Vermittlungsausschuß
Kommt es wegen eines Gesetzes zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat, kann der Vermittlungsausschuß angerufen werden. Er besteht aus 16 Mitgliedern des Bundestages, zusammengesetzt nach der Stärke der Fraktionen, und 16 Vertretern des Bundesrates. Jedes Land entsendet ein Mitglied. Den Vorsitz führt je ein Mitglied aus Bundestag und Bundesrat, die einander vierteljährlich ablösen. Traditionell wird der eine Vorsitzende von der stärksten Bundestagsfraktion gestellt, der andere ist ein Mitglied des Bundesrates aus der Partei mit der zweitstärksten Bundestagsfraktion. Die Aufgabe des Vermittlungsausschusses ist es, einen Kompromißvorschlag auszuarbeiten. Seine Mitglieder sind in ihren Entscheidungen frei. Die Bundestagsabgeordneten sind nach Art. 38 GG ohnehin nicht an Weisungen gebunden, und die Bundesratsver-treter sind in diesem Falle nicht von ihrer Landesregierung abhängig. Sie sind für die ganze Legislaturperiode bestellt und aufeinander eingespielt. Ihre Verhandlungen sind streng vertraulich. Alle diese Voraussetzungen haben dazu geführt, daß nach oft langen Verhandlungen meist eine Einigung gelingt. Von 1949 bis 1994 wurde der Vermittlungsausschuß bei 578 Gesetzesvorlagen angerufen, davon scheiterten kaum mehr als 10 Prozent. Der Vermittlungsausschuß kann vorschlagen, das umstrittene Gesetz unverändert zu verabschieden, es zu ändern oder aufzuheben. Im ersten Fall muß der Bundesrat zustimmen. In den beiden letzteren Fällen muß der Bundestag noch einmal einen Beschluß fassen, bei Änderungen stimmt er nur über diese ab, nicht noch einmal über den ursprünglichen Gesetzesbeschluß.
Ausfertigung und Verkündung
Wenn das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist, wird das beschlossene Gesetz "ausgefertigt“, das heißt zunächst unterzeichnen es der oder die zuständigen Fachminister, anschließend der Bundeskanzler, danach der Bundespräsident. Damit kann es im Bundesgesetzblatt »verkündet" werden und in Kraft treten.