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Bundesrat und Gesetz.doc
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Bundesrat Ein Gesetz entsteht Erläuterung zum Text

1. der Senat:- 1. eine Gruppe (ein Gremium) von Professoren , von Beamten, Angestellten der Verwaltung usw., die an einer Hochschule Fragen der gesamten Institutionen entscheiden, 2. ein Gremium von mehreren Richtern , an den höheren Gerichten in Deutschland, 3. die Regierungen der Bundesländer Bremen, Hamburg, Berlin

2. der Bundesrat:– eine Art Parlament, das nicht direkt gewählt wird, sondern sich aus Vertretern der einzelnen Bundesländer zusammensetzt. Der B. wirkt bei manchen Aufgaben des Bundestages mit.

3. die Lesung: – eine Sitzung des Parlamentes, auf der man über ein Gesetz diskutiert < die erste , zweite Lesung, eines Gesetzentwurfs.

4. der Ausschuss = Kommission: eine Gruppe von Personen, die aus

einer größeren Gruppe ausgewählt ist, um besondere Aufgaben zu erfüllen oder bestimmte Probleme zu behandeln.

In einem Bundesstaat besteht das Parlament aus zwei Kammern (Häusern). Die Volksvertretung, in Deutschland der Bundestag, wird immer vom Voll; direkt gewählt. Die andere Kammer kann auf un­terschiedliche Weise gebildet werden, beispiels­weise durch direkte Wahl in den Bundesstaaten, wie der amerikanische Senat, in den jeder Staat unabhängig von der Einwohnerzahl zwei Senatoren entsendet. Die zweite Kammer kann auch aus Re­gierungsmitgliedern der Länder bestehen, wie in Deutschland der Bundes- rat.

Der Bundesrat ist eines der fünf Verfassungsorgane des Bundes. Er ist das gemeinsame Organ der Länder auf Bundesebene und soll die Interessen der Länder in der Bundesrepublik wahrnehmen.

Mitglieder

Die 16 Bundesländer entsenden zwischen drei und sechs Mitglieder in den Bundesrat und haben ebenso viele Stimmen, jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier und mit mehr als sieben Millionen sechs Stimmen (Art. 51 GG). Bundesratsmitglieder sind die Regierungschefs, die Minister für Bundesangelegenheiten und weitere Fachminister. Die Stimmen eines Landes werden geschlossen abgegeben. Jede Landesregierung legt ihr Stimm verhalte n fest.

Zum Präsidenten des Bundesrates wird für ein Jahr reihum der Regierungschef eines Bundeslandes gewählt. Der Bundesratspräsident ist Stellvertreter des Bundespräsidenten (Art. ü7). Wie im Bundestag wird die eigentliche Arbeit in den Ausschüssen geleistet. Der Bundesrat hat 16 Fachausschüsse gebildet, in die jedes Land ein Mitglied entsendet. Es sind die jeweils zuständigen Fachminister, die sich in der Regel durch Ministerialbeamte vertreten las­sen, jedes Land hat eine Stimme, Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Das Plenum tagt gewöhnlich alle drei Wochen. Es beschließt mit Stimmenmehrheit, von den 68 Stim­men sind mindestens 35 für einen Beschluß erfor­derlich. Die Haltung der einzelnen Landesregierungen ist vorher festgelegt, die Beschlüsse sind durch die Ausschüsse vorbereitet worden. Die Entscheidungen werden nur noch mündlich dargelegt und begründet. Daher herrscht in der Regel eine sachliche Atmosphäre, es gibt selten "Reden zum Fenster hinaus«.

Artikel 50

Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.

Die wichtigste Aufgabe des Bundesrates ist die Mitwirkung an der Gesetzgebung des Bundes. Sie wird im folgenden Abschnitt beschrieben (Siehe Seite 73). Der Bundesrat wirkt auch bei der Verwaltung des Bundes mit. Die Art. 80 und 83 GG regeln diese Mitwirkung bei Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

Rechtsverordnungen werden aufgrund eines Gesetzes erlassen. Es gibt zwei- bis dreimal so viele Rechtsverordnungen wie Gesetze. Auch die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Eine Rechtsverordnung ist beispielsweise die Straßenverkehrsordnung. Verwaltungsvorschriften weisen die Behörden an, wie sie Gesetze und Rechtsverordnungen auszuführen haben. Damit soll gesichert werden, daß sie überall im Bundesgebiet einheitlich gehandhabt werden. Die Steuerrichtlinien beispielsweise sind Verwaltungsvorschriften.

Kontrollfunktion

Der Bundesrat wacht darüber, daß die Gesetzgebung des Bundes nicht die Kompetenzen der Länder aushöhlt. Fast alle wichtigen Gesetze sind von seiner Zustimmung abhängig. Damit hat er eine bedeutende Kontrollfunktion gegenüber Bundestag und Bundesregierung.

Auseinandersetzungen um politisch strittige Gesetze finden vor allem statt, wenn im Bundesrat andere Mehrheitsverhältnisse als im Bundestag herrschen (-»Seite 69).

Es kann nicht ausbleiben, daß die Oppositionsmehrheit im Bundesrat ihren Vorteil nutzt, um wichtige Gesetze aufzuhalten und die Regierung in Schwierigkeiten zu bringen, indem sie Gegenvorschläge unterbreitet. In der Regel geht es aber um gleichartige Länderinteressen, zum Beispiel um die Verteilung der Steuern zwischen Bund und Ländern. In vielen Fällen meldet der Bundesrat umfangreiche Änderungswünsche an. Zumeist wird im .Vermittlungsausschuß - manchmal erst nach längeren 'Auseinandersetzungen - ein Kompromiß gefunden, der die unterschiedlichen Interessen ausgleicht. Nicht zuletzt fließen in die Gesetzgebung durch den Bundesrat die Erfahrungen der Länderbürokratien ein, die die Gesetze ausführen müssen. Die Vertreter der Länder, in der praktischen Arbeit ein Stab von Ministerialbeamten, bringen ihren Sachverstand und ihre Verwaltungserfahrung ein. Sie achten darauf, daß Gesetze und Verordnungen praktikabel sind.

Der Bundesrat

Die 68 Stimmen der Bundesländer im Bundesrat

Nordrhein-Westfalen

6

Sachse n- Anhalt

4

Bayern

6

Thüringen

4

Bade n- Württemberg

6

Brandenburg

4

Niedersachsen

6

Schleswig-Holstein

4

Hessen

4

Mecklenburg-Vorpommern

3

Sachsen

4

Hamburg

3

Rheinland-Pfalz

4

Saarland

3

Berlin

4

Bremen

3

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