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Немецкий язык для юристов.doc
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II. Vergleichen Sie mit dem Text, ob folgende Aussagen richtig (r) oder falsch (f) sind.

  1. Gegen erstinstanzliche Urteile ist die Berufung zulässig.

  2. Über erstinstanzliche Urteile eines Amtsgerichts wird am Oberlandesgericht entschieden.

  3. Die zweite Instanz in Ehe- und Kindschaftssachen ist immer das Landesgericht.

  4. Vor welchem Gericht zivilrechtliche Streitigkeiten zu klaren sind, ist zunächst abhängig von örtlichen Kriterien.

  5. Amtsgerichte sind grundsätzlich zuständig bei einem Streitwert von 5.000,01 Euro.

  6. Gegen die in der Berufungsinstanz von den Oberlandesgerichten erlassenen Endurteile ist die Revision an den Bundesgerichtshof unmöglich.

Text d. Der Instanzenzug in Strafsachen

Die erste Instanz

Vor welchem Gericht eine Straftat bzw. mehrere Straftaten verhandelt werden, ist zunächst abhängig von örtlichen Kriterien, zwischen denen gewählt werden kann:

So kann die Staatsanwaltschaft vor einem Gericht des Ortes Anklage erheben, in dessen Bezirk die Straftat begangen wurde. Sie kann aber auch vor das Gericht ziehen, in dessen Bezirk der Angeklagte seinen Wohnsitz hat oder in dessen Bezirk der Angeklagte ergriffen wurde.

Neben örtlicher Zuständigkeit muss das Gericht für die jeweilige Tat aber auch sachlich zuständig sein:

Hierbei geht es um die Frage, ob die Staatsanwaltschaft vor ein Amtsgericht oder Landgericht ziehen muss, mitunter kommt für die erste Instanz sogar das Oberlandesgericht in Frage.

Amtsgerichte sind zuständig für Straftaten, für die keine höheren Freiheitsstrafen als vier Jahre zu erwarten sind, außerdem darf nicht die Unterbringung des Täters in ein psychisches Krankenhaus oder die Sicherungsverwahrung in Betracht kommen.

Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage vor Landgerichten, wenn nicht Amtsgerichte in Frage kommen. Also grob gesagt bei Straftaten, für die mehr als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten sind oder eine Unterbringung in einer Psychiatrie bzw. Sicherungsverwahrung als möglich erscheint.

In erster Instanz muss die Staatsanwaltschaft nur bei schweren politischen Verbrechen vor ein Oberlandesgericht ziehen. Beispiele dafür sind u.a. Hochverrat, Landesverrat, Völkermord.

Die zweite Instanz

Gegen erstinstanzliche Urteile von Amtsgerichten kann die Berufung eingelegt werden. Berufungsinstanz ist dann das nächsthöhere Gericht, also das entsprechende Landgericht.

Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts sowie des Oberlandesgerichts ist nur die Revision möglich. Diese geht dann an den Bundesgerichtshof.

Gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts kann auch die Sprungrevision eingelegt werden. Mit ihr wird die Berufungsinstanz umgangen und gleich eine Revisionsentscheidung des Oberlandesgerichts herbeigeführt.

Die dritte Instanz

Gegen Berufungsurteile des Landgerichts ist die Revision möglich. Revisionsinstanz ist dann das nächsthöhere Gericht, also das Oberlandesgericht.

I. Korrigieren Sie die inhaltlichen Fehler.

  1. Vor welchem Gericht eine Straftat bzw. mehrere Straftaten verhandelt werden, ist zunächst abhängig von sachlichen Kriterien.

  2. Amtsgerichte sind zuständig für Straftaten, für die keine höheren Freiheitsstrafen als vierzehn Jahre zu erwarten sind.

  3. Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage vor Landgerichten, wenn eine Unterbringung in einer Psychiatrie bzw. Sicherungsverwahrung als unmöglich erscheint.

  4. In erster Instanz muss die Staatsanwaltschaft nur bei nicht schweren politischen Verbrechen vor ein Oberlandesgericht ziehen.

  5. Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts sowie des Oberlandesgerichts ist nur die Berufung möglich.

  6. Gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts kann die Sprungrevision nicht eingelegt werden.

  7. Gegen Berufungsurteile des Landgerichts ist die Revision unmöglich.