
- •§ 415, 548, 555, 1314, 1780, 1996; 509 - § 231, 166; Уст. Торг. - § 1670;
- •§ 8), А в акционерных компаниях, учрежденных для культурно-хозяйственных целей,
- •§ 751). Далее, закон, перечисляя товарищества, подсудные торговому суду, опускает
- •§ 175; § 5.22 Фр. Зак. 24 июля 1867 г.; 429 - 54; 26 - 157; 217; 268 - 171.
- •§ 47, 48); Так же относительно и поверочного совета (§ 53).
- •§ 9), Или по определению устава в процентном отношении к акционерному капиталу
- •§ 30. Nach den Bestimmungen des Geschдftsreglements neu aufgenommene
- •§ 12. Der Austritt aus der Gesellschaft findet nur auf den ersten Januar
- •§ 43. Orbentliche Mitglieder (т.Е. Акционеры) verlieren das Recht der
- •§ 44. In einem solchen Falle schreitet der Aufsichtsrath entweder von
- •§ 31 Устава der Berliner Handels-Gessellschaft, в котором сказано: jedes Mitglied
- •§ 1. Les sociйtйs en commandite ne peuvent diviser leur capital en actions
- •§ 2. Les actions ou coupons d'actions sont nйgociables aprиs le versement
- •§ 3, II peut кtre stipulй, mais seulement par les statuts constitutifs
- •§ 4. Lorsqu'un associй aura fait un apport qui ne consiste pas en numйraire,
- •§ 11. Le conseil de surveillance peut convoquer l'assemblйe gйnйrale
- •§ 12. Quinze jours au moins avant la rйunion de l'assemblйe gйnйrale,
- •§ 13. L'йmission d'actions d'une sociйtй constituйe cotrairenient aux
- •§ 14. La nйgociation d'actions ou coupons d'actions dont la valeur ou
- •§ 15. Sont punis des peines portйes par l'article 405 du Code pйnal,
- •§ 2. Die fьr die Conunanditgesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften,
- •§ 3. Fьr diese Gesellschaften hat an die Stelle des Handelsregisters
- •§ 4. Im Uebrigen wird durch die Eintragung in das besondere Gesel-Ischafts-Register
- •§ 5. Den Bьchern der Gesellschaft kommt, insofern sie nach Vorschrift
- •§ 6. Die Aktien oder Aktienanteile sind, wenn sie auf einen Betrag von
- •§ 7. Wenn ьber das Vermцgen einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, bei
- •§ 8. Die Erцffnung des Konkurses ьber das Vermцgen eines persцnlich haftenden
- •§ 9. Die Gesellschaftsglдubiger kцnnen ihre Forderungen mit dem vollen
- •§ 15. Insofeme der Gegenstand des Unternehmens nach den gesetzlichen
- •§ 16. Die staatliche Bewilligung ist insbesondere auch in Zukunft zur
- •§ 17. Der Betrieb der im § 16 bezeichneten Unternehmen ohne vorausgegangene
- •§ 18. Kommanditgesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften, welche
- •§ 19. Jede Gesellschaft dieser Art, welche bei Beginn der Wirksamkeit
- •§ 20. Die Bestimmungen der § 18 und 19 finden auch Anwendung auf Kommanditgesellschaften
- •§ 21. Jene Eingaben, mittelst welchen die Gesellschaftsvertrдge und deren
- •§ 22. Durch dieses Gesetz werden das auf Grund des Gesetzes von 27 Dec.
- •§ 2. Jeder Aktionдr besitzt je nach der Anzahl seiner Aktien Miteigentum
- •§ 3. Fьr jede eingezahlte Aktie а 10 Taler erhalten die GesellschaftsMitglieder
- •§ 4. Die VerдuЯerung von Aktienscheinen an Gesellschafts-Mitglieder ist
- •§ 5. Der Besitz einer Aktie begrьndet, wenn der Inhaber in dem Grundbuche
- •§ 6. Ort und Zeit der Generalversammlung ist stets im Amtsblatte und
- •§ 7. Die Generalversammlung ist beschluЯfдhig, wenn mindestens swei Drittel
- •§ 8. Die Generalversammlung wдhlt alle zwei Jahre im Monate Juni einen
- •§ 9. Der so gewдhlte Vorstand wдhlt sich aus den Gesellschaftsmitglie
- •§ 10. Der Vorstand hat die Anschaffung der Maschine und der dazu gehцrigen
- •§ 19. Fьr das Dreschen ist pro Stunde der Betrag von l Tir. 15 Sgr. Zu
- •§ 20. Die Maschine kann mit Bewilligung des Vorstandes auch zu дndern
- •§ 21. Von dem Verdienste der Maschine werden zunдchst die Reparaturen
- •§ In der Generalversammlung entfдllt auf jede Aktie eine Stimme. (Der
- •§ Von dem Reingewinne werden vorerst ........... % zum Reservefonde gewidmet,
§ 20. Die Bestimmungen der § 18 und 19 finden auch Anwendung auf Kommanditgesellschaften
auf Aktien und Aktiengesellschaften
l. Zum Bau und Betriebe von Eisenbahnen;
2) zum Betriebe von anderen konzessionspflichtigen Unternehmen, welche
gesetzlich einer besonderen Aufsicht unterliegen; dann auf Gesel- lschaften,
3) welche eine staatliche Subvention oder Ertragsgarantie genieben, oder
deren Unternehmen ащfeinem Vertragsverhдltnis mit dem Staate ruht;
4) welchen besondere Privilegien gewдhrt sind, insofern in den einschlдgigen
Gesetzen Bewilligungsurkunden oder Vertrдgen bezьglich staatlichen Aufsicht
weitergehende Bestimmungen enthalten sind, hat es bei diesen seine Bewandtnis.
§ 21. Jene Eingaben, mittelst welchen die Gesellschaftsvertrдge und deren
Дnderungen, dann die Jahresrechnungen und Bilanzen der Kommandi- tgesellschaften
auf Aktien und Aktiengesellschaften in GemдЯheit der Artikel 185 b und 239
a. des Handelsgesetzbuches, rьcksichtlich in GemдЯheit des § 2 dieses Gesetzes,
den politischen Behцrden vorgelegt werden, sowie die Beilagen dieser Eingaben
sind gebьhrenfrei.
§ 22. Durch dieses Gesetz werden das auf Grund des Gesetzes von 27 Dec.
1862 R. G. Bl. Jfe 2 vom Jahre 1863, zwischen der Staatsverwaltung und der
privilegierten Osterreichischen Nationalbank abgeschlossene ьebereinkommen
vom 3 Janща 1863, sowie die Statuten und das Reglement der privilegierten
цsterreichischen Nationalbank nicht berьhrt.
Приложение 8
Образец проспекта
(из Heidelberger Zeitung, 1877 г., N 146):
Prospekt.
"Schleppschifffahrt auf dem Neckar." Aktienkapital:
l 800 000 Reichsmark eingeteilt m 6000 Aktien а
300 Mark
mit Garantie eines Jahreszuschusses bis zu fьnf Prozent des
Kapitals von Seite der Kцnigl. Wьrttemb.
Staatsregierung nach MaaЯgabe des Gesetzes vom l. Juli 1876.
Der Zweck der Gesellschaft ist die Errichtung und der Betrieb einer Dampfkettenschleppschiffahrt
auf dem Neckar zwischen Mannheim und Heilbronn nach dem System der mit schцnen
Resultaten arbeitenden
Einrichtungen auf der Ober-Elbe und der Saale.
Die technische Ausfьhrbarkeit der Einfьhrung der Kettenschleppschifffahrt
auf dem Neckar wurde auf Grund der eingehendsten Untersuchungen von drei Spezialtechniken!,
dem Herrn Oberbaurat von Martens in Stuttgart, dem Herrn Baurat H o n s e
11 in Karlsruhe und dem Herrn B e 11 i n g r a t, Direktor der Kettenschleppschifffahrt
auf der Ober-Elbe in Dresden, festgestellt.
Es kamen alle drei Herren m vollster Ьbereinstimmung zu dem Ausspruch,
dab die Dampfschleppschifffahrt an der Kette auf dem Neckar nicht nur technisch
ohne besondere Schwierigkeiten ausfьhrbar, sondern auch im Hinblick auf das
in Frage kommende Gьterquantum und die laufenden Schiffe, nutzbringend sein
werde. Zwei weitere Kommissionen, gebildet aus Schifffahrtsverstдndigen und
Technikern, welche die Elbe und die Saale bereisten, kamen zu den gleichen
Resultaten und konstatiren, daЯ alle Bedingungen einer gьnstigen Rentabilitдt
fьr dieses so zeitgemдЯe
Unternehmen vornander sind.
In Anbetracht dieser von so kompetenter Seite abgegebenen Urteile hat
die KOnigl. Wьrtt. Staatsregierung nach erfolgter Zustimmung der Stande die
Garantie fьr einen JahreszuschuЯ bis zu fьnf pCt. des jeweils einbezahlten
im Ganzen auf hцchstens M. l 800 000 - festgesetzten Aktienkapitals fьr die
Dauer von 20 Jahren laut Gesetz von. Juli 1876 insoweit ьbernommen, als die
Jahresertrдgnisse der Gesellschaft zur Deckung der Betriebskosten einschlieblich
der erforderlichen Abschreibungen und zur Gewдhrung einer 5% Dividende an
die Actionдre nicht ausreichen sollten.
Die s. Z. in Aussicht genommene Summe von M. l 800 000. - war fьr die
damaligen Verhдltnisse schon vollstдndig genьgend, heute aber, wo der wesentlichste
Faktor, das Eisen, so ganz betrachtliche Preisrьckgange erlitten hat, steht
es auber aller Frage, dab diese Summe unter keinen Umstдnden ьberschritten
werden wird.
Fьr die Einrichtung und Inbetriebsetzung der ganzen Anlage ist die umfassendste
Mitwirkung des Herrn Direktor Bellingrat, der als Begrьnder und Leiter der
Kettenschleppschifffahrt auf der Ober-Elbe sich als einer der tьchtigsten
Techniker in diesem Fache glдnzend auszeichnet, zugesichert.
Nachdem in hiesiger Stadt selbst 3000 Aktien oder M. 900 000 - bereits
gezeichnet sind, so laden wir nun hiermit zur weiteren Beteiligung an diesem
Unternehmen hцflichst ein.
Heilbronn, im Juni 1877.
Das provisorische Comitй fьr Einfьhrung der Tauerei auf dem Neckar:
Das provisorische Comitй fьr Einfьhrung der Tauerei aufбиm Neckar:
C. Drautz. Wm. Meissner. Hch. Staab.
A. Faisst. C. Moser. Oberbьfgerm. Wьst.
Gust. Fuchs. Fr. v. Rauch Jul. Wolf.
J. Lautenschlдger. 0. Reibet. E. Zech.
L. Link. Ad Schmidt. C. Zehener.
Ad. v. Marchtaler. R. Seelig.
Subskriptions-Bedingungen
fьr die am Montag, d. 2. und Dienstag, d. 3. Juli d. J.
stattfindende
Zeichnung auf 1,800,000 Reichsmark Aktien а 300 Reichsmark
der
Aktien-Gesellschaft "Schleppschifffahrt auf dem Neckar"
§ l. Die Zeichnungen finden statt den zweiten und dritten Juli d.J. in
den ьblichen Geschaftsstunden und zwar:
in Heilbronn bei der Filiale der Wurttemb. Vereinsbank,
> den Herren Gebr. Gumbel,
> > > Hinderer & Zimmermann,
> > > Rьmelin & Cie.,
> > Herrn Albert Schmidt,
--------------------------------------------------------------
> > > Sam. J. Stern,
in Stuttgart be de Herren Pflaum & Co,
in Mannheim > > > Stahl & Federer,
> de Wьrttemb. Vereinsbank,
in Mannheim > > Rheinischen Kreditbank,
in Heidelberg be de Filiale der Rheinischen,
Kreditbank,
in Karlsruhe be de Filiale der Rhein'. Kreditbank.
§ 2. Der Subskriptionspreis ist al pari festgesetzt
§ 3. Bei der Subskription sind auf jede Aktie 10 pCt. demnach M. 30.
einzuzahlen.
§ 4. Die femeren Einzahlungen erfolgen entsprechend dem Bedьrfais.
§ 5. Die geleisteten Einzahlungen werden bis zum Anfang des vollen Betriebs
des Unternehmens mit 5 pCt. verzinst.
§ 6. Fьr den Fall der Ьeberzeichnung des aufgelegten Betrages bleibt
Reduktion vorbehalten.
§ 7. Bei den Zeichnungsstellen sind Behufe der Einsichtnahme die regierungsseitlich
genehmigten Statuten aufgelegt und wird jedem Zeichner auf Verlangen ein Exemplar
zugestellt werden.
Приложение 9
Образец устава (739):
Revidierte Statuten der Dampf- Dresch - Maschinen - Aktien - Gesellschaft
zu Herrstein
§ l. Zweck der Gesellschaft ist die Unterhaltung und Inbetriebsetzung
einer Dampf-Dresch-Maschine in der Umgegend von Herrstein.