
- •§ 415, 548, 555, 1314, 1780, 1996; 509 - § 231, 166; Уст. Торг. - § 1670;
- •§ 8), А в акционерных компаниях, учрежденных для культурно-хозяйственных целей,
- •§ 751). Далее, закон, перечисляя товарищества, подсудные торговому суду, опускает
- •§ 175; § 5.22 Фр. Зак. 24 июля 1867 г.; 429 - 54; 26 - 157; 217; 268 - 171.
- •§ 47, 48); Так же относительно и поверочного совета (§ 53).
- •§ 9), Или по определению устава в процентном отношении к акционерному капиталу
- •§ 30. Nach den Bestimmungen des Geschдftsreglements neu aufgenommene
- •§ 12. Der Austritt aus der Gesellschaft findet nur auf den ersten Januar
- •§ 43. Orbentliche Mitglieder (т.Е. Акционеры) verlieren das Recht der
- •§ 44. In einem solchen Falle schreitet der Aufsichtsrath entweder von
- •§ 31 Устава der Berliner Handels-Gessellschaft, в котором сказано: jedes Mitglied
- •§ 1. Les sociйtйs en commandite ne peuvent diviser leur capital en actions
- •§ 2. Les actions ou coupons d'actions sont nйgociables aprиs le versement
- •§ 3, II peut кtre stipulй, mais seulement par les statuts constitutifs
- •§ 4. Lorsqu'un associй aura fait un apport qui ne consiste pas en numйraire,
- •§ 11. Le conseil de surveillance peut convoquer l'assemblйe gйnйrale
- •§ 12. Quinze jours au moins avant la rйunion de l'assemblйe gйnйrale,
- •§ 13. L'йmission d'actions d'une sociйtй constituйe cotrairenient aux
- •§ 14. La nйgociation d'actions ou coupons d'actions dont la valeur ou
- •§ 15. Sont punis des peines portйes par l'article 405 du Code pйnal,
- •§ 2. Die fьr die Conunanditgesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften,
- •§ 3. Fьr diese Gesellschaften hat an die Stelle des Handelsregisters
- •§ 4. Im Uebrigen wird durch die Eintragung in das besondere Gesel-Ischafts-Register
- •§ 5. Den Bьchern der Gesellschaft kommt, insofern sie nach Vorschrift
- •§ 6. Die Aktien oder Aktienanteile sind, wenn sie auf einen Betrag von
- •§ 7. Wenn ьber das Vermцgen einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, bei
- •§ 8. Die Erцffnung des Konkurses ьber das Vermцgen eines persцnlich haftenden
- •§ 9. Die Gesellschaftsglдubiger kцnnen ihre Forderungen mit dem vollen
- •§ 15. Insofeme der Gegenstand des Unternehmens nach den gesetzlichen
- •§ 16. Die staatliche Bewilligung ist insbesondere auch in Zukunft zur
- •§ 17. Der Betrieb der im § 16 bezeichneten Unternehmen ohne vorausgegangene
- •§ 18. Kommanditgesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften, welche
- •§ 19. Jede Gesellschaft dieser Art, welche bei Beginn der Wirksamkeit
- •§ 20. Die Bestimmungen der § 18 und 19 finden auch Anwendung auf Kommanditgesellschaften
- •§ 21. Jene Eingaben, mittelst welchen die Gesellschaftsvertrдge und deren
- •§ 22. Durch dieses Gesetz werden das auf Grund des Gesetzes von 27 Dec.
- •§ 2. Jeder Aktionдr besitzt je nach der Anzahl seiner Aktien Miteigentum
- •§ 3. Fьr jede eingezahlte Aktie а 10 Taler erhalten die GesellschaftsMitglieder
- •§ 4. Die VerдuЯerung von Aktienscheinen an Gesellschafts-Mitglieder ist
- •§ 5. Der Besitz einer Aktie begrьndet, wenn der Inhaber in dem Grundbuche
- •§ 6. Ort und Zeit der Generalversammlung ist stets im Amtsblatte und
- •§ 7. Die Generalversammlung ist beschluЯfдhig, wenn mindestens swei Drittel
- •§ 8. Die Generalversammlung wдhlt alle zwei Jahre im Monate Juni einen
- •§ 9. Der so gewдhlte Vorstand wдhlt sich aus den Gesellschaftsmitglie
- •§ 10. Der Vorstand hat die Anschaffung der Maschine und der dazu gehцrigen
- •§ 19. Fьr das Dreschen ist pro Stunde der Betrag von l Tir. 15 Sgr. Zu
- •§ 20. Die Maschine kann mit Bewilligung des Vorstandes auch zu дndern
- •§ 21. Von dem Verdienste der Maschine werden zunдchst die Reparaturen
- •§ In der Generalversammlung entfдllt auf jede Aktie eine Stimme. (Der
- •§ Von dem Reingewinne werden vorerst ........... % zum Reservefonde gewidmet,
§ 15. Insofeme der Gegenstand des Unternehmens nach den gesetzlichen
Vorschriften einer staatlichen Bewilligung (Konzession) bedarf und das Unternehmen
der staatlichen Beaufsichtigung unterliegt, bleiben auch die Gesellschaften,
auf welche sich die Anordnungen dieses Gesetzes erstrecken, zum Zwecke der
Betreibung eines solchen Unternehmens an die Erwirkung der staatlichen Bewilligung
gebunden und der staatlichen Beaufsichtigung unterworfen.
Dessgleichen bleiben bei solchen Gesellschaften, wenn sie bereits bestehen,
diejenigen Bestimmungen der Gesellschansvertrдge unberьhrt, welche sich auf
die staatliche Bewilligung und Beaufsichtigung eines solchen Unternehmens
beziehen.
§ 16. Die staatliche Bewilligung ist insbesondere auch in Zukunft zur
Ausgabe von Pfandbriefen, von Schuldverschreibungen, die auf Inhaber lauten,
und von verzinslichen Kassenanweisungen, sowie zum Betriebe von Versicherungsgeschдften
erforderlich.
Die Bewilligung zu diesen Unternehmen wird von dem Ministerium des Innern
im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Ministerien erteilt, und kann
von demselben bei Nichteinhaltung der Bedingungen die Bewilligung jederzeit
widerrufen werden.
§ 17. Der Betrieb der im § 16 bezeichneten Unternehmen ohne vorausgegangene
staatliche Bewilligung ist von den politischen Behцrden einzustellen, und
von der politischen Landesbehцrde mit Geldstrafen bis zu tausend Gulden, welche
nцtigenfalls wiederholt zu verhдngen sind, zu ahnden.
Gegen Straferkenntnisse der politischen Landesbehцrde kann binnen vier
Wochen der Rekurs an das Ministerium des Innern ergriffen werden.
§ 18. Kommanditgesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften, welche
die im § 16 bezeichneten Unternehmen betreiben, unterstehen in Ansehung dieses
Geschдftsbetriebes einer besonderen staatlichen Aufsicht nach Mabgabe der
bei Erteilung der Bewilligung festgesezten Bedingungen.
Jeder solchen Gesellschaft kann zeitweise oder standig ein Regierungskommissar
beigegeben werden, welcher, ohne EinfluЯnahme auf die sonstige Gebarung der
Gesellschaft, die Einhaltung der Konzessionsbedingungen zu ьber wachen hat.
Zu diesem Ende ist er berechtigt, in der Gebarung der Gesellschaft, soweit
dies zur Ьbung dieser Aufsicht erforderlich ist, Einsicht zu nehmen und den
Verhandlungen, welche das konzessionierte Unternehmen betreffen, beizuwohnen,
sowie die Ausfьhrung von Beschlьssen, wodurch er die Konzessionsbedingungen
verletzt erachtet, durch seine Einsprache zu hemmen.
Im Falle einer solchen Einsprache steht es der Gesellschaft frei, die
Entscheidung der Regierung einzuholen.
Erfolgt binnen vierzehn Tagen nach ueberreichung der bezьglichen Eingabe
keine Entscheidung, so verliert die Einsprache ihre hemmende Wirkung.
Die Bestellung des Regierungskommissars, sowie die Entscheidung im Falle
einer Einsprache desselben steht dem nach MaЯgabe des Gegenstandes des Unternehmens
berufenen Ministerium zu, welches jedoch zu diesen Verfьgungen auch die politische
Landesbehцrde, in deren Gebiet die Gesellschaft ihren Sitz hat, ermдchtigen
kann.
§ 19. Jede Gesellschaft dieser Art, welche bei Beginn der Wirksamkeit
dieses Gesetzes bereits besteht, hat im Falle einer Дnderung des Gesellschaftsvertrages
die Ausstellung einer abgesonderten Urkunde Ober die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages,
welche als Bedingungen fьr den Betrieb des konzessionierten Unternehmens zu
gelten haben, zu erwirken.
Zur Erteilung der oberwдhnten Zustimmung und zur Ausfertigung der vorbezeichneten
Urkunde ist das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit den anderen beteiligten
Ministerien berufen.
Wenn eine solche Gesellschaft eine Abдnderung ihres gegenwдrtigen Gesellschaftsvertrages
ohne Zustimmung der Regierung vornimmt, so kann der Betrieb des konzessionierten
Unternehmens eingestellt werden und finden die ; Straf bestimmungen des §
17 Anwendung.