Добавил:
Upload Опубликованный материал нарушает ваши авторские права? Сообщите нам.
Вуз: Предмет: Файл:
Учение об акционерных компаниях.doc
Скачиваний:
5
Добавлен:
01.04.2025
Размер:
4.22 Mб
Скачать

§ 15. Insofeme der Gegenstand des Unternehmens nach den gesetzlichen

Vorschriften einer staatlichen Bewilligung (Konzession) bedarf und das Unternehmen

der staatlichen Beaufsichtigung unterliegt, bleiben auch die Gesellschaften,

auf welche sich die Anordnungen dieses Gesetzes erstrecken, zum Zwecke der

Betreibung eines solchen Unternehmens an die Erwirkung der staatlichen Bewilligung

gebunden und der staatlichen Beaufsichtigung unterworfen.

Dessgleichen bleiben bei solchen Gesellschaften, wenn sie bereits bestehen,

diejenigen Bestimmungen der Gesellschansvertrдge unberьhrt, welche sich auf

die staatliche Bewilligung und Beaufsichtigung eines solchen Unternehmens

beziehen.

§ 16. Die staatliche Bewilligung ist insbesondere auch in Zukunft zur

Ausgabe von Pfandbriefen, von Schuldverschreibungen, die auf Inhaber lauten,

und von verzinslichen Kassenanweisungen, sowie zum Betriebe von Versicherungsgeschдften

erforderlich.

Die Bewilligung zu diesen Unternehmen wird von dem Ministerium des Innern

im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Ministerien erteilt, und kann

von demselben bei Nichteinhaltung der Bedingungen die Bewilligung jederzeit

widerrufen werden.

§ 17. Der Betrieb der im § 16 bezeichneten Unternehmen ohne vorausgegangene

staatliche Bewilligung ist von den politischen Behцrden einzustellen, und

von der politischen Landesbehцrde mit Geldstrafen bis zu tausend Gulden, welche

nцtigenfalls wiederholt zu verhдngen sind, zu ahnden.

Gegen Straferkenntnisse der politischen Landesbehцrde kann binnen vier

Wochen der Rekurs an das Ministerium des Innern ergriffen werden.

§ 18. Kommanditgesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften, welche

die im § 16 bezeichneten Unternehmen betreiben, unterstehen in Ansehung dieses

Geschдftsbetriebes einer besonderen staatlichen Aufsicht nach Mabgabe der

bei Erteilung der Bewilligung festgesezten Bedingungen.

Jeder solchen Gesellschaft kann zeitweise oder standig ein Regierungskommissar

beigegeben werden, welcher, ohne EinfluЯnahme auf die sonstige Gebarung der

Gesellschaft, die Einhaltung der Konzessionsbedingungen zu ьber wachen hat.

Zu diesem Ende ist er berechtigt, in der Gebarung der Gesellschaft, soweit

dies zur Ьbung dieser Aufsicht erforderlich ist, Einsicht zu nehmen und den

Verhandlungen, welche das konzessionierte Unternehmen betreffen, beizuwohnen,

sowie die Ausfьhrung von Beschlьssen, wodurch er die Konzessionsbedingungen

verletzt erachtet, durch seine Einsprache zu hemmen.

Im Falle einer solchen Einsprache steht es der Gesellschaft frei, die

Entscheidung der Regierung einzuholen.

Erfolgt binnen vierzehn Tagen nach ueberreichung der bezьglichen Eingabe

keine Entscheidung, so verliert die Einsprache ihre hemmende Wirkung.

Die Bestellung des Regierungskommissars, sowie die Entscheidung im Falle

einer Einsprache desselben steht dem nach MaЯgabe des Gegenstandes des Unternehmens

berufenen Ministerium zu, welches jedoch zu diesen Verfьgungen auch die politische

Landesbehцrde, in deren Gebiet die Gesellschaft ihren Sitz hat, ermдchtigen

kann.

§ 19. Jede Gesellschaft dieser Art, welche bei Beginn der Wirksamkeit

dieses Gesetzes bereits besteht, hat im Falle einer Дnderung des Gesellschaftsvertrages

die Ausstellung einer abgesonderten Urkunde Ober die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages,

welche als Bedingungen fьr den Betrieb des konzessionierten Unternehmens zu

gelten haben, zu erwirken.

Zur Erteilung der oberwдhnten Zustimmung und zur Ausfertigung der vorbezeichneten

Urkunde ist das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit den anderen beteiligten

Ministerien berufen.

Wenn eine solche Gesellschaft eine Abдnderung ihres gegenwдrtigen Gesellschaftsvertrages

ohne Zustimmung der Regierung vornimmt, so kann der Betrieb des konzessionierten

Unternehmens eingestellt werden und finden die ; Straf bestimmungen des §

17 Anwendung.