Добавил:
Upload Опубликованный материал нарушает ваши авторские права? Сообщите нам.
Вуз: Предмет: Файл:
VerwaltungsR_1-20.doc
Скачиваний:
0
Добавлен:
30.11.2019
Размер:
1.1 Mб
Скачать

§ 823 Abs.2 bgb (I.V.M. § 1004 bgb) I.V.M. Art.87 Abs.1 BayGo

BGH BB 1965, 392 = GRUR 1965, 375 - Blockeis I; Zu § 69 Abs.1 GO NW

Verstoß gegen diese Vorschrift, die die Errichtung wirtschaftlicher Unternehmungen durch die Gemeinde nur unter bestimmten Voraussetzungen zuläßt, kann zum Schadensersatzanspruch nicht über § 823 Abs.2 BGB führen, da es sich bei dieser Norm nicht um ein „Schutzgesetz“ handelt.

2. Wettbewerbsrechtliche Probleme

§ 1 UWG - Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch bei sittenwidrigem Handeln im Wettbewerb

Fallgruppen:

  • Wettbewerbsvorsprung durch Verletzung wettbewerbs- und wertbezogener Vorschriften; Problem: genügt Verletzung des Art.87 Abs.1 BayGO zur Begründung der wettbewerbsrechtlichen Sittenwidrigkeit?

bejahend: OLG Hamm NJW 1998, 3504 - Kommunaler Gärtnereibetrieb

verneinend: OLG München WRP 1997, 430 - Photovoltaik-Anlagen

offengelassen: BGH GRUR 1965, 373 - Blockeis II

  • sittenwidrige Verknüpfung von hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Tätigkeit

BGH GRUR 1987, 116 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I

LS.2: „Die Wahrnehmung privatwirtschaftlicher Aufgaben im Bereich des Bestattungswesens durch eine politische Gemeinde in demselben Gebäude (z.B. Rathaus), in dem in besonderen Räumen auch die Bestattungshoheitsverwaltung und das Sterbefallstandesamt untergebracht sind, ist ohne Hinzutreten weiterer, die Sittenwidrigkeit begründender Umstände für sich allein wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.“

BGH GRUR 1987, 119 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb II

LS: „Es ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine nach § 1 UWG zu mißbilligende Ausnutzung der hoheitlichen Aufgaben einer politischen Gemeinde zugunsten ihrer privatwirtschaftlichen Betätigung im Bereich des Bestattungswesens, wenn ihre hoheitlich tätigen Bediensteten Auskünfte dahin erteilen, daß für die nicht hoheitlichen Bestattungstätigkeiten die Bestattungsordner der Gemeinde zur Verfügung stehen.“

Die Bindungen und Ansprüche nach dem GWB („Kartellgesetz“), z.B. § 20 Abs.1 GWB (Diskriminierungsverbot und Verbot unbilliger Behinderung) und die neuerdings eingefügten Bestimmungen des Vergaberechts (§§ 97 ff. GWB), gelten auch für Unternehmen, die ganz oder teilweise in Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden (§ 130 GWB).

1h.M.: keine Aufhebbarkeit gem. §§ 48-51 (entsprechend); an sich ist problematisch , ob „schlicht“ - rechtswidrige Verträge demnach wirksam oder (wie rechtswidrige Verträge im Privatrecht, allerdings dort praktisch erst nach Anfechtung!) nichtig sind - vgl. nunmehr § 58 Abs.  2 SGB X / § 59 Abs.2 VwVfG .

0

- 08.03.25

Соседние файлы в предмете [НЕСОРТИРОВАННОЕ]