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VerwaltungsR_1-20.doc
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III. Organisationsformen

Art.86 ff. stellen öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Organisationsformen wahlweise zur Verfügung.

Der frühere Vorrang der Rechtsform des öffentlichen Rechts (vgl. Art.91 Abs.1 Nr.2 GO a.F.: „wenn ... 2. der öffentliche Zweck nicht ebensogut in eine Rechtsform des öffentlichen Rechts, insbesondere durch einen Eigenbetrieb der Gemeinde, erfüllt werden kann ...“) ist durch G. v. 26.7.1995 formal beseitigt worden.

Probleme:

(1) Einflussnahme der Bürger (Demokratieprinzip) kann dadurch vor allem auch faktisch in bedenklicher Weise abgebaut werden.

(2) Private Unternehmer haben als Ziel nicht das Gemeinwohl, sondern die Maximierung von Gewinnen.

1. Öffentlich-rechtliche Organisationsform

a) nicht-rechtsfähige Anstalt

  • organisatorisch deutliche Trennung;

  • z.B. Kindergärten, Museen, Altenheime, Schlachthöfe, Einrichtungen für Tierkörperbeseitigung, Sportplatz, Kurbetrieb

Regiebetrieb

  • Art.88 Abs.6 BayGO

  • rechtlich unselbständig

  • Zusammenfassung technischer Mittel innerhalb der Gemeindeorganisation, „Haushaltsbetriebe“

Eigenbetrieb

  • Art.88 BayGO, Eigenbetriebsverordnung (EBV - Z/Tr 378), Betriebssatzung

  • rechtlich unselbständig = ohne eigene Rechtspersönlichkeit

  • Eigenständigkeit durch (lose) organisationsrechtliche Dekonzentration; „Brutto-Betriebe“ (Sondervermögen)

  • z.B. Stadtwerke Passau

b) rechtsfähige Anstalt

z.B. kommunale Sparkassen; Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB); bayerischer Versorgungsverband, selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts

Sparkassen

  • BaySparkassengesetz (Z/Tr 740)

  • Anstalten des öffentlichen Rechts

  • (Bay) Sparkassen- und Giroverband - Körperschaft des öffentlichen Rechts, Art.22 SparkassenG

Selbständiges Kommunalunternehmen

  • Art.89 ff. BayGO, Verordnung über die Kommunalunternehmen (KUV - Z/Tr 379), Unternehmenssatzung

  • eingeführt durch Gesetz vom 26.7.1995 (GVBl. S.376)

  • rechtlich selbständig: Anstalt des öffentlichen Rechts

c) sonstige öffentlich-rechtliche Organisationsformen außerhalb des gemeindlichen Unternehmensrechts:

Körperschaft

z.B. Zweckverband, Art.17 ff. KommZG, siehe unten ...

rechtsfähige Stiftung

(Bay) Stiftungsgesetz (Z/Tr 770)

hinsichtlich der nicht-rechtsfähigen Stiftung s. Art.84 (BayGO) - sog. fiduziarische (treuhänderische) Stiftungen; im übrigen: Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises

2. Privatrechtliche Organisationsformen

Eigengesellschaften“ – formelle Privatisierung von Verwaltungsaufgaben

Art.87 Abs.3, 92 ff. BayGO i.V.m. AktG, GmbHG, HGrG

  • GmbH, z.B. städtische Wasser-, Elektrizitäts-, Gas-Versorgungs-Unternehmen

  • AG, z.B. Straßenbahn-AG; Hamburger-Hochbahn-AG

Beteiligungen

„Beteiligungsgesellschaft“ i.d.S., dass mehrere Gemeinden gemeinsam Träger einer Gesellschaft in privatrechtlicher Form sind

Beteiligungsgesellschaft i.d.S., dass eine Gemeinde und Private gemeinsam eine Gesellschaft betreiben

IV. Rechtsschutzprobleme

Lit.: Seewald, Rdnr. 293 ff. Becker, Rdnr. 511f.

1. Klagen gegen wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde; „Konkurrentenklage“

Verwaltungsrechtsweg

Zulässigkeit

Problem: Klagebefugnis § 42 Abs.2 VwGO (analog)

  • Art.89 BayGO a.F. (heute: Art.87 Abs.1 BayGO) schützt keinen individuell abgrenzbaren Personenkreis und räumt deshalb kein subjektiv-öffentliches Recht/Anspruch auf Unterlassung der Betätigung ein (BayVGH BayVBl. 76, 628 - Kommunale Wohnungsvermittlung)

  • Klagebefugnis aber aus Art.12 Abs.1 GG (Berufsfreiheit; Wettbewerbsfreiheit) und u.U. aus Art.14 Abs.1 GG (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb)

Begründetheit

BVerwG NJW 1995, 2938

S.2939: „ In Bezug auf die Abwehrrechte eines Konkurrenten ist in der Rechtsprechung des BVerwG geklärt, daß im Grundsatz das Hinzutreten des Staates oder wie hier einer Gemeinde als Konkurrent lediglich eine weitgehend systemimmanente Verschärfung des marktwirtschaftlichen Konkurrenzdruckes beinhaltet (BVerwGE 71, 183 [193]), vor der Art.12 Abs.1 GG nicht bewahrt, solange dadurch nicht die private Konkurrenz unmöglich gemacht wird (BVerwGE 39, 329 [336]). Art.14 GG schützt ebenfalls nicht vor dem Auftreten eines neuen, auch in öffentlicher Trägerschaft stehenden Konkurrenten, es sei denn, daß dieser durch eine behördliche Maßnahme eine unerlaubte Monopolstellung erlangt (BVerwGE 17, 306 [314] ...). Die Wettbewerbsfreiheit darf durch die Konkurrenz eines durch eine Gemeinde gegründeten Betriebs nicht in unerträglichem Maße eingeschränkt werden; der Privatunternehmer darf durch die Konkurrenz in seinen Wettbewerbsmöglichkeiten nicht unzumutbar geschädigt werden (BVerwGE 30, 191 [198f.] ...)...“

Zivilrechtsweg

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