
- •1. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (1)
- •Verwaltungsrecht Materielles Recht, Organisationsrecht und Verfahrensrecht
- •2. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (2)
- •3. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (3)
- •Bestand von Verwaltungsverträgen (nach sgb X und VwVfG)
- •Nichtigkeit von Verwaltungsverträgen
- •§ 58 Sgb X / § 59 VwVfG
- •«Clausula rebus sic stantibus im Verwaltungsrecht»
- •4. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (4)
- •Verwaltungsakt Wirksamkeit Verbindlichkeit Maßgeblichkeit
- •5. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (5)
- •Verwaltungsverfahren
- •6. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (6)
- •Verwaltungsvollstreckung
- •7. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (7)
- •8. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (8)
- •9. Lektion Polizei‑ und Sicherheitsrecht (1)
- •§ 14 Abs. 1 Preußisches Polizeiverwaltungsgesetz (1931)
- •10. Lektion Polizei‑ und Sicherheitsrecht (2) Geschichte des Polizeirechts/der Polizeiverwaltung
- •11. Lektion Polizei‑ und Sicherheitsrecht (3)
- •Inanspruchnahme einer nicht verantwortlichen Person
- •Verwaltungsakte
- •Vgl. (Bay(LstVg) Art. 12 ‑ 41, 42 ‑ 53
- •12. Lektion Polizei‑ und Sicherheitsrecht (4)
- •13. Lektion Baurecht (1)
- •14. Lektion Baurecht (2)
- •Zulässigkeit von Bauvorhaben
- •Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 1 BayBo
- •Zulässigkeit von genehmigungspflichtigen Bauvorhaben
- •Art. 72 Abs. 1 BayBo
- •Jeder Verstoß führt zur Unzulässigkeit des Bauvorhabens.
- •15. Lektion Baurecht (3)
- •§ 1 Abs. 2 BauGb
- •Überblick über das Planungsrecht im Sinne des BauGb
- •Planungsrecht im Sinne des BauGb
- •Verfahren bei der Aufstellung von Bauleitplänen
- •Vorgezogene
- •Inkrafttreten
- •Inkrafttreten
- •Unterscheidung der Festsetzungen des Bebauungsplans nach der Rechtsgrundlage
- •Ausgangspunkt: §§ 6 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 3 BauGb
- •I. Ordnungsgemäß
- •Verfahren
- •II. Gesetz-
- •Verfahrensschritte Materielle Planungs-
- •Die Unbeachtlichkeit von Fehlern der Bauleitplanung1
- •Verfahrens- und Formfehler
- •Verfahrens- und Formfehler
- •Rechtsbehelfe gegen Bauleitpläne
- •Literaturverzeichnis
- •V. Zur Vertiefung
- •VI. Zeitschriften
- •VII. Geschichte des Kommunalrechts
- •A. Rechtliche Grundlagen des Kommunalrechts
- •I. Begriff
- •Verfassung der Rußländischen Föderation vom 12. 12. 1993 Kap. 8: Die örtliche Selbstverwaltung Art. 130 [Eigener Wirkungskreis; direkte Demokratie]
- •Art. 131 [Gemeinden; Kommunalverfassung, Gemeindegrenzen]
- •Art. 132 [Kommunale Zuständigkeit; übertragener Wirkungskreis]
- •Art. 133 [Gerichtlicher und finanzieller Schutz der Selbstverwaltung]
- •V erwaltungsträger und Verwaltungsstufen
- •II. Grundgesetz
- •1. Grundlegende Regelungen
- •2. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie
- •Inhalte der Selbstverwaltungsgarantie
- •V erfassungsrechtlich gewährleistete Selbstverwaltungsgarantie
- •Konkretisierungen und Einschränkungen der Selbstverwaltungsgarantie
- •III. Bundesrecht
- •IV. Landesrecht
- •1. Bayerische Verfassung
- •2. Weiteres Landesrecht
- •Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern (vGemO)
- •Von den kommunalen Körperschaften gesetztes Recht:
- •18. Lektion Kommunalrecht (2)
- •2. Die Wahrnehmung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises
- •A) Die freien (freiwilligen) Selbstverwaltungsaufgaben
- •B) Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben
- •Problemfälle
- •3. Die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises
- •II. Verwaltungstätigkeit eines Gemeindeorgans als staatlich geliehenes Organ
- •III: Staatlich-kommunale Gemeinschaftsaufgaben
- •IV. Aufgabenbestand und Gemeindearten (Gemeindetypen) Gemeindearten nach der BayGo
- •C. Kontrollen der Gemeinde
- •I. Gerichtliche Kontrolle
- •II. Staatliche Aufsicht
- •1. Organisation der Aufsicht
- •A) Rechtsaufsicht
- •3. Zusammenwirken von Fach- und Rechtsaufsicht
- •4. Mitwirkungsrechte/Genehmigungsvorbehalte
- •5. Rechtsbehelfe der Gemeinden gegen Maßnahmen der Aufsicht
- •A) Rechtsaufsicht
- •B) Fachaufsicht
- •6. Rechtsbehelfe des Bürgers gegenüber der Aufsichtsbehörde
- •7. Exkurs: Rechtsbehelfe der Gemeinde gegen sonstige staatliche Maßnahmen
- •III. Interne Kontrollen
- •IV. Politische Kontrollen
- •19. Lektion Kommunalrecht (3)
- •B) Insbes. Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
- •Ablauf und Voraussetzungen von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
- •(2) Die Widmung
- •Vorliegen einer Widmung:
- •Entwidmung
- •( 3) Einrichtungen im Gemeingebrauch
- •Öffentliche Einrichtungen (Beispiele)
- •Bb) Rechtsformen kommunaler öffentlicher Einrichtungen
- •Widmung
- •Verwaltungsvermögen
- •Vgl. Art.74 ff. BayGo
- •Cc) Das Nutzungsrecht
- •(1) Gesetzliche Ausgangslage
- •(2) Grenzen infolge der Widmung
- •(3) Tatsächliche Grenzen des Anspruchs
- •(4) Kein Anspruch bei „schadensgeneigten“ Veranstaltungen?
- •(5) Die Anspruchsberechtigten Einwohner und Bürger
- •(6) Rechtsform der Benutzung
- •(7) Feststellung der Rechtsbeziehung im Einzelfall
- •(8) Insbesondere: Regelungen zur Friedhofsbenutzung
- •Dd) Anspruch auf Fortführung bestehender oder Schaffung neuer Einrichtungen
- •Ee) Abwehr von Störungen öffentlicher Einrichtungen
- •Ff) Exkurs: „Privatisierung“ von öffentlichen Aufgaben/Leistungen
- •III. Pflichten der Gemeindebewohner
- •1. Verpflichtung zur Tragung der Gemeindelasten
- •A) Dienst- und Sachleistungen
- •B) Öffentliche Abgaben aa) Steuern
- •Rechtsprechung
- •Bb) Gebühren
- •Rechtsprechung
- •Cc) Beiträge
- •Dd) Sonderabgaben, Abgaben sui generis
- •Ee) Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Abgabenerhebung
- •B) Voraussetzungen aa) „Gründe des öffentlichen Wohls“
- •Bb) Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang
- •C) Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses
- •Verfassungsrechtliche Probleme des Anschluss- und Benutzungszwangs
- •3. Übernahme und Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten
- •20. Lektion Kommunalrecht (4) e. Die Verfassung der Gemeinden
- •I. Organe; Organisationsmodelle
- •1. Verfassung der Gemeinde nach der BayGo
- •2. Andere Organisationsmodelle
- •II. Zuständigkeiten; Zusammenwirken
- •1. Rechtlich geregelte Tätigkeiten/Maßnahmen der Gemeindeorgane
- •2. Unterscheidung im Hinblick auf Fragen der Zuständigkeit
- •Verbandszuständigkeit:
- •3. Der Entscheidungsablauf in der Gemeinde
- •4. Die Instrumente gemeindlichen Handelns und die Zuständigkeit der Organe Handlungsformen
- •Organ-Zuständigkeit
- •B) Zuständigkeiten des Gemeinderats
- •C) Verfahren
- •D) Ausschüsse des Gemeinderats
- •Aa) Überblick
- •A usschüsse des Gemeinderates
- •Bb) Zusammensetzung
- •Cc) Einflussnahme des Gemeinderates auf Tätigkeit des Ausschusses
- •Dd) Ferienausschuss
- •Ee) Kontrolle des Gemeinderats/der Ausschüsse
- •E) Fraktionen im Gemeinderat
- •Aa) Rechtsnatur des Zusammenschlusses von Ratsmitgliedern zu Fraktionen
- •Bb) Mindeststärke
- •Cc) Rechte der Fraktionen
- •3. Rechtsstellung der Mitglieder des Gemeinderats
- •A) Allgemeines; Status der Gemeinderatsmitglieder
- •B) Einzelne Rechte
- •4. Beschränkung/Grenzen der Rechte a) Ausschluss von der Mitwirkung bei Beratungen und Abstimmungen wegen persönlicher Beteiligung
- •B) Amtsentzug
- •C) Ende der Mitgliedschaft in weiteren Fällen
- •5. Das „Kommunale Vertretungsverbot“ - Art.50 BayGo
- •A) Sinn und Zweck
- •B) Verfassungsmäßigkeit
- •C) Anwendungsbereich aa) personell
- •Bb) sachlich
- •D) Rechtsfolgen
- •6. Pflichten der Gemeinderatsmitglieder; Sanktionen wegen Pflichtverletzungen
- •A) Spezielle kommunalrechtliche Pflichten
- •B) Allgemeine Rechtspflichten
- •IV. Der erste Bürgermeister
- •1. Allgemeines
- •2. Persönliche Rechtsstellung, Rechte und Pflichten
- •3. Zuständigkeiten im einzelnen
- •F. Die Verwaltung der Gemeinden
- •I. Die Handlungsformen kommunaler Tätigkeiten
- •1. Einzelakte
- •2. Erlass von Rechtsnormen
- •A) Verordnung
- •B) Satzung
- •Verfahren
- •II. Organisation und Tätigwerden der Gemeindeverwaltung I.E.S.
- •Unternehmen Stadt Passau
- •G. Haushaltswirtschaft; Kreditwesen
- •I. Einnahmen
- •Verteilung des Steueraufkommens auf die Gebietskörperschaften nach dem Grundgesetz
- •II. Haushaltswirtschaft/Haushaltsrecht
- •1. Haushaltsgrundsätze
- •2. Haushaltsplan
- •Inhalt des Haushaltsplans
- •3. Kassenwesen und Rechnungslegung
- •4. Finanzkontrollen
- •H. Kommunales Unternehmensrecht und Vermögenswirtschaft
- •I. Kommunale Unternehmen
- •1. Frühere Rechtslage
- •2. Heutige Rechtslage
- •Gemeindliche Unternehmen (neue Rechtslage)
- •II. Zulässigkeitsvoraussetzungen
- •Allgemeine Zulässigkeit von gemeindlichen Unternehmen nach der BayGo
- •Öffentlicher Zweck erfordert das Unternehmen
- •A llgemeine Grenzen, Art. 87 Abs. 1 s. 1
- •Spezielle Betätigung im Wirtschaftsleben Art. 87 Abs. 4
- •III. Organisationsformen
- •1. Öffentlich-rechtliche Organisationsform
- •2. Privatrechtliche Organisationsformen
- •IV. Rechtsschutzprobleme
- •1. Klagen gegen wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde; „Konkurrentenklage“
- •Verwaltungsrechtsweg
- •§ 823 Abs.2 bgb (I.V.M. § 1004 bgb) I.V.M. Art.87 Abs.1 BayGo
- •2. Wettbewerbsrechtliche Probleme
III. Organisationsformen
Art.86 ff. stellen öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Organisationsformen wahlweise zur Verfügung.
Der frühere Vorrang der Rechtsform des öffentlichen Rechts (vgl. Art.91 Abs.1 Nr.2 GO a.F.: „wenn ... 2. der öffentliche Zweck nicht ebensogut in eine Rechtsform des öffentlichen Rechts, insbesondere durch einen Eigenbetrieb der Gemeinde, erfüllt werden kann ...“) ist durch G. v. 26.7.1995 formal beseitigt worden.
Probleme:
(1) Einflussnahme der Bürger (Demokratieprinzip) kann dadurch vor allem auch faktisch in bedenklicher Weise abgebaut werden.
(2) Private Unternehmer haben als Ziel nicht das Gemeinwohl, sondern die Maximierung von Gewinnen.
1. Öffentlich-rechtliche Organisationsform
a) nicht-rechtsfähige Anstalt
organisatorisch deutliche Trennung;
z.B. Kindergärten, Museen, Altenheime, Schlachthöfe, Einrichtungen für Tierkörperbeseitigung, Sportplatz, Kurbetrieb
Regiebetrieb
Art.88 Abs.6 BayGO
rechtlich unselbständig
Zusammenfassung technischer Mittel innerhalb der Gemeindeorganisation, „Haushaltsbetriebe“
Eigenbetrieb
Art.88 BayGO, Eigenbetriebsverordnung (EBV - Z/Tr 378), Betriebssatzung
rechtlich unselbständig = ohne eigene Rechtspersönlichkeit
Eigenständigkeit durch (lose) organisationsrechtliche Dekonzentration; „Brutto-Betriebe“ (Sondervermögen)
z.B. Stadtwerke Passau
b) rechtsfähige Anstalt
z.B. kommunale Sparkassen; Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB); bayerischer Versorgungsverband, selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts
Sparkassen
BaySparkassengesetz (Z/Tr 740)
Anstalten des öffentlichen Rechts
(Bay) Sparkassen- und Giroverband - Körperschaft des öffentlichen Rechts, Art.22 SparkassenG
Selbständiges Kommunalunternehmen
Art.89 ff. BayGO, Verordnung über die Kommunalunternehmen (KUV - Z/Tr 379), Unternehmenssatzung
eingeführt durch Gesetz vom 26.7.1995 (GVBl. S.376)
rechtlich selbständig: Anstalt des öffentlichen Rechts
c) sonstige öffentlich-rechtliche Organisationsformen außerhalb des gemeindlichen Unternehmensrechts:
Körperschaft
z.B. Zweckverband, Art.17 ff. KommZG, siehe unten ...
rechtsfähige Stiftung
(Bay) Stiftungsgesetz (Z/Tr 770)
hinsichtlich der nicht-rechtsfähigen Stiftung s. Art.84 (BayGO) - sog. fiduziarische (treuhänderische) Stiftungen; im übrigen: Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises
2. Privatrechtliche Organisationsformen
„Eigengesellschaften“ – formelle Privatisierung von Verwaltungsaufgaben
Art.87 Abs.3, 92 ff. BayGO i.V.m. AktG, GmbHG, HGrG
GmbH, z.B. städtische Wasser-, Elektrizitäts-, Gas-Versorgungs-Unternehmen
AG, z.B. Straßenbahn-AG; Hamburger-Hochbahn-AG
„Beteiligungen
„Beteiligungsgesellschaft“ i.d.S., dass mehrere Gemeinden gemeinsam Träger einer Gesellschaft in privatrechtlicher Form sind
Beteiligungsgesellschaft i.d.S., dass eine Gemeinde und Private gemeinsam eine Gesellschaft betreiben
IV. Rechtsschutzprobleme
Lit.: Seewald, Rdnr. 293 ff. Becker, Rdnr. 511f.
1. Klagen gegen wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde; „Konkurrentenklage“
Verwaltungsrechtsweg
Zulässigkeit
Problem: Klagebefugnis § 42 Abs.2 VwGO (analog)
Art.89 BayGO a.F. (heute: Art.87 Abs.1 BayGO) schützt keinen individuell abgrenzbaren Personenkreis und räumt deshalb kein subjektiv-öffentliches Recht/Anspruch auf Unterlassung der Betätigung ein (BayVGH BayVBl. 76, 628 - Kommunale Wohnungsvermittlung)
Klagebefugnis aber aus Art.12 Abs.1 GG (Berufsfreiheit; Wettbewerbsfreiheit) und u.U. aus Art.14 Abs.1 GG (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb)
Begründetheit
BVerwG NJW 1995, 2938
S.2939: „ In Bezug auf die Abwehrrechte eines Konkurrenten ist in der Rechtsprechung des BVerwG geklärt, daß im Grundsatz das Hinzutreten des Staates oder wie hier einer Gemeinde als Konkurrent lediglich eine weitgehend systemimmanente Verschärfung des marktwirtschaftlichen Konkurrenzdruckes beinhaltet (BVerwGE 71, 183 [193]), vor der Art.12 Abs.1 GG nicht bewahrt, solange dadurch nicht die private Konkurrenz unmöglich gemacht wird (BVerwGE 39, 329 [336]). Art.14 GG schützt ebenfalls nicht vor dem Auftreten eines neuen, auch in öffentlicher Trägerschaft stehenden Konkurrenten, es sei denn, daß dieser durch eine behördliche Maßnahme eine unerlaubte Monopolstellung erlangt (BVerwGE 17, 306 [314] ...). Die Wettbewerbsfreiheit darf durch die Konkurrenz eines durch eine Gemeinde gegründeten Betriebs nicht in unerträglichem Maße eingeschränkt werden; der Privatunternehmer darf durch die Konkurrenz in seinen Wettbewerbsmöglichkeiten nicht unzumutbar geschädigt werden (BVerwGE 30, 191 [198f.] ...)...“
Zivilrechtsweg