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VerwaltungsR_1-20.doc
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II. Zulässigkeitsvoraussetzungen

Lit.: Seewald, Rdnr. 283 ff. Knemeyer, Rdnr. 331 ff. Becker, Rdnr. 499 ff. Lissack, S. 210 ff.

Art.87 Abs.1 BayGO, insb. muss ein öffentlicher Zweck das Unternehmen erfordern

BVerwGE 39, 329 - kommunales Bestattungsunternehmen

S.334: „Worin die Gemeinde eine Förderung des allgemeinen Wohls erblickt, ist hauptsächlich den Anschauungen und Entschließungen ihrer maßgebenden Organe überlassen und hängt von den örtlichen Verhältnissen, finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde, Bedürfnissen der Einwohnerschaft und anderen Faktoren ab. Die Beurteilung des öffentlichen Zwecks für die Errichtung und Fortführung eines Gemeindeunternehmens ist daher der Beurteilung durch den Richter weitgehend entzogen. Im Grunde handelt es sich um eine Frage sachgerechter Kommunalpolitik, die - wie jedes sinnvolle wirtschaftliche Handeln - in starkem Maße von Zweckmäßigkeitsüberlegungen bestimmt wird.“

  • Gewinnerzielungsabsicht allein genügt nicht als öffentlicher Zweck, vgl. Art.87 Abs.1 S.2 BayGO

  • Tätigkeiten, die auch ohne Vorliegen eines öffentlichen Zwecks hingenommen werden können:

  • zu einer gesetzlichen Verpflichtung in engem sachlichen Zusammenhang stehende Hilfs- und Annextätigkeiten; z.B.: Verkauf von Kfz-Kennzeichen im Zusammenhang mit Aufgaben der Kfz-Zulassung (vgl. BGH NJW 1974, 1333)

  • Tätigkeiten zur Anlagenauslastung, die das kommunalrechtliche Rentabilitätsgebot verwirklichen (str.); z.B.: Auslastung einer Müllverbrennungsanlage mit Müll aus anderen Entsorgungsgebieten

Allgemeine Zulässigkeit von gemeindlichen Unternehmen nach der BayGo

  • Öffentlicher Zweck erfordert das Unternehmen

positive Konkretisierung:

negative Konkretisierungen:

Art. 87 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Art. 87 Abs. 4 S. 1

Art. 87 Abs. 1 S. 2

Erfüllung von Aufgaben aufgrund

  • von (speziellen) Gesetzen, vgl. auch Art. 87 Abs. 4 S. 2 (Sparkassen)

  • der Verfassung, Art. 83 Abs. 1 BV

  • der allgemeinen Regelung des Art. 57

Bankunternehmen

Teilnahme am wettbewerblichen Wirtschaftsleben

und

Absicht der Gewinnerzielung

  • A llgemeine Grenzen, Art. 87 Abs. 1 s. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 4

Leistungsfähigkeit

Eignung für Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben

Subsidiaritäts- kriterien

  • Spezielle Betätigung im Wirtschaftsleben Art. 87 Abs. 4

S. 1

S. 2

Verbot von Bankunternehmen

Zulässigkeit von Sparkassen

S. 3

Beteiligung an Kreditgenossenschaften

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