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VerwaltungsR_1-20.doc
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3. Kassenwesen und Rechnungslegung

Lit.: Seewald, Rdnr. 242 ff. Knemeyer, Rdnr. 385 Becker, Rdnr. 555f.

Art.100-102 BayGO

Jede Einnahme und Ausgabe der Gemeinde erfolgt über die Gemeindekasse, letztere mit Kassenanweisung. Einnahmen und Ausgaben dürfen nur getätigt werden, soweit der Haushaltsplan dies gestattet. „Schwarze Kassen“ sind unzulässig. „Sonderkassen“ sind z.B. für Eigenbetriebe einzurichten (§ 10 Abs.1 EBV – Z/Tr 378).

Das Ergebnis der Haushaltswirtschaft wird mit der „Rechnungslegung“ am Jahresende nachgewiesen. Über die Entlastung entscheidet der Gemeinderat.

4. Finanzkontrollen

Lit.: Seewald, Rdnr. 344 ff. Knemeyer, Rdnr. 387 Becker, Rdnr. 555f.

Arten:

  • örtliche Prüfungen durch Gemeinderat, Rechnungsprüfungsausschuss oder Rechnungsprüfungsamt, Art.103, 104 BayGO

  • überörtliche Prüfungen durch Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (Z/Tr 374) oder staatliche Rechnungsprüfstellen der Landratsämter, Art. 105 BayGO

  • Abschlussprüfung von Eigenbetrieben, Art.107 BayGO

Inhalt: Art.106 BayGO

H. Kommunales Unternehmensrecht und Vermögenswirtschaft

Lit.: Knemeyer, Rdnr. 330 ff. Seewald, Rdnr. 264 ff. Zur Entwicklung der „Kommunalwirtschaft“ s. Himmelmann, Gerhard, Geschichtliche Entwicklung der öffentlichen Wirtschaft, in: Brede/v.Wesch (Hrsg.) Die Unternehmen der öffentlichen Wirtschaft in der Bundesrepublik Deutschland - ein Handbuch, 1986, S.31-56 Becker, Rdnr. 493 ff. Lissack, S. 207 ff.

Rechtsquellen:

Art.61-107 BayGO „Gemeindewirtschaft“,

insb. Art.86-96 BayGO „Gemeindliche Unternehmen“

sowie Art.74-85 BayGO „Vermögenswirtschaft“

I. Kommunale Unternehmen

1. Frühere Rechtslage

Lit.: Knemeyer Rdnr. 329

  • Art.89 ff. BayGO a.F. stellte nur für „wirtschaftliche Unternehmen“ der Gemeinde Zulässigkeitsvoraussetzungen auf

  • Begriff des wirtschaftlichen Unternehmens: Einrichtungen und Anlagen, die auch von Privatunternehmen mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden können, ausgenommen gemeinnützige Unternehmen und Unternehmen, zu deren Unterhaltung die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist

  • Kommunale Versorgungs- und Verkehrsbetriebe waren nach Ansicht des BayVerfGHE 10, 113 „Wirtschaftliche Unternehmen im weiteren Sinne“; Folge: keine Anwendbarkeit von Art.89 Abs.1, 2 BayGO a.F., jedoch Anwendbarkeit von Art.89 Abs.4, 90 ff. BayGO a.F.

  • Die Unterscheidung von wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Unternehmen findet sich nach wie vor im Kommunalrecht anderer Bundesländer

2. Heutige Rechtslage

Lit.: Knemeyer, BayVBl. 1998, 1 ff.

  • Unterscheidung von wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Unternehmen aufgegeben

  • Unternehmensrecht knüpft an die Rechtsform an, in der Aufgaben wahrgenommen und Unternehmen betrieben werden

  • Neu: das selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts, eine bayerische Eigentümlichkeit zwischen Eigenbetrieb und GmbH

Gemeindliche Unternehmen (neue Rechtslage)

innerhalb der eigenen Verwaltung (Regiebetriebe)

außerhalb der eigenen Verwaltung

reine Regiebetriebe

Mischform (Art. 88 VI)

z.T.

Eigenbetrieb

selbständiges Kommunalunternehmen des Öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen)

privatrechtlich organisiertes Unternehmen

(1) Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen

  • Art. 87, z.B. öffentlicher Zweck fordert das Unternehmen, beachte Abs. 1 S.2

  • und Art. 1 S.1 GO, Art. 83 I BV, Art. 28 II GG Aufgaben der Gemeinden/Verbandskompetenz Art. 6 I 1 GO Art. 7 GO

  • Anzeigepflichten, Art. 96

  • Art. 95 II (Rechtsnatur str.)

(2) Besondere (Zulässigkeits-)Voraussetzungen

Art. 88 Art. 89-91 Art. 92-94

(3) weitere Vorauss.: Art. 95 I S.1 Art. 95 I S.2

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