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VerwaltungsR_1-20.doc
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Verteilung des Steueraufkommens auf die Gebietskörperschaften nach dem Grundgesetz

Gemeinschaftssteuern (Art.106 Abs.3 GG)

Körperschaftssteuer

Umsatzsteuer

Lohnsteuer und veranlagte Einkommenssteuer

50%

50,5%1

42,5%

50%

49,5%1

42,5%

Bund

Länder

2,2% Umsatzsteuer1

(Art.106 Abs.5a GG)

15% Einkommenssteuer

(Art.106 Abs.5 GG)

Gemeinden

Bundsteuern (Art.106 Abs.1 GG)

Mineralölsteuer, Börsenumsatzsteuer, Versicherungssteuer, Wechselsteuer, Zölle2, Tabaksteuer, Zuckersteuer, Kaffeesteuer, Teesteuer, Salzsteuer, Branntweinsteuer, Schaumweinsteuer, Leuchtmittelsteuer

Gesellschaftsteuer

Landessteuern (Art.106 Abs.2 GG)

Vermögenssteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Biersteuer, Grunderwerbsteuer, Renn-, Wett- und Lotteriesteuer, Feuerschutzsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer

Gemeindesteuern (Art.106 Abs.6 GG)

Gewerbesteuer

Grundsteuer

„kleine“ kommunale Steuern (z.B. Vergnügungssteuer, Hundesteuer, Getränkesteuer, Zweitwohnungssteuer, Jagd- und Fischereisteuer

(Umlage)

(Umlage)

1) § 1 FAG: 5,63 % vorab an Bund, 2,2% an Gemeinden, vom verbleibenden Rest 50,5% an Bund, 49,5% an Länder

2) überwiegend Abführungen an die EG (Abschöpfungen)

II. Haushaltswirtschaft/Haushaltsrecht

1. Haushaltsgrundsätze

Lit.: Seewald, Rdnr. 332 ff.

Rechtsquellen:

§§ 2-18 HGrG (Sart.I 699) i.V.m. § 1 StabG (Sart.I 720) - Haushaltsplan, gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht

Art.1-10 BayHO (Z/Tr 345)

Art.61-70 BayGO

KommHV

wichtige Haushaltsgrundsätze:

Jährlichkeit, Gesamtdeckung, Haushaltswahrheit und -klarheit, Vollständigkeit und Ausgeglichenheit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit – dies ist ein wichtiger Rechtsmaßstab bei der aufsichtsrechtlichen Kontrolle der Gemeinde.

2. Haushaltsplan

Lit.: Seewald, Rdnr. 316 ff.

  • Funktion: Art.64 Abs.3 S.2 BayGO - Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde

  • Grundlage: fünfjährige Finanzplanung Art.70 BayGO (mittelfristige Finanzplanung)

  • Inhalt: vgl. Art.64 Abs.1, 2 BayGO, KommHV

  • Verfahren: Art.63, 65; 69 BayGO

  • Rechtsform: Bestandteil der Haushalts-Satzung Art.65 BayGO; beachte: nur objektives Recht Art.64 Abs.3 S.2 BayGO

  • Genehmigungsbedürftigkeit hinsichtlich gewisser Bestandteile (Verpflichtungsermächtigungen, Kredite, kreditähnliche Verpflichtungen)

Inhalt des Haushaltsplans

Art. 64 GO

Verwaltungshaushalt

Vermögenshaushalt

Einnahmen

Ausgaben

Einnahmen Hauptgruppe 3

Ausgaben Hauptgruppe 9

0 Steuern Allgem. Zuweisungen

4 Personalausgaben

Zuführungen

vom zum

Verwaltungshaushalt

1 Einnahmen aus Verwaltung und Betriebe

5/6 Sächl. Verw.- u. Betriebsaufwand

Aus Für

Veränderungen des Anlagevermögens

2 Sonstige Finanzeinnahmen

7 Zuweisungen und Zuschüsse (nicht für Inv.)

Entnahmen Zuführungen aus an

Rücklagen

8 Sonstige Finanzausgaben

Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen und Investitions- förderungsmaßnahmen

von Dritten an Dritte

Beiträge u.

ähnliche Entgelte

Einnahmen

aus

Tilgung

von

Krediten

Verpflichtungs­ermächtigungen

(Förster/Robl, Wirtschafts- u. Haushaltsführung der Gemeinden 1984, S. 32)

Entstehung eines Haushaltsplans

6/1998

Art. 64 GO Ermittlung der Grundlagen

Dienststellen der Referate werden aufgefordert, Einnahmen und Ausgaben für 1999 zu ermitteln. Termin: 20.9.1998

Referat 1 Allgemeine Verwaltung

Verwaltungs- und Personalausschuss

Vergabeausschuss

Klinikumsausschuss,

Vergabe

Referat 2

Finanzen, Wirtschaft, Verkehr, Liegenschaften und Stiftungen

Grundstücksausschuss

Wirtschaftsausschuss

Stiftungsausschuss

9/1998

Kämmerei stellt einen 1.Entwurf zusammen und sendet diesen an die Finanzaus­ schussmitglieder, Fraktionen und Ausschussgemeinschaften

Referat 3

Sicherheit von Ordnung

Soziales, Umwelt

Ordnungsausschuss

Umwelt- und Energieausschuss

Jugendhilfeausschuss

Sozialhilfeausschuss

Referat 4

Kultur, Schulen, Sport

Schul- und Sportaus­ schuss

Kulturausschuss

Referat 5

Bauwesen

Bauausschuss

Stadtentwicklungs­ausschuss

10/1998

Beratung im Finanzausschuss

unter Umständen Zurückweisung an die Fachausschüsse - bis spätestens 22.10.98

19.11.98

Abschlussberatungen im Finanzausschuss

6.12.98

Haushaltsdebatte und Verabschiedung im Stadtrat

Art. 65 I BayGO

Verwaltung und Finanzausschuss erstellen Finanzplan für kommende Jahre

Art. 70 BayGO

3/99

Vorlage an die Regierung (Rechts­aufsichtsbehörde) + erforderlichenfalls Genehmigung

Art. 65 II BayGO

ab 1/99:

haushaltslose Zeit

vorläufige Haushaltsführung

Art. 69 BayGO

ca. 4/99

Bekanntmachung; Art. 65 III GO

Haushaltsplan tritt mit Wirkung für das entsprechende Wirtschaftjahr in Kraft; Art. 63 III, 69 BayGO

Erforderlichenfalls Nachtragshaushalt(e)

Art.68 BayGO

Mitwirkung des Staates

  • Vorlagepflicht, Art.65 Abs.2 GO

  • Genehmigungserfordernisse, z.B. Art.67 Abs.4BayGO Verpflichtungsermächtigungen; Art.71 Abs.2, Art.72 Abs.1 BayGO - Kredite und kreditähnliche Verpflichtungen

vgl. auch bereits ALR (v. 1.Juli 1794) Zweiter Teil, Achter Titel:

§ 149. „Das Vermögen der Kämmereien steht unter der Oberaufsicht des Staates“

§ 150. „Der Staat ist berechtigt, darauf zu achten, daß dieses Vermögen ordentlich verwaltet und die Einkünfte davon zweckmäßig verwendet werden“

§ 151. „Außer in den Fällen, wo nach den Gesetzen ... die Genehmigung der vom Staate vorgesetzten Behörde, zu den Verhandlungen einer Stadtgemeinde in Ansehung ihres Vermögens erfordert wird, ist diese Genehmigung in allen Fällen notwendig, wo das Kämmereivermögen mit einer Capitalschuld belastet werden soll; ...“

§ 157. „Übrigens genießen Stadtgemeinden, in Ansehung ihres Vermögens, die Rechte der Minderjährigen“.

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