
- •1. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (1)
- •Verwaltungsrecht Materielles Recht, Organisationsrecht und Verfahrensrecht
- •2. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (2)
- •3. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (3)
- •Bestand von Verwaltungsverträgen (nach sgb X und VwVfG)
- •Nichtigkeit von Verwaltungsverträgen
- •§ 58 Sgb X / § 59 VwVfG
- •«Clausula rebus sic stantibus im Verwaltungsrecht»
- •4. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (4)
- •Verwaltungsakt Wirksamkeit Verbindlichkeit Maßgeblichkeit
- •5. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (5)
- •Verwaltungsverfahren
- •6. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (6)
- •Verwaltungsvollstreckung
- •7. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (7)
- •8. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (8)
- •9. Lektion Polizei‑ und Sicherheitsrecht (1)
- •§ 14 Abs. 1 Preußisches Polizeiverwaltungsgesetz (1931)
- •10. Lektion Polizei‑ und Sicherheitsrecht (2) Geschichte des Polizeirechts/der Polizeiverwaltung
- •11. Lektion Polizei‑ und Sicherheitsrecht (3)
- •Inanspruchnahme einer nicht verantwortlichen Person
- •Verwaltungsakte
- •Vgl. (Bay(LstVg) Art. 12 ‑ 41, 42 ‑ 53
- •12. Lektion Polizei‑ und Sicherheitsrecht (4)
- •13. Lektion Baurecht (1)
- •14. Lektion Baurecht (2)
- •Zulässigkeit von Bauvorhaben
- •Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 1 BayBo
- •Zulässigkeit von genehmigungspflichtigen Bauvorhaben
- •Art. 72 Abs. 1 BayBo
- •Jeder Verstoß führt zur Unzulässigkeit des Bauvorhabens.
- •15. Lektion Baurecht (3)
- •§ 1 Abs. 2 BauGb
- •Überblick über das Planungsrecht im Sinne des BauGb
- •Planungsrecht im Sinne des BauGb
- •Verfahren bei der Aufstellung von Bauleitplänen
- •Vorgezogene
- •Inkrafttreten
- •Inkrafttreten
- •Unterscheidung der Festsetzungen des Bebauungsplans nach der Rechtsgrundlage
- •Ausgangspunkt: §§ 6 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 3 BauGb
- •I. Ordnungsgemäß
- •Verfahren
- •II. Gesetz-
- •Verfahrensschritte Materielle Planungs-
- •Die Unbeachtlichkeit von Fehlern der Bauleitplanung1
- •Verfahrens- und Formfehler
- •Verfahrens- und Formfehler
- •Rechtsbehelfe gegen Bauleitpläne
- •Literaturverzeichnis
- •V. Zur Vertiefung
- •VI. Zeitschriften
- •VII. Geschichte des Kommunalrechts
- •A. Rechtliche Grundlagen des Kommunalrechts
- •I. Begriff
- •Verfassung der Rußländischen Föderation vom 12. 12. 1993 Kap. 8: Die örtliche Selbstverwaltung Art. 130 [Eigener Wirkungskreis; direkte Demokratie]
- •Art. 131 [Gemeinden; Kommunalverfassung, Gemeindegrenzen]
- •Art. 132 [Kommunale Zuständigkeit; übertragener Wirkungskreis]
- •Art. 133 [Gerichtlicher und finanzieller Schutz der Selbstverwaltung]
- •V erwaltungsträger und Verwaltungsstufen
- •II. Grundgesetz
- •1. Grundlegende Regelungen
- •2. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie
- •Inhalte der Selbstverwaltungsgarantie
- •V erfassungsrechtlich gewährleistete Selbstverwaltungsgarantie
- •Konkretisierungen und Einschränkungen der Selbstverwaltungsgarantie
- •III. Bundesrecht
- •IV. Landesrecht
- •1. Bayerische Verfassung
- •2. Weiteres Landesrecht
- •Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern (vGemO)
- •Von den kommunalen Körperschaften gesetztes Recht:
- •18. Lektion Kommunalrecht (2)
- •2. Die Wahrnehmung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises
- •A) Die freien (freiwilligen) Selbstverwaltungsaufgaben
- •B) Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben
- •Problemfälle
- •3. Die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises
- •II. Verwaltungstätigkeit eines Gemeindeorgans als staatlich geliehenes Organ
- •III: Staatlich-kommunale Gemeinschaftsaufgaben
- •IV. Aufgabenbestand und Gemeindearten (Gemeindetypen) Gemeindearten nach der BayGo
- •C. Kontrollen der Gemeinde
- •I. Gerichtliche Kontrolle
- •II. Staatliche Aufsicht
- •1. Organisation der Aufsicht
- •A) Rechtsaufsicht
- •3. Zusammenwirken von Fach- und Rechtsaufsicht
- •4. Mitwirkungsrechte/Genehmigungsvorbehalte
- •5. Rechtsbehelfe der Gemeinden gegen Maßnahmen der Aufsicht
- •A) Rechtsaufsicht
- •B) Fachaufsicht
- •6. Rechtsbehelfe des Bürgers gegenüber der Aufsichtsbehörde
- •7. Exkurs: Rechtsbehelfe der Gemeinde gegen sonstige staatliche Maßnahmen
- •III. Interne Kontrollen
- •IV. Politische Kontrollen
- •19. Lektion Kommunalrecht (3)
- •B) Insbes. Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
- •Ablauf und Voraussetzungen von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
- •(2) Die Widmung
- •Vorliegen einer Widmung:
- •Entwidmung
- •( 3) Einrichtungen im Gemeingebrauch
- •Öffentliche Einrichtungen (Beispiele)
- •Bb) Rechtsformen kommunaler öffentlicher Einrichtungen
- •Widmung
- •Verwaltungsvermögen
- •Vgl. Art.74 ff. BayGo
- •Cc) Das Nutzungsrecht
- •(1) Gesetzliche Ausgangslage
- •(2) Grenzen infolge der Widmung
- •(3) Tatsächliche Grenzen des Anspruchs
- •(4) Kein Anspruch bei „schadensgeneigten“ Veranstaltungen?
- •(5) Die Anspruchsberechtigten Einwohner und Bürger
- •(6) Rechtsform der Benutzung
- •(7) Feststellung der Rechtsbeziehung im Einzelfall
- •(8) Insbesondere: Regelungen zur Friedhofsbenutzung
- •Dd) Anspruch auf Fortführung bestehender oder Schaffung neuer Einrichtungen
- •Ee) Abwehr von Störungen öffentlicher Einrichtungen
- •Ff) Exkurs: „Privatisierung“ von öffentlichen Aufgaben/Leistungen
- •III. Pflichten der Gemeindebewohner
- •1. Verpflichtung zur Tragung der Gemeindelasten
- •A) Dienst- und Sachleistungen
- •B) Öffentliche Abgaben aa) Steuern
- •Rechtsprechung
- •Bb) Gebühren
- •Rechtsprechung
- •Cc) Beiträge
- •Dd) Sonderabgaben, Abgaben sui generis
- •Ee) Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Abgabenerhebung
- •B) Voraussetzungen aa) „Gründe des öffentlichen Wohls“
- •Bb) Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang
- •C) Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses
- •Verfassungsrechtliche Probleme des Anschluss- und Benutzungszwangs
- •3. Übernahme und Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten
- •20. Lektion Kommunalrecht (4) e. Die Verfassung der Gemeinden
- •I. Organe; Organisationsmodelle
- •1. Verfassung der Gemeinde nach der BayGo
- •2. Andere Organisationsmodelle
- •II. Zuständigkeiten; Zusammenwirken
- •1. Rechtlich geregelte Tätigkeiten/Maßnahmen der Gemeindeorgane
- •2. Unterscheidung im Hinblick auf Fragen der Zuständigkeit
- •Verbandszuständigkeit:
- •3. Der Entscheidungsablauf in der Gemeinde
- •4. Die Instrumente gemeindlichen Handelns und die Zuständigkeit der Organe Handlungsformen
- •Organ-Zuständigkeit
- •B) Zuständigkeiten des Gemeinderats
- •C) Verfahren
- •D) Ausschüsse des Gemeinderats
- •Aa) Überblick
- •A usschüsse des Gemeinderates
- •Bb) Zusammensetzung
- •Cc) Einflussnahme des Gemeinderates auf Tätigkeit des Ausschusses
- •Dd) Ferienausschuss
- •Ee) Kontrolle des Gemeinderats/der Ausschüsse
- •E) Fraktionen im Gemeinderat
- •Aa) Rechtsnatur des Zusammenschlusses von Ratsmitgliedern zu Fraktionen
- •Bb) Mindeststärke
- •Cc) Rechte der Fraktionen
- •3. Rechtsstellung der Mitglieder des Gemeinderats
- •A) Allgemeines; Status der Gemeinderatsmitglieder
- •B) Einzelne Rechte
- •4. Beschränkung/Grenzen der Rechte a) Ausschluss von der Mitwirkung bei Beratungen und Abstimmungen wegen persönlicher Beteiligung
- •B) Amtsentzug
- •C) Ende der Mitgliedschaft in weiteren Fällen
- •5. Das „Kommunale Vertretungsverbot“ - Art.50 BayGo
- •A) Sinn und Zweck
- •B) Verfassungsmäßigkeit
- •C) Anwendungsbereich aa) personell
- •Bb) sachlich
- •D) Rechtsfolgen
- •6. Pflichten der Gemeinderatsmitglieder; Sanktionen wegen Pflichtverletzungen
- •A) Spezielle kommunalrechtliche Pflichten
- •B) Allgemeine Rechtspflichten
- •IV. Der erste Bürgermeister
- •1. Allgemeines
- •2. Persönliche Rechtsstellung, Rechte und Pflichten
- •3. Zuständigkeiten im einzelnen
- •F. Die Verwaltung der Gemeinden
- •I. Die Handlungsformen kommunaler Tätigkeiten
- •1. Einzelakte
- •2. Erlass von Rechtsnormen
- •A) Verordnung
- •B) Satzung
- •Verfahren
- •II. Organisation und Tätigwerden der Gemeindeverwaltung I.E.S.
- •Unternehmen Stadt Passau
- •G. Haushaltswirtschaft; Kreditwesen
- •I. Einnahmen
- •Verteilung des Steueraufkommens auf die Gebietskörperschaften nach dem Grundgesetz
- •II. Haushaltswirtschaft/Haushaltsrecht
- •1. Haushaltsgrundsätze
- •2. Haushaltsplan
- •Inhalt des Haushaltsplans
- •3. Kassenwesen und Rechnungslegung
- •4. Finanzkontrollen
- •H. Kommunales Unternehmensrecht und Vermögenswirtschaft
- •I. Kommunale Unternehmen
- •1. Frühere Rechtslage
- •2. Heutige Rechtslage
- •Gemeindliche Unternehmen (neue Rechtslage)
- •II. Zulässigkeitsvoraussetzungen
- •Allgemeine Zulässigkeit von gemeindlichen Unternehmen nach der BayGo
- •Öffentlicher Zweck erfordert das Unternehmen
- •A llgemeine Grenzen, Art. 87 Abs. 1 s. 1
- •Spezielle Betätigung im Wirtschaftsleben Art. 87 Abs. 4
- •III. Organisationsformen
- •1. Öffentlich-rechtliche Organisationsform
- •2. Privatrechtliche Organisationsformen
- •IV. Rechtsschutzprobleme
- •1. Klagen gegen wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde; „Konkurrentenklage“
- •Verwaltungsrechtsweg
- •§ 823 Abs.2 bgb (I.V.M. § 1004 bgb) I.V.M. Art.87 Abs.1 BayGo
- •2. Wettbewerbsrechtliche Probleme
Verteilung des Steueraufkommens auf die Gebietskörperschaften nach dem Grundgesetz
Gemeinschaftssteuern
(Art.106 Abs.3 GG)
Körperschaftssteuer
Umsatzsteuer
Lohnsteuer und veranlagte
Einkommenssteuer
50%
50,5%1
42,5%
50%
49,5%1
42,5%
Bund
Länder
2,2% Umsatzsteuer1
(Art.106 Abs.5a GG)
15% Einkommenssteuer
(Art.106 Abs.5 GG)
Gemeinden
Bundsteuern (Art.106 Abs.1
GG)
Mineralölsteuer,
Börsenumsatzsteuer, Versicherungssteuer, Wechselsteuer, Zölle2,
Tabaksteuer, Zuckersteuer, Kaffeesteuer, Teesteuer, Salzsteuer,
Branntweinsteuer, Schaumweinsteuer, Leuchtmittelsteuer
Gesellschaftsteuer
Landessteuern (Art.106 Abs.2
GG)
Vermögenssteuer,
Kraftfahrzeugsteuer, Biersteuer, Grunderwerbsteuer, Renn-, Wett- und
Lotteriesteuer, Feuerschutzsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer
Gemeindesteuern (Art.106
Abs.6 GG)
Gewerbesteuer
Grundsteuer
„kleine“ kommunale
Steuern (z.B. Vergnügungssteuer, Hundesteuer, Getränkesteuer,
Zweitwohnungssteuer, Jagd- und Fischereisteuer
(Umlage)
(Umlage)
1) § 1 FAG: 5,63 % vorab an Bund, 2,2% an Gemeinden, vom verbleibenden Rest 50,5% an Bund, 49,5% an Länder
2) überwiegend Abführungen an die EG (Abschöpfungen)
II. Haushaltswirtschaft/Haushaltsrecht
1. Haushaltsgrundsätze
Lit.: Seewald, Rdnr. 332 ff.
Rechtsquellen:
§§ 2-18 HGrG (Sart.I 699) i.V.m. § 1 StabG (Sart.I 720) - Haushaltsplan, gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht
Art.1-10 BayHO (Z/Tr 345)
Art.61-70 BayGO
KommHV
wichtige Haushaltsgrundsätze:
Jährlichkeit, Gesamtdeckung, Haushaltswahrheit und -klarheit, Vollständigkeit und Ausgeglichenheit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit – dies ist ein wichtiger Rechtsmaßstab bei der aufsichtsrechtlichen Kontrolle der Gemeinde.
2. Haushaltsplan
Lit.: Seewald, Rdnr. 316 ff.
Funktion: Art.64 Abs.3 S.2 BayGO - Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde
Grundlage: fünfjährige Finanzplanung Art.70 BayGO (mittelfristige Finanzplanung)
Inhalt: vgl. Art.64 Abs.1, 2 BayGO, KommHV
Verfahren: Art.63, 65; 69 BayGO
Rechtsform: Bestandteil der Haushalts-Satzung Art.65 BayGO; beachte: nur objektives Recht Art.64 Abs.3 S.2 BayGO
Genehmigungsbedürftigkeit hinsichtlich gewisser Bestandteile (Verpflichtungsermächtigungen, Kredite, kreditähnliche Verpflichtungen)
Inhalt des Haushaltsplans
Art. 64 GO
Verwaltungshaushalt |
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Vermögenshaushalt |
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Einnahmen |
Ausgaben |
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Einnahmen Hauptgruppe 3 |
Ausgaben Hauptgruppe 9 |
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4 Personalausgaben |
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Zuführungen vom zum Verwaltungshaushalt |
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1 Einnahmen aus Verwaltung und Betriebe |
5/6 Sächl. Verw.- u. Betriebsaufwand |
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Aus Für Veränderungen des Anlagevermögens |
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2 Sonstige Finanzeinnahmen |
7 Zuweisungen und Zuschüsse (nicht für Inv.) |
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Entnahmen Zuführungen aus an Rücklagen |
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8 Sonstige Finanzausgaben |
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Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen und Investitions- förderungsmaßnahmen von Dritten an Dritte
Beiträge u. ähnliche Entgelte |
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Einnahmen aus |
Tilgung von |
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Krediten |
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Verpflichtungsermächtigungen |
(Förster/Robl, Wirtschafts- u. Haushaltsführung der Gemeinden 1984, S. 32)
Entstehung eines Haushaltsplans
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Art. 64 GO Ermittlung der Grundlagen Dienststellen der Referate werden aufgefordert, Einnahmen und Ausgaben für 1999 zu ermitteln. Termin: 20.9.1998 |
Referat 1 Allgemeine Verwaltung |
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Verwaltungs- und Personalausschuss Vergabeausschuss Klinikumsausschuss, Vergabe |
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Referat 2 Finanzen, Wirtschaft, Verkehr, Liegenschaften und Stiftungen |
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Grundstücksausschuss Wirtschaftsausschuss Stiftungsausschuss |
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Kämmerei stellt einen 1.Entwurf zusammen und sendet diesen an die Finanzaus schussmitglieder, Fraktionen und Ausschussgemeinschaften |
Referat 3 Sicherheit von Ordnung Soziales, Umwelt |
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Ordnungsausschuss Umwelt- und Energieausschuss Jugendhilfeausschuss Sozialhilfeausschuss |
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Referat 4 Kultur, Schulen, Sport |
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Schul- und Sportaus schuss Kulturausschuss |
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Referat 5 Bauwesen |
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Bauausschuss Stadtentwicklungsausschuss |
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10/1998 |
Beratung im Finanzausschuss |
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unter Umständen Zurückweisung an die Fachausschüsse - bis spätestens 22.10.98 |
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19.11.98 |
Abschlussberatungen im Finanzausschuss |
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Haushaltsdebatte und Verabschiedung im Stadtrat Art. 65 I BayGO |
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Verwaltung und Finanzausschuss erstellen Finanzplan für kommende Jahre Art. 70 BayGO |
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3/99 |
Vorlage an die Regierung (Rechtsaufsichtsbehörde) + erforderlichenfalls Genehmigung Art. 65 II BayGO |
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ab 1/99: haushaltslose Zeit vorläufige Haushaltsführung Art. 69 BayGO |
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ca. 4/99 |
Bekanntmachung; Art. 65 III GO Haushaltsplan tritt mit Wirkung für das entsprechende Wirtschaftjahr in Kraft; Art. 63 III, 69 BayGO |
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Erforderlichenfalls Nachtragshaushalt(e) Art.68 BayGO |
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Mitwirkung des Staates
Vorlagepflicht, Art.65 Abs.2 GO
Genehmigungserfordernisse, z.B. Art.67 Abs.4BayGO Verpflichtungsermächtigungen; Art.71 Abs.2, Art.72 Abs.1 BayGO - Kredite und kreditähnliche Verpflichtungen
vgl. auch bereits ALR (v. 1.Juli 1794) Zweiter Teil, Achter Titel:
§ 149. „Das Vermögen der Kämmereien steht unter der Oberaufsicht des Staates“
§ 150. „Der Staat ist berechtigt, darauf zu achten, daß dieses Vermögen ordentlich verwaltet und die Einkünfte davon zweckmäßig verwendet werden“
§ 151. „Außer in den Fällen, wo nach den Gesetzen ... die Genehmigung der vom Staate vorgesetzten Behörde, zu den Verhandlungen einer Stadtgemeinde in Ansehung ihres Vermögens erfordert wird, ist diese Genehmigung in allen Fällen notwendig, wo das Kämmereivermögen mit einer Capitalschuld belastet werden soll; ...“
§ 157. „Übrigens genießen Stadtgemeinden, in Ansehung ihres Vermögens, die Rechte der Minderjährigen“.