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VerwaltungsR_1-20.doc
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B) Satzung

Vgl. hierzu allgemein Maurer, § 4 Rdnr.14 ff.

Rechtsgrundlage:

  • Allgemeine Satzungsbefugnis gemäß Art.23 BayGO sowie nach zahlreichen Regelungen im Besonderen Verwaltungsrecht:

  • z.B. Art.27 Abs.2 BayEUG (Z/Tr 670) hinsichtlich Errichtung und Auflösung einer Kommunalen Schule

  • z.B. § 10 BauGB - Bebauungspläne

  • z.B. Art.91 Abs.1, 2 BayBO - „örtliche Bauvorschriften“

  • für Satzungen, die in Freiheit und/oder Eigentum eingreifen ist besondere gesetzliche Ermächtigung erforderlich (traditioneller „Vorbehalt des Gesetzes“), z.B. Art.24 Abs.1 BayGO – Anschluß und Benutzungszwang, Art.2 KAG – Abgabesatzungen, Art.10 BauGB – Bebauungspläne

  • bei „Berührung“ von Grundrechten ist ebenfalls ein Gesetz erforderlich (Wesentlichkeitstheorie des BVerfG)

obligatorische Satzungen:

  • Art.20a Abs.1 BayGO - Entschädigung für ehrenamtlich tätige Gemeindebürger

  • Art.60 Abs.5 BayGO - Einteilung in Stadtbezirke

  • Art.63, 68 Abs.1 BayGO - Haushalts- und Nachtragshaushaltssatzung

  • Art.88 Abs.5 BayGO - Betriebssatzung für Eigenbetriebe; vgl. dazu auch die Eigenbetriebsverordnung - Z/Tr.378

fakultative Satzungen:

  • Art.24 Abs.1 BayGO - z.B. Regelungen für die Benutzung kommunaler Einrichtungen

  • Art.34 Abs.2 BayGO - Status des ersten Bürgermeisters in Gemeinden bis zu 5000 Einwohnern

  • Art.35 Abs.1 S.2 BayGO - Bestellung von berufsmäßigen weiteren Bürgermeistern

bewehrte Satzungen:

  • vgl. Art.24 Abs.2 GO - Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht werden

  • Problem der Rückwirkung bewehrter Satzungen: vgl. Art.26 Abs.1 GO, Art.103 Abs.2 GG, Art.104 Abs.1 BV

  • Problem der Bestimmtheit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, vgl. die „Wesentlichkeits-Lehre“ des BVerfG (seit E 33, 125 – Facharztwesen), s. Skript Staatsrecht I E. I. 5. b)

Verfahren

  • Art.29, 30 Abs.2 BayGO - Einbringung; Beschluss im Gemeinderat („Sitzungszwang“), evt. Ferienausschuss, (seit 1992) nicht (mehr) beschließender Ausschuss (s. Art.32 Abs.2, 4 BayGO), „Geschäftsgang“ - Art.45 ff. BayGO

  • Art.26 BayGO - Bekanntmachung („Verkündung“); Voraussetzung für Rechtswirksamkeit gemeindlicher Satzungen

  • Art.26 Abs.2 S.1, 36 BayGO - Ausfertigung (= handschriftliche Unterzeichnung durch ersten Bürgermeister oder Stellvertreter)

  • Art.26 Abs.2 BayGO - „fünf Wege“ der Bekanntmachung („Verkündung“)

Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern

Grundsatz: Nichtigkeit

Ausnahme: Satzungen nach dem BauGB - Unbeachtlichkeit bestimmter Mängel oder Möglichkeit eines ergänzenden Verfahrens, vgl. §§ 214 ff. BauGB, § 47Abs.5 S.4 VwGO.

Prüfungsschema für eine sog. mittelbare (inzidente) Satzungsüberprüfung (einschließlich der Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Satzung selbst) bei Knemeyer Rdnr.102.

Kontrolle von Satzungen

  • durch ersten Bürgermeister (Art.59 Abs.2 BayGO)

  • durch Rechtsaufsichtsbehörde (Art.110 BayGO)

  • durch Verwaltungsgerichtsbarkeit

  • (direkte) Normenkontrolle gem. § 47 VwGO, Art.5 AGVwGO

  • inzidente (mittelbare) Normenkontrolle im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit (z.B. Anfechtungsklage), für den eine Satzung(sregelung) maßgeblich ist

  • Popularklage bei Verletzung von Grundrechten der BV gem. Art.98 S.4 BV i.V.m. Art.2 Nr.7, 55 VerfGHG - entgegen dem Wortlaut auch bei Satzungen: BayVerfGH E 34, 135

  • Verfassungsbeschwerde, §§ 90 ff. BVerfGG, wenn Beschwerdeführer „selbst, gegenwärtig und unmittelbar“ betroffen ist

Problem: Prüfungspflicht/-kompetenz und Verwerfungskompetenz von Verwaltungsbehörden

vgl. dazu Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11.Aufl., § 4 Rdnr.44 ff., 47

VGH Kassel NVwZ 1990, 885 - Prüfungskompetenz der Bauaufsichtsbehörden gegenüber Satzungsrecht

LS: „Die Bauaufsichtsbehörde hat, sofern dazu Anlaß besteht, als Teil der an Recht und Gesetz gebundenen vollziehenden Gewalt die anzuwendenden Rechtsnormen und somit auch die als Satzungsrecht beschlossenen Bebauungspläne auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen, auch ohne daß diese bisher von der Gemeinde oder in einem gerichtlichen Normenkontrollverfahren aufgehoben worden sind, sofern nicht landes- oder bundesrechtlich ausgestaltete Vorbehalte (Verwerfungskompetenz) zu Gunsten der Verfassungsgerichte eingreifen. Anlaß zur Überprüfung besteht insbesondere dann, wenn das Vorliegen einer im Schrifttum oder in der Rechtsprechung geklärten Problematik bereits eindeutige Schlüsse zuläßt.

Sachverhalt: Der Kl. ist Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem Doppelwohnhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt im Bereich eines 1966 vom Regierungspräsidenten genehmigten Bebauungsplanes. Im Jahre 1986 verkaufte der Kl. eine Doppelhaushälfte und verpflichtete sich gegenüber den Käufern, die Teilung des Grundstücks zu erwirken. Er beantragte die Teilung eines Grundstückes in zwei gleich große Hälften zu je 319 qm. Unter Hinweis auf die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes, wonach die Mindestgröße der Baugrundstücke 600 qm betragen soll, versagte die Beigel. ihr Einvernehmen zu der beantragten Teilung. Demgemäß lehnte der Bekl. den Teilungsantrag ab. Das VG wies die Klage ab. Die Berufung hatte i.S. eines Bescheidungsurteils Erfolg.

Aus den Gründen: „... Insbesondere stehen der beantragten Teilung nicht die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ... entgegen. Dieser Bebauungsplan ist nicht rechtswirksam zustande gekommen, da er nicht entsprechend dem damals geltenden Satzungsrecht der Gemeinde ... ordnungsgemäß offengelegt worden ist ... Entgegen der vom Bekl. ... vertretenen Auffassung wäre seine Bauaufsichtsbehörde nicht gehindert gewesen, den Antrag des Kl. auf Teilungsgenehmigung von sich aus auf der Grundlage der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes zu beurteilen. Dem steht nicht entgegen, daß der Bebauungsplan weder von der Gemeinde noch im gerichtlichen Normenkontrollverfahren -, das auch durch die hier ergehende Entscheidung nicht ersetzt wird, - aufgehoben worden ist. Es steht auch nicht entgegen, daß die Kreisbauverwaltung ebenso wie das Gericht außerhalb des Normenkontrollverfahrens die gemeindliche Satzung weder aufheben noch förmlich für nichtig erklären und damit aus der Welt schaffen kann. Denn dies alles hindert den Bekl. in seiner Eigenschaft als Bauaufsichtsbehörde nicht, das anzuwendende Recht auf seine Gültigkeit zu prüfen, wenn dazu Anlaß besteht. Als Teil der vollziehenden Gewalt ist die Verwaltung des bekl. Kreises grundsätzlich in gleicher Weise wie die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden; Art.20 III GG, im Grundgedanken gleich mit Art.2 II HessVerf. Unter Beachtung der bundes- und landesrechtlich unterschiedlich ausgestalteten Vorbehalte zugunsten der Verfassungsgerichte - nur insoweit hat der oft falsch angewandte Begriff der Verwerfungskompetenz seinen Sinn - hat jede Verwaltungsbehörde den zu regelnden Sachverhalt im übrigen rechtlich umfassend zu beurteilen und dabei auch Vorschriften, die nicht ordnungsgemäß verkündet oder trotz Verkündung aus anderen Gründen ungültig sind, ohne einer förmlichen Aufhebung zu bedürfen, auszuscheiden. Es ist verständlich, wenn in Zweifelsfällen die Verwaltungsbehörde von der Gültigkeit einer förmlich in Kraft gesetzten Norm ausgeht und die Klärung strittiger Rechtsfragen den Gerichten überläßt. Es darf und muß aber erwartet werden, daß ein bei klarem Sachverhalt und bei im Schrifttum oder in der Rechtsprechung schon geklärter rechtlicher Problematik möglicher eindeutiger Schluß bereits von der zuständigen Verwaltungsbehörde gezogen und nicht den VGen zugeschoben wird. Dies trifft auch im vorliegenden Fall insoweit zu, als es zur Frage der ordnungsgemäßen Bekanntmachung eines Bebauungsplanes unter der Geltung des Bundesbaugesetzes in der Erstfassung von 1960 i.V. mit § 5 IV HessGO a.F. eine langjährig bekannte ständige Rechtsprechung des VGH Kassel gibt, an Hand deren bei Überprüfung der Formalien des Aufstellungsverfahrens ohne weiteres zu erkennen ist, daß der Bebauungsplan ... nicht wirksam verkündet worden ist . ...“

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