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VerwaltungsR_1-20.doc
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2. Persönliche Rechtsstellung, Rechte und Pflichten

Maßgebend: Gesetz über Kommunale Wahlbeamte (KWBG; Z/Tr 375)

Zahlreiche beamtenrechtliche Gesetze (Bundes-, insb. Landesrecht) und Verordnungen

Pflichten - Art.34-47 ff. KWBG:

  • Allgemeine Pflichten (Art.34-36 KWBG)

  • Besondere Pflichten (Art.37-47 KWBG)

  • Haftung (Art.49 KWBG vgl. auch Art.85 BayBG, Z/Tr 703)

  • Disziplinarische Verantwortlichkeit (Art.48 KWBG i.V.m. der Bayerischen Disziplinarordnung - Bay DO, Z/Tr 150)

Rechte - Art.50 ff. KWBG

  • z.B. Besoldung, vgl. BBesG, LBesG sowie Bayerische Kommunalbesoldungsverordnung - BayKomBesV - Z/Tr 92

  • Versorgung, Art.56 Abs.2; BeamtVG (Sart.I 155) und weitere beamtenrechtliche Rechte, vgl. Art.50 ff. KWBG und Z/Tr 76, 77, 95-98

3. Zuständigkeiten im einzelnen

Erledigung von „laufenden Angelegenheiten“ (Art.37 Abs.1 Nr.1 BayGO)

  • Angelegenheiten - alle Tätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um solche des eignen oder des übertragenen Wirkungskreises handelt.

  • Laufende Angelegenheiten

  • ohne „grundsätzliche“ Bedeutung

  • keine „erheblichen“ Verpflichtungen

Unbestimmte Rechtsbegriffe; Konkretisierung im Hinblick auf Einzelfall, insb. auch Berücksichtigung von Größe (und Haushaltsvolumen) der betreffenden Gemeinde.

BGH NJW 1986, 1778

„...regelmäßig wiederkehrende und nach Größe, Umfang der Verwaltungsfähigkeit für die Gemeinde sachlich weniger bedeutsame Geschäfte hoheitlicher und fiskalischer Art.“

Eilzuständigkeit (Art.37 Abs.3 BayGO)

  • Ausnahmeregelung, die eng auszulegen ist - vgl. VGH München BayVBl. 1980, 225

  • Beispiele für Eilzuständigkeit:

  • Maßnahmen zur Bekämpfung von Naturkatastrophen oder plötzlich auftretender Notstände

  • sofortige Dienstenthebung eines Beamten nach Aufdeckung einer Unterschlagung

  • u.U. Einlegung von Rechtsmitteln mit kurzer Frist, dazu: VGH München BayVBl. 1958, 124

  • grundsätzlich nicht bei Einlegung eines Widerspruchs (s. § 70 VwGO), dazu VGH München BayVBl. 1973, 296.

  • Dringlichkeitsmaßnahmen auch zulässig während des Schwebezustandes von Ausschussbeschlüssen, vgl. Art.32 Abs.4 BayGO, und im Bereich der Verwaltung der Eigenbetriebe (Art.88 BayGO) hinsichtlich Zuständigkeitsbereich von Werkausschuss und Gemeinderat.

  • Problem: Befugnis zum Erlaß von Satzungen oder Rechtsverordnungen? Ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Zulässigkeit im Einzelfall denkbar.

Geschäftsleitung des Gemeinderats (Art. 46 BayGO)

  • Problem: Prüfungsrecht des ersten Bürgermeisters bei Festlegung der Tagesordnung? vgl. oben F. III. 2. c)

Kontrolle des Gemeinderats (Art.59 Abs.2 BayGO)

  • Wortlaut - „... soweit erforderlich ...“ - und „Verhältnismäßigkeits-Prinzip“ fordern nochmalige Befassung des Gemeinderats und erneute Entscheidung nach einer Beanstandung (entsprechende ausdrückliche Regelungen in anderen GOen)

  • Aussetzung des Vollzugs - Vorrang vor Art.36 S.1 BayGO (nur für vollzugsfähige Beschlüsse)

  • Beanstandung und Vollzugsaussetzung sind Verwaltungsinterna, keine VAe, aber einer Rechtskontrolle gleichwohl zugänglich

  • Beanstandung und Herbeiführung einer Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde sind Amtspflichten des ersten Bürgermeisters, dessen Verletzung disziplinarrechtliche Maßnahmen und bürgerlich-rechtliche Haftungsansprüche zur Folge haben kann.

Rechtsfragen bei Überschreitung der (innergemeindlichen) Kompetenzen

  • Art.38 Abs.1 BayGO – Außenvertretungsbefugnis des ersten Bürgermeisters:

Problem: nur Vertretungsrecht im Außenverhältnis oder auch Vertretungsmacht im Innenverhältnis (z.B. im Fall eines Tätigwerdens außerhalb der eigenen Organzuständigkeit ohne diesbezüglichen positiven Beschluss des Gemeinderats)?

  • H:M.: Vertretungsmacht im Innenverhältnis ergibt sich aus der Organzuständigkeit des ersten Bürgermeisters oder eines entsprechenden Gemeinderats-/Ausschussbe­schlusses (vgl. BayObLG 97, 41, NJW-RR 1986, 1080)

  • Folgen vollmachtlosen Handelns des ersten Bürgermeisters:

  • Gemeinde wird grundsätzlich weder berechtigt noch verpflichtet, kein genereller Gutglaubenschutz

  • bei bürgerlich-rechtlichen Geschäften - Regeln über die Vertretung ohne Vertretungsmacht (§§ 177 - 181 BGB): Verträge sind schwebend unwirksam, einseitige Rechtsgeschäfte sind unzulässig = rechtswidrig = unwirksam = nichtig (Ausnahme: Vorschriften über Verträge finden entsprechende Anwendung).

  • Verwaltungsakte sind - je nach Schwere des Fehlers - (schlicht-)rechtswidrig und somit wirksam, aber anfechtbar oder nichtig (= unwirksam), vgl. Art.44 VwVfG.

  • Öffentlich-rechtliche Verträge vgl. Art.59 VwVfG i.V.m. BGB (§§ 105, 125, 134, 164, 177 ff.); vgl. dazu allgemein Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11.Aufl. 1994, § 14 Rdnr.36 ff., 42

  • A.A. Art.38 Abs.1 BayGO begründet unbeschränkte Vertretungsmacht (vgl. z.B. Hölzl/Hien, Art.38 GO Anm.2a, Bauer/Böhle/Masson/Samper, Art.38 GO Rdnr.3 – damit wird allerdings die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Gemeinde umgangen)

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