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VerwaltungsR_1-20.doc
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C) Anwendungsbereich aa) personell

BVerfGE 61, 68

LS: „Zur Unanwendbarkeit des kommunalen Vertretungsverbots auf einen Rechtsanwalt, der mit einem Ratsmitglied in einer Sozietät verbunden ist.“

S.73 „Allein der ratsangehörige Rechtsanwalt ist Adressat des in den §§ 24, 30 GO NW (vgl. Art.50 BayGO) geregelten Vertretungsverbots. Denn ihm obliegt aufgrund seines kommunalen Amtes eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde, die sich in dem Vertretungsverbot konkretisiert. ... Die Beschwerdeführer, die dem Gemeinderat nicht angehören, sind der Gemeinde zu keiner besonderen Treue verpflichtet. Sie werden folglich von dem als Bestandteil der Treuepflicht statuierten Vertretungsverbot nicht erfaßt.“

BVerfGE 56, 99

LS: „Zur Unanwendbarkeit des kommunalen Vertretungsverbots ... der Gemeindeordnung ... auf einen Rechtsanwalt, der mit einem Ratsmitglied in Bürogemeinschaft verbunden ist.“

S.107 f.:„Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck dieser Regelung geben zureichende Anhaltspunkte dafür her, daß auch Personen, die kein kommunales Amt bekleiden, in einem besonderen Treueverhältnis zur Gemeinde stehen und damit dem kommunalrechtlichen Vertretungsverbot unterliegen könnten.“

Vgl. hierzu auch OVG Münster OVGE 35, 217, 221 (s.o.).

Bb) sachlich

OVG Münster OVGE 35, 277 - Ansprüche gegen die Gemeinde

LS: „Das für Ratsmitglieder geltende kommunalrechtliche Vertretungsverbot besteht nur, wenn ein unmittelbar gegen die Gemeinde selbst gerichteter Anspruch geltend gemacht wird. Seine Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn der Anspruch sich gegen einen Dritten richtet und die Erfüllung des Anspruchs lediglich Auswirkungen auf Rechte oder Interessen der Gemeinde hat.“

BVerfGE 41, 231 - Vertretung Dritter in Bußgeldverfahren vor der Kreisordnungsbehörde

„Schon vom Wortlaut und Zweck ... her ist die Vertretung in Bußgeldsachen kein Geltendmachen von Ansprüchen eines anderen gegen Gemeinde oder Kreis.“

BVerwG NJW 1984, 377 - Weisungs- und übertragene Angelegenheiten

Der Zweck der Vorschrift rechtfertigt „es offensichtlich ohne Verstoß gegen Art.12 Abs.1 GG ... das kommunale Vertretungsverbot nicht nur auf Selbstverwaltungsangelegenheiten, sondern auch auf Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Angelegenheiten, die ... dem Landrat als unterer staatlicher Landesbehörde übertragen sind, zu erstrecken.“

Eine vergleichbare Konstellation tritt in Bayern gemäß Art.9 Abs.1 S.1 BayGO auf.

OVG Münster OVGE 38, 14 - Kommunalverfassungsstreitigkeit

„Bei derartigen kommunalverfassungsrechtlichen Innenrechts- oder Organstreitigkeiten besteht der dem Verbot ... zugrundeliegende Gegensatz zwischen der Gemeinde und einem außerhalb ihrer Interessensphäre stehenden Rechtssubjekt nicht, so daß die von dem Verbot zu verhindernde Interessenkollision in der Person des Vertreters nicht auftreten kann.“

ebenso: BVerwGE 3, 30; VGH München BayVBl. 1966, 322; VGH Kassel NVwZ 1987, 919

D) Rechtsfolgen

  • Zurückweisung des ratsangehörigen Anwalts in einem gerichtlichen Verfahren

BVerfGE 52, 42 ff.

LS: „Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Gericht einen Rechtsanwalt, der dem Rat einer Gemeinde angehört, als Prozeßbevollmächtigten zurückweist, weil er gegen das Vertretungsverbot in § 24 Abs.1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen verstößt.“

S. 55: „Die Zurückweisung eines Anwalts im gerichtlichen Verfahren ist zwar ein prozessualer Akt, während es sich bei § 24 Abs.1 GONW um eine Vorschrift des Gemeindeverfassungsrechts handelt. Diese Bestimmung entfaltet aber nicht nur Wirkungen im gemeinde-verfassungsrechtlichen Bereich. .... Das Vertretungsverbot, das auf sachgerechten Erwägungen beruht, kann jedenfalls seinen Sinn nur dann voll erfüllen, wenn es auch im Gerichtsverfahren durchsetzbar ist.“

Sondervotum Rottmann, BVerfGE 52, 58 ff.:

„Die Feststellung, das kommunale Vertretungsverbot sei mit dem Grundgesetz vereinbar ...., besagt noch nichts über die Verfassungsmäßigkeit einer auf dieser Vorschrift gestützten Zurückweisung eines Rechtsanwalts im Prozeß ... Schon der Umstand, daß die Gemeindeordnung ... überhaupt keine Rechtsfolgenregelung enthält und sich die Befugnis, den ratsangehörigen Rechtsanwalt im gerichtlichen Verfahren zurückzuweisen, nicht einmal andeutungsweise aus dem Wortlaut“ ... vgl. für Bayern Art.50 GO ... „ergibt, führt aus rechtsstaatlichen Erwägungen zu erheblichen Bedenken. ... Vor allem aber ist es aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht möglich, aus einem Verstoß gegen eine kommunalrechtliche Vorschrift prozessuale Konsequenzen zu ziehen. ...“

  • Kommunalrechtliche und disziplinarrechtliche Folgerungen

BVerfG NJW 1988, 694, 695

  • Wirksamkeit der Verfahrenshandlungen

VGH München VGHE n.F. 6, 64

LS.2: Rechtshandlungen, die ein Gemeinderatsmitglied entgegen dem Verbot des Art.50 GO vorgenommen hat , sind nicht schlechthin nichtig. Das Gericht ist aber ...verpflichtet, ein Gemeinderatsmitglied, das einen Dritten in einem Verfahren gegen die Gemeinde aufgrund Vollmacht vertritt, von Amts wegen zurückzuweisen... Vor der Zurückweisung von dem bevollmächtigten Gemeinderatsmitglied vorgenommene Rechtshandlungen werden dadurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt.

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