
- •1. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (1)
- •Verwaltungsrecht Materielles Recht, Organisationsrecht und Verfahrensrecht
- •2. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (2)
- •3. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (3)
- •Bestand von Verwaltungsverträgen (nach sgb X und VwVfG)
- •Nichtigkeit von Verwaltungsverträgen
- •§ 58 Sgb X / § 59 VwVfG
- •«Clausula rebus sic stantibus im Verwaltungsrecht»
- •4. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (4)
- •Verwaltungsakt Wirksamkeit Verbindlichkeit Maßgeblichkeit
- •5. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (5)
- •Verwaltungsverfahren
- •6. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (6)
- •Verwaltungsvollstreckung
- •7. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (7)
- •8. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (8)
- •9. Lektion Polizei‑ und Sicherheitsrecht (1)
- •§ 14 Abs. 1 Preußisches Polizeiverwaltungsgesetz (1931)
- •10. Lektion Polizei‑ und Sicherheitsrecht (2) Geschichte des Polizeirechts/der Polizeiverwaltung
- •11. Lektion Polizei‑ und Sicherheitsrecht (3)
- •Inanspruchnahme einer nicht verantwortlichen Person
- •Verwaltungsakte
- •Vgl. (Bay(LstVg) Art. 12 ‑ 41, 42 ‑ 53
- •12. Lektion Polizei‑ und Sicherheitsrecht (4)
- •13. Lektion Baurecht (1)
- •14. Lektion Baurecht (2)
- •Zulässigkeit von Bauvorhaben
- •Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 1 BayBo
- •Zulässigkeit von genehmigungspflichtigen Bauvorhaben
- •Art. 72 Abs. 1 BayBo
- •Jeder Verstoß führt zur Unzulässigkeit des Bauvorhabens.
- •15. Lektion Baurecht (3)
- •§ 1 Abs. 2 BauGb
- •Überblick über das Planungsrecht im Sinne des BauGb
- •Planungsrecht im Sinne des BauGb
- •Verfahren bei der Aufstellung von Bauleitplänen
- •Vorgezogene
- •Inkrafttreten
- •Inkrafttreten
- •Unterscheidung der Festsetzungen des Bebauungsplans nach der Rechtsgrundlage
- •Ausgangspunkt: §§ 6 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 3 BauGb
- •I. Ordnungsgemäß
- •Verfahren
- •II. Gesetz-
- •Verfahrensschritte Materielle Planungs-
- •Die Unbeachtlichkeit von Fehlern der Bauleitplanung1
- •Verfahrens- und Formfehler
- •Verfahrens- und Formfehler
- •Rechtsbehelfe gegen Bauleitpläne
- •Literaturverzeichnis
- •V. Zur Vertiefung
- •VI. Zeitschriften
- •VII. Geschichte des Kommunalrechts
- •A. Rechtliche Grundlagen des Kommunalrechts
- •I. Begriff
- •Verfassung der Rußländischen Föderation vom 12. 12. 1993 Kap. 8: Die örtliche Selbstverwaltung Art. 130 [Eigener Wirkungskreis; direkte Demokratie]
- •Art. 131 [Gemeinden; Kommunalverfassung, Gemeindegrenzen]
- •Art. 132 [Kommunale Zuständigkeit; übertragener Wirkungskreis]
- •Art. 133 [Gerichtlicher und finanzieller Schutz der Selbstverwaltung]
- •V erwaltungsträger und Verwaltungsstufen
- •II. Grundgesetz
- •1. Grundlegende Regelungen
- •2. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie
- •Inhalte der Selbstverwaltungsgarantie
- •V erfassungsrechtlich gewährleistete Selbstverwaltungsgarantie
- •Konkretisierungen und Einschränkungen der Selbstverwaltungsgarantie
- •III. Bundesrecht
- •IV. Landesrecht
- •1. Bayerische Verfassung
- •2. Weiteres Landesrecht
- •Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern (vGemO)
- •Von den kommunalen Körperschaften gesetztes Recht:
- •18. Lektion Kommunalrecht (2)
- •2. Die Wahrnehmung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises
- •A) Die freien (freiwilligen) Selbstverwaltungsaufgaben
- •B) Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben
- •Problemfälle
- •3. Die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises
- •II. Verwaltungstätigkeit eines Gemeindeorgans als staatlich geliehenes Organ
- •III: Staatlich-kommunale Gemeinschaftsaufgaben
- •IV. Aufgabenbestand und Gemeindearten (Gemeindetypen) Gemeindearten nach der BayGo
- •C. Kontrollen der Gemeinde
- •I. Gerichtliche Kontrolle
- •II. Staatliche Aufsicht
- •1. Organisation der Aufsicht
- •A) Rechtsaufsicht
- •3. Zusammenwirken von Fach- und Rechtsaufsicht
- •4. Mitwirkungsrechte/Genehmigungsvorbehalte
- •5. Rechtsbehelfe der Gemeinden gegen Maßnahmen der Aufsicht
- •A) Rechtsaufsicht
- •B) Fachaufsicht
- •6. Rechtsbehelfe des Bürgers gegenüber der Aufsichtsbehörde
- •7. Exkurs: Rechtsbehelfe der Gemeinde gegen sonstige staatliche Maßnahmen
- •III. Interne Kontrollen
- •IV. Politische Kontrollen
- •19. Lektion Kommunalrecht (3)
- •B) Insbes. Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
- •Ablauf und Voraussetzungen von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
- •(2) Die Widmung
- •Vorliegen einer Widmung:
- •Entwidmung
- •( 3) Einrichtungen im Gemeingebrauch
- •Öffentliche Einrichtungen (Beispiele)
- •Bb) Rechtsformen kommunaler öffentlicher Einrichtungen
- •Widmung
- •Verwaltungsvermögen
- •Vgl. Art.74 ff. BayGo
- •Cc) Das Nutzungsrecht
- •(1) Gesetzliche Ausgangslage
- •(2) Grenzen infolge der Widmung
- •(3) Tatsächliche Grenzen des Anspruchs
- •(4) Kein Anspruch bei „schadensgeneigten“ Veranstaltungen?
- •(5) Die Anspruchsberechtigten Einwohner und Bürger
- •(6) Rechtsform der Benutzung
- •(7) Feststellung der Rechtsbeziehung im Einzelfall
- •(8) Insbesondere: Regelungen zur Friedhofsbenutzung
- •Dd) Anspruch auf Fortführung bestehender oder Schaffung neuer Einrichtungen
- •Ee) Abwehr von Störungen öffentlicher Einrichtungen
- •Ff) Exkurs: „Privatisierung“ von öffentlichen Aufgaben/Leistungen
- •III. Pflichten der Gemeindebewohner
- •1. Verpflichtung zur Tragung der Gemeindelasten
- •A) Dienst- und Sachleistungen
- •B) Öffentliche Abgaben aa) Steuern
- •Rechtsprechung
- •Bb) Gebühren
- •Rechtsprechung
- •Cc) Beiträge
- •Dd) Sonderabgaben, Abgaben sui generis
- •Ee) Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Abgabenerhebung
- •B) Voraussetzungen aa) „Gründe des öffentlichen Wohls“
- •Bb) Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang
- •C) Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses
- •Verfassungsrechtliche Probleme des Anschluss- und Benutzungszwangs
- •3. Übernahme und Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten
- •20. Lektion Kommunalrecht (4) e. Die Verfassung der Gemeinden
- •I. Organe; Organisationsmodelle
- •1. Verfassung der Gemeinde nach der BayGo
- •2. Andere Organisationsmodelle
- •II. Zuständigkeiten; Zusammenwirken
- •1. Rechtlich geregelte Tätigkeiten/Maßnahmen der Gemeindeorgane
- •2. Unterscheidung im Hinblick auf Fragen der Zuständigkeit
- •Verbandszuständigkeit:
- •3. Der Entscheidungsablauf in der Gemeinde
- •4. Die Instrumente gemeindlichen Handelns und die Zuständigkeit der Organe Handlungsformen
- •Organ-Zuständigkeit
- •B) Zuständigkeiten des Gemeinderats
- •C) Verfahren
- •D) Ausschüsse des Gemeinderats
- •Aa) Überblick
- •A usschüsse des Gemeinderates
- •Bb) Zusammensetzung
- •Cc) Einflussnahme des Gemeinderates auf Tätigkeit des Ausschusses
- •Dd) Ferienausschuss
- •Ee) Kontrolle des Gemeinderats/der Ausschüsse
- •E) Fraktionen im Gemeinderat
- •Aa) Rechtsnatur des Zusammenschlusses von Ratsmitgliedern zu Fraktionen
- •Bb) Mindeststärke
- •Cc) Rechte der Fraktionen
- •3. Rechtsstellung der Mitglieder des Gemeinderats
- •A) Allgemeines; Status der Gemeinderatsmitglieder
- •B) Einzelne Rechte
- •4. Beschränkung/Grenzen der Rechte a) Ausschluss von der Mitwirkung bei Beratungen und Abstimmungen wegen persönlicher Beteiligung
- •B) Amtsentzug
- •C) Ende der Mitgliedschaft in weiteren Fällen
- •5. Das „Kommunale Vertretungsverbot“ - Art.50 BayGo
- •A) Sinn und Zweck
- •B) Verfassungsmäßigkeit
- •C) Anwendungsbereich aa) personell
- •Bb) sachlich
- •D) Rechtsfolgen
- •6. Pflichten der Gemeinderatsmitglieder; Sanktionen wegen Pflichtverletzungen
- •A) Spezielle kommunalrechtliche Pflichten
- •B) Allgemeine Rechtspflichten
- •IV. Der erste Bürgermeister
- •1. Allgemeines
- •2. Persönliche Rechtsstellung, Rechte und Pflichten
- •3. Zuständigkeiten im einzelnen
- •F. Die Verwaltung der Gemeinden
- •I. Die Handlungsformen kommunaler Tätigkeiten
- •1. Einzelakte
- •2. Erlass von Rechtsnormen
- •A) Verordnung
- •B) Satzung
- •Verfahren
- •II. Organisation und Tätigwerden der Gemeindeverwaltung I.E.S.
- •Unternehmen Stadt Passau
- •G. Haushaltswirtschaft; Kreditwesen
- •I. Einnahmen
- •Verteilung des Steueraufkommens auf die Gebietskörperschaften nach dem Grundgesetz
- •II. Haushaltswirtschaft/Haushaltsrecht
- •1. Haushaltsgrundsätze
- •2. Haushaltsplan
- •Inhalt des Haushaltsplans
- •3. Kassenwesen und Rechnungslegung
- •4. Finanzkontrollen
- •H. Kommunales Unternehmensrecht und Vermögenswirtschaft
- •I. Kommunale Unternehmen
- •1. Frühere Rechtslage
- •2. Heutige Rechtslage
- •Gemeindliche Unternehmen (neue Rechtslage)
- •II. Zulässigkeitsvoraussetzungen
- •Allgemeine Zulässigkeit von gemeindlichen Unternehmen nach der BayGo
- •Öffentlicher Zweck erfordert das Unternehmen
- •A llgemeine Grenzen, Art. 87 Abs. 1 s. 1
- •Spezielle Betätigung im Wirtschaftsleben Art. 87 Abs. 4
- •III. Organisationsformen
- •1. Öffentlich-rechtliche Organisationsform
- •2. Privatrechtliche Organisationsformen
- •IV. Rechtsschutzprobleme
- •1. Klagen gegen wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde; „Konkurrentenklage“
- •Verwaltungsrechtsweg
- •§ 823 Abs.2 bgb (I.V.M. § 1004 bgb) I.V.M. Art.87 Abs.1 BayGo
- •2. Wettbewerbsrechtliche Probleme
C) Anwendungsbereich aa) personell
BVerfGE 61, 68
LS: „Zur Unanwendbarkeit des kommunalen Vertretungsverbots auf einen Rechtsanwalt, der mit einem Ratsmitglied in einer Sozietät verbunden ist.“
S.73 „Allein der ratsangehörige Rechtsanwalt ist Adressat des in den §§ 24, 30 GO NW (vgl. Art.50 BayGO) geregelten Vertretungsverbots. Denn ihm obliegt aufgrund seines kommunalen Amtes eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde, die sich in dem Vertretungsverbot konkretisiert. ... Die Beschwerdeführer, die dem Gemeinderat nicht angehören, sind der Gemeinde zu keiner besonderen Treue verpflichtet. Sie werden folglich von dem als Bestandteil der Treuepflicht statuierten Vertretungsverbot nicht erfaßt.“
BVerfGE 56, 99
LS: „Zur Unanwendbarkeit des kommunalen Vertretungsverbots ... der Gemeindeordnung ... auf einen Rechtsanwalt, der mit einem Ratsmitglied in Bürogemeinschaft verbunden ist.“
S.107 f.:„Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck dieser Regelung geben zureichende Anhaltspunkte dafür her, daß auch Personen, die kein kommunales Amt bekleiden, in einem besonderen Treueverhältnis zur Gemeinde stehen und damit dem kommunalrechtlichen Vertretungsverbot unterliegen könnten.“
Vgl. hierzu auch OVG Münster OVGE 35, 217, 221 (s.o.).
Bb) sachlich
OVG Münster OVGE 35, 277 - Ansprüche gegen die Gemeinde
LS: „Das für Ratsmitglieder geltende kommunalrechtliche Vertretungsverbot besteht nur, wenn ein unmittelbar gegen die Gemeinde selbst gerichteter Anspruch geltend gemacht wird. Seine Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn der Anspruch sich gegen einen Dritten richtet und die Erfüllung des Anspruchs lediglich Auswirkungen auf Rechte oder Interessen der Gemeinde hat.“
BVerfGE 41, 231 - Vertretung Dritter in Bußgeldverfahren vor der Kreisordnungsbehörde
„Schon vom Wortlaut und Zweck ... her ist die Vertretung in Bußgeldsachen kein Geltendmachen von Ansprüchen eines anderen gegen Gemeinde oder Kreis.“
BVerwG NJW 1984, 377 - Weisungs- und übertragene Angelegenheiten
Der Zweck der Vorschrift rechtfertigt „es offensichtlich ohne Verstoß gegen Art.12 Abs.1 GG ... das kommunale Vertretungsverbot nicht nur auf Selbstverwaltungsangelegenheiten, sondern auch auf Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Angelegenheiten, die ... dem Landrat als unterer staatlicher Landesbehörde übertragen sind, zu erstrecken.“
Eine vergleichbare Konstellation tritt in Bayern gemäß Art.9 Abs.1 S.1 BayGO auf.
OVG Münster OVGE 38, 14 - Kommunalverfassungsstreitigkeit
„Bei derartigen kommunalverfassungsrechtlichen Innenrechts- oder Organstreitigkeiten besteht der dem Verbot ... zugrundeliegende Gegensatz zwischen der Gemeinde und einem außerhalb ihrer Interessensphäre stehenden Rechtssubjekt nicht, so daß die von dem Verbot zu verhindernde Interessenkollision in der Person des Vertreters nicht auftreten kann.“
ebenso: BVerwGE 3, 30; VGH München BayVBl. 1966, 322; VGH Kassel NVwZ 1987, 919
D) Rechtsfolgen
Zurückweisung des ratsangehörigen Anwalts in einem gerichtlichen Verfahren
BVerfGE 52, 42 ff.
LS: „Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Gericht einen Rechtsanwalt, der dem Rat einer Gemeinde angehört, als Prozeßbevollmächtigten zurückweist, weil er gegen das Vertretungsverbot in § 24 Abs.1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen verstößt.“
S. 55: „Die Zurückweisung eines Anwalts im gerichtlichen Verfahren ist zwar ein prozessualer Akt, während es sich bei § 24 Abs.1 GONW um eine Vorschrift des Gemeindeverfassungsrechts handelt. Diese Bestimmung entfaltet aber nicht nur Wirkungen im gemeinde-verfassungsrechtlichen Bereich. .... Das Vertretungsverbot, das auf sachgerechten Erwägungen beruht, kann jedenfalls seinen Sinn nur dann voll erfüllen, wenn es auch im Gerichtsverfahren durchsetzbar ist.“
Sondervotum Rottmann, BVerfGE 52, 58 ff.:
„Die Feststellung, das kommunale Vertretungsverbot sei mit dem Grundgesetz vereinbar ...., besagt noch nichts über die Verfassungsmäßigkeit einer auf dieser Vorschrift gestützten Zurückweisung eines Rechtsanwalts im Prozeß ... Schon der Umstand, daß die Gemeindeordnung ... überhaupt keine Rechtsfolgenregelung enthält und sich die Befugnis, den ratsangehörigen Rechtsanwalt im gerichtlichen Verfahren zurückzuweisen, nicht einmal andeutungsweise aus dem Wortlaut“ ... vgl. für Bayern Art.50 GO ... „ergibt, führt aus rechtsstaatlichen Erwägungen zu erheblichen Bedenken. ... Vor allem aber ist es aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht möglich, aus einem Verstoß gegen eine kommunalrechtliche Vorschrift prozessuale Konsequenzen zu ziehen. ...“
Kommunalrechtliche und disziplinarrechtliche Folgerungen
BVerfG NJW 1988, 694, 695
Wirksamkeit der Verfahrenshandlungen
VGH München VGHE n.F. 6, 64
LS.2: Rechtshandlungen, die ein Gemeinderatsmitglied entgegen dem Verbot des Art.50 GO vorgenommen hat , sind nicht schlechthin nichtig. Das Gericht ist aber ...verpflichtet, ein Gemeinderatsmitglied, das einen Dritten in einem Verfahren gegen die Gemeinde aufgrund Vollmacht vertritt, von Amts wegen zurückzuweisen... Vor der Zurückweisung von dem bevollmächtigten Gemeinderatsmitglied vorgenommene Rechtshandlungen werden dadurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt.