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VerwaltungsR_1-20.doc
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B) Amtsentzug

Art.48 Abs.3 BayGO

Aberkennung ist Verwaltungsakt; bei Unanfechtbarkeit oder Anordnung der sofortigen Vollziehung rückt Listennachfolger nach (Art.45 Abs.1 S.2 GLKrWG).

Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung des Art.48 Abs.3 BayGO s. VGH München, BayVBl. 1960, 224 - keine verfassungswidrige Beeinträchtigung des passiven Wahlrechts.

C) Ende der Mitgliedschaft in weiteren Fällen

  • Tod

  • Verlust der Wählbarkeit (und damit u.U. des Bürger-Status) z.B. bei Wohnsitzwechsel, Art.45 Abs.1 Nr.1 i.V.m. Art.20, 1, 2 GLKrWG

  • „Rücktritt“ materiell-rechtliche Voraussetzungen entspr. Art.19 Abs.3 BayGO Verfahren: Antrag an Gemeinderat, Entscheidung (Beschluss) des Gemeinderats (anders die Regelung des Mandatsverzichts gem. Art.19 BV) Problem: „Verzicht“ auf Mandat zum Zwecke der „Rotation“

Lit.: Reigl, Kommunalpraxis 1985, 251; Knemeyer, Rdnr.168 m.w.N.

  • Verlust nach strafgerichtlicher Verurteilung, vgl. § 45 StGB, Art.2 Nr.1, Art.20 S.2 GLKrWG

  • Verlust bei Verweigerung der Eidesleistung Art.31 Abs.5 BayGO, Art.45 Abs.1 Nr.2 GLKrWG

  • Verlust bei Übernahme einer Tätigkeit als Beamter oder Angestellter derselben Gemeinde, Art.31 Abs.4 GO, Art.45 Abs.1 Nr.3 i.V.m. Art.34 Abs.3 GLKrWG Insoweit verfassungsrechtliche Spannungslage zwischen Grundsatz der Gewaltenteilung (fraglich, letztlich wohl nur in entsprechender Anwendung) und Grundsatz des allgemeinen Zugangs zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV).

Lit.: Kratzer, BayVBl. 1992, 293

Kollmann, BayVBl. 1966, 145

Rspr.: BayVerfGH BayVBl. 1965, 94

5. Das „Kommunale Vertretungsverbot“ - Art.50 BayGo

Lit.: Knemeyer, Rdnr. 220 Seewald, Rdnr. 206 Menger, NJW 80, 1828 Schoch, Jus 1989, 531 Stühler, VBlBW 1993, 1 Becker, Rdnr. 211 ff.

A) Sinn und Zweck

Vermeidung von Interessenkonflikten

BVerfGE 41, 231

S.242: „Derartige Regelungen ... sind typische kommunalrechtliche Kollisionsnormen. Durch ihre Setzung sollen Gemeinde- und Kreisverwaltung vor allen Einflüssen bewahrt werden, die eine objektive, unparteiische und einwandfreie Führung der Gemeinde- und Kreisgeschäfte gefährden könnten. ...“

BVerfGE 52, 42

S.55: Das Vertretungsverbot soll verhindern, „daß die Stellung als Ratsherr für die berufliche Tätigkeit ausgenutzt wird, indem interne Kenntnisse von Gemeindeangelegenheiten zugunsten von Mandanten verwertet werden oder indem versucht wird, im Interesse der Mandanten auf Entscheidungen der Gemeindeorgane Einfluß zu nehmen ...“;

B) Verfassungsmäßigkeit

  • Gesetzgebungskompetenz

BVerfGE 41, 231

S.241 ff.: Kompetenzrechtliche Bedenken bestehen gegen die Vorschriften nicht; denn das Land war zum Erlaß dieser Vorschriften befugt; sie gehören zum traditionellen Gemeindeverfassungsrecht; im engen Zusammenhang mit anderen Normen des Gemeindeverfassungsrechts regeln sie die mit dem Ehrenamt verbundene Treuepflicht in Gestalt des Vertretungsverbots; derartige Regelungen sind typisch kommunalrechtliche Kollisionsnormen.

BVerfG NJW 1988, 694 ff.

Zugehörigkeit dieser Regelungen zum Gebiet des Kommunalrechts und nicht zu den anderen Gebieten des Rechts der Rechtsanwaltschaft, für welches dem Bund die vorrangige Gesetzgebung zusteht (Art.72, 74 Nr.1 GG).

OVG Münster OVGE 35, 217 ff.

Ein Vertretungsverbot für den anwaltlichen Sozius oder den in Bürogemeinschaft tätigen Kollegen ist keine Inkompatibilitätsregelung im Sinne einer kommunalrechtlichen Kollisionsnorm, sondern eine allgemeine Berufsausübungsregelung i.S.v. Art.12 Abs.1 Satz 1 GG; der Bund hat jedoch mit § 3 Abs.2 BRAO die ihm zustehende Gesetzgebungskompetenz gem. Art.74 Nr.1, 72 Abs.1 GG abschließend genutzt.

  • Rechtsstaatsprinzip ( Verhältnismäßigkeitsgrundsatz)

BVerfG NJW 1988, 694 ff.

„Das kommunale Vertretungsverbot dient der Wahrung vernünftiger Belange des allgemeinen Wohls.“ „Zur Erreichung dieses Zweckes ist die gesetzliche Regelung geeignet.“ Der Begriff des Geltendmachens wird weit ausgelegt; er umfaßt „auch die bloße Beratung, da auch diese auf die Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Behörde abziele. Diese Auslegung ist verfassungsrechtlich beanstandungsfrei.“ Die Vorschrift „ist zur Erreichung des Zwecks auch erforderlich. Zunächst ist es im Hinblick auf die besonderen Einflußmöglichkeiten kommunaler Mandatsträger gerechtfertigt, für diese ... das Vertretungsverbot abstrakt und also nicht nur dann anzuordnen, wenn der Auftrag mit den Aufgaben der ehrenamtlichen Tätigkeit konkret zusammenhängt. Aus demselben Grunde reichen die bloßen Befangenheitsvorschriften zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht hin.“ Die Vorschrift ist auch im engeren Sinne verhältnismäßig. „Daß aber an einer aktiven Mitwirkung im Kreis interessierte Bürger persönliche Nachteile, die mit der Übernahme kommunaler Mandate und den hieraus erwachsenen besonderen Pflichten verbunden sind, in Kauf nehmen ... erscheint angesichts der das kommunale Vertretungsverbot rechtfertigenden Gründe als zumutbar.“

  • Art.12 GG

BVerfGE 41, 231

S.241: Das Vertretungsverbot „zielt darauf ab, Kollisionen zwischen der geschäftsmäßigen beruflichen Interessenvertretung durch Ehrenbeamte unterschiedlicher Berufe und ihren Amtspflichten gegenüber Gemeinde und Kreis zu verhindern, ihnen also zu verwehren, ihre Stellung als Ehrenbeamter im öffentlichen Leben für ihre Berufsausübung auszunutzen. Das Verbot bezweckt also nicht, diese Inhaber von Ehrenämtern in ihrer jeweiligen Berufsausübung zu beschränken. Es stellt vielmehr eine durch andere gesetzliche Zwecke gebotene allgemeine Begrenzung der Berufsfreiheit u.a. auch der Rechtsanwälte dar, die hier nicht in den Schutzbereich des Art.12 Abs.1 Satz 1 GG eingreift.“

BVerfG NJW 1988, 694

Ob an der bisherigen Rechtsprechung „festzuhalten ist, mag dahinstehen. Denn selbst wenn das kommunale Vertretungsverbot infolge einer objektiv deutlich erkennbaren berufsregelnden Tendenz ... als Berufsausübungsregelung anzusehen und deshalb an Art.12 Abs.1 GG zu messen sein sollte, so wäre es durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.“

Weitere Rechtsprechung: BVerwG NJW 1988, 1994

  • Art.3 GG, Art.118 BV

BVerfG NJW 1988, 694 ff.

„Daß der allgemeine Gleichheitssatz nicht dadurch verletzt ist, daß zwar kommunale Mandatsträger dem Vertretungsverbot für Ansprüche gegen den Kreis oder den Landrat unterliegen, nicht aber Landtagsabgeordnete für Ansprüche gegen das Land, hat das BVerwG zutreffend entschieden.“

BVerwG NJW 1984, 377, 378

Denn „im kommunalen Bereich sind die Interessenverflechtungen dichter und die Einflußmöglichkeiten von Mitgliedern der kommunalen Vertretungskörperschaften auf die Exekutive erfahrungsgemäß und typischerweise größer als in überörtlichen Bereichen. Eine unterschiedliche Regelung hinsichtlich des Vertretungsverbots ist daher insoweit offensichtlich durch sachliche Gründe gerechtfertigt.“

BayVerfGH 8, 34

Damit bleibt zu prüfen, ob etwa insoweit eine verfassungswidrige ungleiche Behandlung vorliegt, als einem Gemeinderatsmitglied eine Befugnis untersagt wird, die einem Nichtmitglied zusteht. Auch dies ist zu verneinen. Durch die Zugehörigkeit zum Gemeinderat entstehen besondere Rechte und Pflichten, die eine ungleiche Behandlung rechtfertigen.

  • Art.3 (i.V.m. Art.28 Abs.2, 3) 33 Abs.2 GG

BVerfG NJW 1988, 694, 695

„Denn auch diese Rechte sind nicht verletzt. Allerdings werden die Angehörigen solcher Berufe ... bei einer Bewerbung um ein kommunales Mandat der Gefahr beruflicher Nachteile und damit größeren Belastungen ausgesetzt als andere Bewerber. Dies ist aber mit der Verfassung zu vereinbaren. ... angesichts der besonderen Verhältnisse im kommunalen Bereich“ ist „der faktische Ausschluß von der Wählbarkeit zu einem kommunalen Ehrenamt - und maiore ad minus demzufolge auch deren faktische Erschwerung - als eine mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit vereinbare Folge anzuerkennen ..., wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen ist.“

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