
- •1. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (1)
- •Verwaltungsrecht Materielles Recht, Organisationsrecht und Verfahrensrecht
- •2. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (2)
- •3. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (3)
- •Bestand von Verwaltungsverträgen (nach sgb X und VwVfG)
- •Nichtigkeit von Verwaltungsverträgen
- •§ 58 Sgb X / § 59 VwVfG
- •«Clausula rebus sic stantibus im Verwaltungsrecht»
- •4. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (4)
- •Verwaltungsakt Wirksamkeit Verbindlichkeit Maßgeblichkeit
- •5. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (5)
- •Verwaltungsverfahren
- •6. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (6)
- •Verwaltungsvollstreckung
- •7. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (7)
- •8. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (8)
- •9. Lektion Polizei‑ und Sicherheitsrecht (1)
- •§ 14 Abs. 1 Preußisches Polizeiverwaltungsgesetz (1931)
- •10. Lektion Polizei‑ und Sicherheitsrecht (2) Geschichte des Polizeirechts/der Polizeiverwaltung
- •11. Lektion Polizei‑ und Sicherheitsrecht (3)
- •Inanspruchnahme einer nicht verantwortlichen Person
- •Verwaltungsakte
- •Vgl. (Bay(LstVg) Art. 12 ‑ 41, 42 ‑ 53
- •12. Lektion Polizei‑ und Sicherheitsrecht (4)
- •13. Lektion Baurecht (1)
- •14. Lektion Baurecht (2)
- •Zulässigkeit von Bauvorhaben
- •Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 1 BayBo
- •Zulässigkeit von genehmigungspflichtigen Bauvorhaben
- •Art. 72 Abs. 1 BayBo
- •Jeder Verstoß führt zur Unzulässigkeit des Bauvorhabens.
- •15. Lektion Baurecht (3)
- •§ 1 Abs. 2 BauGb
- •Überblick über das Planungsrecht im Sinne des BauGb
- •Planungsrecht im Sinne des BauGb
- •Verfahren bei der Aufstellung von Bauleitplänen
- •Vorgezogene
- •Inkrafttreten
- •Inkrafttreten
- •Unterscheidung der Festsetzungen des Bebauungsplans nach der Rechtsgrundlage
- •Ausgangspunkt: §§ 6 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 3 BauGb
- •I. Ordnungsgemäß
- •Verfahren
- •II. Gesetz-
- •Verfahrensschritte Materielle Planungs-
- •Die Unbeachtlichkeit von Fehlern der Bauleitplanung1
- •Verfahrens- und Formfehler
- •Verfahrens- und Formfehler
- •Rechtsbehelfe gegen Bauleitpläne
- •Literaturverzeichnis
- •V. Zur Vertiefung
- •VI. Zeitschriften
- •VII. Geschichte des Kommunalrechts
- •A. Rechtliche Grundlagen des Kommunalrechts
- •I. Begriff
- •Verfassung der Rußländischen Föderation vom 12. 12. 1993 Kap. 8: Die örtliche Selbstverwaltung Art. 130 [Eigener Wirkungskreis; direkte Demokratie]
- •Art. 131 [Gemeinden; Kommunalverfassung, Gemeindegrenzen]
- •Art. 132 [Kommunale Zuständigkeit; übertragener Wirkungskreis]
- •Art. 133 [Gerichtlicher und finanzieller Schutz der Selbstverwaltung]
- •V erwaltungsträger und Verwaltungsstufen
- •II. Grundgesetz
- •1. Grundlegende Regelungen
- •2. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie
- •Inhalte der Selbstverwaltungsgarantie
- •V erfassungsrechtlich gewährleistete Selbstverwaltungsgarantie
- •Konkretisierungen und Einschränkungen der Selbstverwaltungsgarantie
- •III. Bundesrecht
- •IV. Landesrecht
- •1. Bayerische Verfassung
- •2. Weiteres Landesrecht
- •Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern (vGemO)
- •Von den kommunalen Körperschaften gesetztes Recht:
- •18. Lektion Kommunalrecht (2)
- •2. Die Wahrnehmung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises
- •A) Die freien (freiwilligen) Selbstverwaltungsaufgaben
- •B) Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben
- •Problemfälle
- •3. Die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises
- •II. Verwaltungstätigkeit eines Gemeindeorgans als staatlich geliehenes Organ
- •III: Staatlich-kommunale Gemeinschaftsaufgaben
- •IV. Aufgabenbestand und Gemeindearten (Gemeindetypen) Gemeindearten nach der BayGo
- •C. Kontrollen der Gemeinde
- •I. Gerichtliche Kontrolle
- •II. Staatliche Aufsicht
- •1. Organisation der Aufsicht
- •A) Rechtsaufsicht
- •3. Zusammenwirken von Fach- und Rechtsaufsicht
- •4. Mitwirkungsrechte/Genehmigungsvorbehalte
- •5. Rechtsbehelfe der Gemeinden gegen Maßnahmen der Aufsicht
- •A) Rechtsaufsicht
- •B) Fachaufsicht
- •6. Rechtsbehelfe des Bürgers gegenüber der Aufsichtsbehörde
- •7. Exkurs: Rechtsbehelfe der Gemeinde gegen sonstige staatliche Maßnahmen
- •III. Interne Kontrollen
- •IV. Politische Kontrollen
- •19. Lektion Kommunalrecht (3)
- •B) Insbes. Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
- •Ablauf und Voraussetzungen von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
- •(2) Die Widmung
- •Vorliegen einer Widmung:
- •Entwidmung
- •( 3) Einrichtungen im Gemeingebrauch
- •Öffentliche Einrichtungen (Beispiele)
- •Bb) Rechtsformen kommunaler öffentlicher Einrichtungen
- •Widmung
- •Verwaltungsvermögen
- •Vgl. Art.74 ff. BayGo
- •Cc) Das Nutzungsrecht
- •(1) Gesetzliche Ausgangslage
- •(2) Grenzen infolge der Widmung
- •(3) Tatsächliche Grenzen des Anspruchs
- •(4) Kein Anspruch bei „schadensgeneigten“ Veranstaltungen?
- •(5) Die Anspruchsberechtigten Einwohner und Bürger
- •(6) Rechtsform der Benutzung
- •(7) Feststellung der Rechtsbeziehung im Einzelfall
- •(8) Insbesondere: Regelungen zur Friedhofsbenutzung
- •Dd) Anspruch auf Fortführung bestehender oder Schaffung neuer Einrichtungen
- •Ee) Abwehr von Störungen öffentlicher Einrichtungen
- •Ff) Exkurs: „Privatisierung“ von öffentlichen Aufgaben/Leistungen
- •III. Pflichten der Gemeindebewohner
- •1. Verpflichtung zur Tragung der Gemeindelasten
- •A) Dienst- und Sachleistungen
- •B) Öffentliche Abgaben aa) Steuern
- •Rechtsprechung
- •Bb) Gebühren
- •Rechtsprechung
- •Cc) Beiträge
- •Dd) Sonderabgaben, Abgaben sui generis
- •Ee) Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Abgabenerhebung
- •B) Voraussetzungen aa) „Gründe des öffentlichen Wohls“
- •Bb) Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang
- •C) Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses
- •Verfassungsrechtliche Probleme des Anschluss- und Benutzungszwangs
- •3. Übernahme und Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten
- •20. Lektion Kommunalrecht (4) e. Die Verfassung der Gemeinden
- •I. Organe; Organisationsmodelle
- •1. Verfassung der Gemeinde nach der BayGo
- •2. Andere Organisationsmodelle
- •II. Zuständigkeiten; Zusammenwirken
- •1. Rechtlich geregelte Tätigkeiten/Maßnahmen der Gemeindeorgane
- •2. Unterscheidung im Hinblick auf Fragen der Zuständigkeit
- •Verbandszuständigkeit:
- •3. Der Entscheidungsablauf in der Gemeinde
- •4. Die Instrumente gemeindlichen Handelns und die Zuständigkeit der Organe Handlungsformen
- •Organ-Zuständigkeit
- •B) Zuständigkeiten des Gemeinderats
- •C) Verfahren
- •D) Ausschüsse des Gemeinderats
- •Aa) Überblick
- •A usschüsse des Gemeinderates
- •Bb) Zusammensetzung
- •Cc) Einflussnahme des Gemeinderates auf Tätigkeit des Ausschusses
- •Dd) Ferienausschuss
- •Ee) Kontrolle des Gemeinderats/der Ausschüsse
- •E) Fraktionen im Gemeinderat
- •Aa) Rechtsnatur des Zusammenschlusses von Ratsmitgliedern zu Fraktionen
- •Bb) Mindeststärke
- •Cc) Rechte der Fraktionen
- •3. Rechtsstellung der Mitglieder des Gemeinderats
- •A) Allgemeines; Status der Gemeinderatsmitglieder
- •B) Einzelne Rechte
- •4. Beschränkung/Grenzen der Rechte a) Ausschluss von der Mitwirkung bei Beratungen und Abstimmungen wegen persönlicher Beteiligung
- •B) Amtsentzug
- •C) Ende der Mitgliedschaft in weiteren Fällen
- •5. Das „Kommunale Vertretungsverbot“ - Art.50 BayGo
- •A) Sinn und Zweck
- •B) Verfassungsmäßigkeit
- •C) Anwendungsbereich aa) personell
- •Bb) sachlich
- •D) Rechtsfolgen
- •6. Pflichten der Gemeinderatsmitglieder; Sanktionen wegen Pflichtverletzungen
- •A) Spezielle kommunalrechtliche Pflichten
- •B) Allgemeine Rechtspflichten
- •IV. Der erste Bürgermeister
- •1. Allgemeines
- •2. Persönliche Rechtsstellung, Rechte und Pflichten
- •3. Zuständigkeiten im einzelnen
- •F. Die Verwaltung der Gemeinden
- •I. Die Handlungsformen kommunaler Tätigkeiten
- •1. Einzelakte
- •2. Erlass von Rechtsnormen
- •A) Verordnung
- •B) Satzung
- •Verfahren
- •II. Organisation und Tätigwerden der Gemeindeverwaltung I.E.S.
- •Unternehmen Stadt Passau
- •G. Haushaltswirtschaft; Kreditwesen
- •I. Einnahmen
- •Verteilung des Steueraufkommens auf die Gebietskörperschaften nach dem Grundgesetz
- •II. Haushaltswirtschaft/Haushaltsrecht
- •1. Haushaltsgrundsätze
- •2. Haushaltsplan
- •Inhalt des Haushaltsplans
- •3. Kassenwesen und Rechnungslegung
- •4. Finanzkontrollen
- •H. Kommunales Unternehmensrecht und Vermögenswirtschaft
- •I. Kommunale Unternehmen
- •1. Frühere Rechtslage
- •2. Heutige Rechtslage
- •Gemeindliche Unternehmen (neue Rechtslage)
- •II. Zulässigkeitsvoraussetzungen
- •Allgemeine Zulässigkeit von gemeindlichen Unternehmen nach der BayGo
- •Öffentlicher Zweck erfordert das Unternehmen
- •A llgemeine Grenzen, Art. 87 Abs. 1 s. 1
- •Spezielle Betätigung im Wirtschaftsleben Art. 87 Abs. 4
- •III. Organisationsformen
- •1. Öffentlich-rechtliche Organisationsform
- •2. Privatrechtliche Organisationsformen
- •IV. Rechtsschutzprobleme
- •1. Klagen gegen wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde; „Konkurrentenklage“
- •Verwaltungsrechtsweg
- •§ 823 Abs.2 bgb (I.V.M. § 1004 bgb) I.V.M. Art.87 Abs.1 BayGo
- •2. Wettbewerbsrechtliche Probleme
4. Beschränkung/Grenzen der Rechte a) Ausschluss von der Mitwirkung bei Beratungen und Abstimmungen wegen persönlicher Beteiligung
Lit.: v.Arnim, JA 1986, 1 ff. Knemeyer, Rdnr. 215 ff. Seewald, Rdnr. 206 Lissack, S.165 ff. Becker, Rdnr. 249 ff.
Art.49 BayGO
Zweck: Vermeidung von Interessenkonflikten und Entscheidungen in eigener Sache, auch bereits Vermeidung des Anscheins einer solchen Entscheidung in eigener Sache
Persönlicher Anwendungsbereich: erster Bürgermeister, ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder, berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder, soweit sie gem. Art.40 Abs.2 BayGO zur beratenden Mitwirkung befugt sind.
Nur bei „Beratung und Abstimmung“, nicht bei Wahl: so VGHE n.F. 8, 42
Verhältnis Art.49 BayGO/Art.38 Abs.1 KWBG umstritten (vgl. Bauer/Böhle/Masson/Samper, Art.36 GO Rdnr.4-7
Unmittelbarer Vor- oder Nachteil
VGH München BayVBl. 1960, 21 - Der Vor- oder Nachteil muß sich aus dem Beschluss selbst ergeben (oder aus einem Vollzug oder auch aus einem durch den Beschluss in Gang gesetztes Verfahren)
Entscheidend ist, dass das individuelle (Sonder-)Interesse betroffen wird, nicht nur das Interesse einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe. Ausnahmsweise kann jedoch auch ein individuelles Interesse dann getroffen sein, wenn ein Beschluss sich zwar nicht ausdrücklich an das Gemeinderatsmitglied (oder die ihm soweit gleichgestellten natürlichen oder juristischen Personen) wendet, aber anderweitige gleichgelagerte Fälle nicht in Betracht kommen, der Beschluss sich also zwangsläufig auf das individuelle Interesse eines Gemeinderatsmitgliedes auswirkt und auch darauf beschränkt.
Die Vor- und Nachteile können materieller (wirtschaftlicher) oder ideeller Art sein. Beispiele für Vorteile materieller Art: Gewährung eines Darlehens, Verkauf eines Grundstücks eines Gemeinderatsmitgliedes, Kauf eines Grundstückes; Beförderung eines Gemeindebeamten, der mit einem Gemeinderatsmitglied verwandt ist; Verleihung eines Auftrages an ein Gemeinderatsmitglied (z.B. an einen Architekten; Kauf von Büromaterial bei einer Firma, deren Inhaber oder Mitinhaber Gemeinderatsmitglied ist)
Vorteil (i.S. des Art.49 Abs.1 BayGO) ist auch die Vermehrung von Einflussmöglichkeiten und Ansehen; ein typischer Fall ist insoweit die Verleihung des Ehrenbürgerrechts nach Art.16 BayGO
vgl. VGH München BayVBl. 1959, 351
Besondere Schwierigkeiten bereitet die Frage des Ausschlusses bei der Aufstellung von Bauleitplänen (vgl. §§ 1 Abs.2, 5 ff., 8 ff. BauGB) im Hinblick auf Gemeinderatsmitglieder, die Grundbesitzer sind.
Hinsichtlich des Flächennutzungsplanes soll folgendes gelten: Die Beteiligung ist grundsätzlich zu verneinen, es sei denn, dass bisheriges Grünland bereits im Flächennutzungsplan als Bauland vorgesehen und dadurch zum sog. Bauerwartungsland wird (Bauer/Böhle/Masson/Samper, Art.49 BayGO Rdnr.12).
Bei Bebauungsplänen (§§ 8 ff. BauGB) sind Gemeinderatsmitglieder, die in dem betreffenden Gebiet Grundbesitz haben, von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen
VGH München BayVBl. 1976, 341 - Nicht ausgeschlossen sind Gemeinderatsmitglieder bei der Beschlussfassung über Hebesätze, auch wenn sie dadurch unmittelbar betroffen werden.
VGH München BayVBl. 1986, 49 - Art.49 Abs.1 gilt nicht für die Beschlussfassung über den Erlass von Abgabensatzungen.
Entscheidung des Gemeinderats gem. Art.49 Abs.2 (oder - gemäß Art.55 Abs.2 - auch eines beschließenden Ausschusses) über den Ausschluss
Frühere Ansicht: Verwaltungsakt, dem mit einer Anfechtungsklage begegnet werden kann, vgl. VGH München BayVBl. 1960, 21
Heute insoweit strittig: Nach herrschender Meinung wohl kein VA; somit kann allgemeine Leistungsklage, subsidiär Feststellungsklage erhoben werden (vgl. Bauer/ Böhle/Masson/Samper, Art.49 BayGO Rdnr.15 m.w.N.). So auch VGH München BayVBl. 1976, 753 ff.
Die Entscheidung nach Art.49 Abs.3 BayGO ist nicht unbedingte Voraussetzung für den Ausschluss eines Mitglieds und für die Rechtsfolge des Art.49 Abs.4 BayGO. Ein Mitglied ist somit bei vorliegender Voraussetzung des Art.49 Abs.1 BayGO auch dann von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen, wenn eine Beschlussfassung nach Art.49 Abs.3 BayGO nicht stattgefunden hat. Der Beschluss kann dann ebenfalls nach Art.49 Abs.4 BayGO ungültig sein (Bauer/Böhle/Masson/Samper, Art.49 Rdnr.16 a.E.).
Rechtsfolgen:
Rechtsfolge der verbotenen Mitwirkung: Art.49 Abs.4 BayGO - Unwirksamkeit des Beschlusses, wenn die verbotene Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend war
Rechtsfolge eines zu Unrecht vorgenommenen Ausschlusses gem. Art.49 Abs.2 BayGO: str., VGH München: BayVBl. 1976, 753: Gemeinderat wird Beschlussunfähig (Art.47 Abs.2 BayGO analog); keine entsprechende Anwendung von Art.49 Abs.4 BayGO.
Rechtsschutz des (u.U. zu Unrecht) Ausgeschlossenen
Das betroffene Gemeinderatsmitglied hat die Verletzung seiner Mitgliedschaftsrechte, d.h. die Verhinderung der Ausübung dieser Mitgliedschaftsrechte, geltend zu machen (BVerwGE 3, 30; BVerfGE 8, 122).
Nicht jedoch können andere Gemeinderatsmitglieder (oder auch der Erste Bürgermeister) einen GemeinderatsBeschluss anfechten, den sie für rechtswidrig halten, weil Mitglieder mitgewirkt haben, die ihrer Meinung nach hätten ausgeschlossen werden müssen. Begründung: Kläger können insoweit nicht geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein (BayVGH BayVBl. 1977, 182).