
- •1. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (1)
- •Verwaltungsrecht Materielles Recht, Organisationsrecht und Verfahrensrecht
- •2. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (2)
- •3. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (3)
- •Bestand von Verwaltungsverträgen (nach sgb X und VwVfG)
- •Nichtigkeit von Verwaltungsverträgen
- •§ 58 Sgb X / § 59 VwVfG
- •«Clausula rebus sic stantibus im Verwaltungsrecht»
- •4. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (4)
- •Verwaltungsakt Wirksamkeit Verbindlichkeit Maßgeblichkeit
- •5. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (5)
- •Verwaltungsverfahren
- •6. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (6)
- •Verwaltungsvollstreckung
- •7. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (7)
- •8. Lektion Allgemeines Verwaltungsrecht (8)
- •9. Lektion Polizei‑ und Sicherheitsrecht (1)
- •§ 14 Abs. 1 Preußisches Polizeiverwaltungsgesetz (1931)
- •10. Lektion Polizei‑ und Sicherheitsrecht (2) Geschichte des Polizeirechts/der Polizeiverwaltung
- •11. Lektion Polizei‑ und Sicherheitsrecht (3)
- •Inanspruchnahme einer nicht verantwortlichen Person
- •Verwaltungsakte
- •Vgl. (Bay(LstVg) Art. 12 ‑ 41, 42 ‑ 53
- •12. Lektion Polizei‑ und Sicherheitsrecht (4)
- •13. Lektion Baurecht (1)
- •14. Lektion Baurecht (2)
- •Zulässigkeit von Bauvorhaben
- •Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 1 BayBo
- •Zulässigkeit von genehmigungspflichtigen Bauvorhaben
- •Art. 72 Abs. 1 BayBo
- •Jeder Verstoß führt zur Unzulässigkeit des Bauvorhabens.
- •15. Lektion Baurecht (3)
- •§ 1 Abs. 2 BauGb
- •Überblick über das Planungsrecht im Sinne des BauGb
- •Planungsrecht im Sinne des BauGb
- •Verfahren bei der Aufstellung von Bauleitplänen
- •Vorgezogene
- •Inkrafttreten
- •Inkrafttreten
- •Unterscheidung der Festsetzungen des Bebauungsplans nach der Rechtsgrundlage
- •Ausgangspunkt: §§ 6 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 3 BauGb
- •I. Ordnungsgemäß
- •Verfahren
- •II. Gesetz-
- •Verfahrensschritte Materielle Planungs-
- •Die Unbeachtlichkeit von Fehlern der Bauleitplanung1
- •Verfahrens- und Formfehler
- •Verfahrens- und Formfehler
- •Rechtsbehelfe gegen Bauleitpläne
- •Literaturverzeichnis
- •V. Zur Vertiefung
- •VI. Zeitschriften
- •VII. Geschichte des Kommunalrechts
- •A. Rechtliche Grundlagen des Kommunalrechts
- •I. Begriff
- •Verfassung der Rußländischen Föderation vom 12. 12. 1993 Kap. 8: Die örtliche Selbstverwaltung Art. 130 [Eigener Wirkungskreis; direkte Demokratie]
- •Art. 131 [Gemeinden; Kommunalverfassung, Gemeindegrenzen]
- •Art. 132 [Kommunale Zuständigkeit; übertragener Wirkungskreis]
- •Art. 133 [Gerichtlicher und finanzieller Schutz der Selbstverwaltung]
- •V erwaltungsträger und Verwaltungsstufen
- •II. Grundgesetz
- •1. Grundlegende Regelungen
- •2. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie
- •Inhalte der Selbstverwaltungsgarantie
- •V erfassungsrechtlich gewährleistete Selbstverwaltungsgarantie
- •Konkretisierungen und Einschränkungen der Selbstverwaltungsgarantie
- •III. Bundesrecht
- •IV. Landesrecht
- •1. Bayerische Verfassung
- •2. Weiteres Landesrecht
- •Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern (vGemO)
- •Von den kommunalen Körperschaften gesetztes Recht:
- •18. Lektion Kommunalrecht (2)
- •2. Die Wahrnehmung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises
- •A) Die freien (freiwilligen) Selbstverwaltungsaufgaben
- •B) Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben
- •Problemfälle
- •3. Die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises
- •II. Verwaltungstätigkeit eines Gemeindeorgans als staatlich geliehenes Organ
- •III: Staatlich-kommunale Gemeinschaftsaufgaben
- •IV. Aufgabenbestand und Gemeindearten (Gemeindetypen) Gemeindearten nach der BayGo
- •C. Kontrollen der Gemeinde
- •I. Gerichtliche Kontrolle
- •II. Staatliche Aufsicht
- •1. Organisation der Aufsicht
- •A) Rechtsaufsicht
- •3. Zusammenwirken von Fach- und Rechtsaufsicht
- •4. Mitwirkungsrechte/Genehmigungsvorbehalte
- •5. Rechtsbehelfe der Gemeinden gegen Maßnahmen der Aufsicht
- •A) Rechtsaufsicht
- •B) Fachaufsicht
- •6. Rechtsbehelfe des Bürgers gegenüber der Aufsichtsbehörde
- •7. Exkurs: Rechtsbehelfe der Gemeinde gegen sonstige staatliche Maßnahmen
- •III. Interne Kontrollen
- •IV. Politische Kontrollen
- •19. Lektion Kommunalrecht (3)
- •B) Insbes. Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
- •Ablauf und Voraussetzungen von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
- •(2) Die Widmung
- •Vorliegen einer Widmung:
- •Entwidmung
- •( 3) Einrichtungen im Gemeingebrauch
- •Öffentliche Einrichtungen (Beispiele)
- •Bb) Rechtsformen kommunaler öffentlicher Einrichtungen
- •Widmung
- •Verwaltungsvermögen
- •Vgl. Art.74 ff. BayGo
- •Cc) Das Nutzungsrecht
- •(1) Gesetzliche Ausgangslage
- •(2) Grenzen infolge der Widmung
- •(3) Tatsächliche Grenzen des Anspruchs
- •(4) Kein Anspruch bei „schadensgeneigten“ Veranstaltungen?
- •(5) Die Anspruchsberechtigten Einwohner und Bürger
- •(6) Rechtsform der Benutzung
- •(7) Feststellung der Rechtsbeziehung im Einzelfall
- •(8) Insbesondere: Regelungen zur Friedhofsbenutzung
- •Dd) Anspruch auf Fortführung bestehender oder Schaffung neuer Einrichtungen
- •Ee) Abwehr von Störungen öffentlicher Einrichtungen
- •Ff) Exkurs: „Privatisierung“ von öffentlichen Aufgaben/Leistungen
- •III. Pflichten der Gemeindebewohner
- •1. Verpflichtung zur Tragung der Gemeindelasten
- •A) Dienst- und Sachleistungen
- •B) Öffentliche Abgaben aa) Steuern
- •Rechtsprechung
- •Bb) Gebühren
- •Rechtsprechung
- •Cc) Beiträge
- •Dd) Sonderabgaben, Abgaben sui generis
- •Ee) Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Abgabenerhebung
- •B) Voraussetzungen aa) „Gründe des öffentlichen Wohls“
- •Bb) Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang
- •C) Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses
- •Verfassungsrechtliche Probleme des Anschluss- und Benutzungszwangs
- •3. Übernahme und Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten
- •20. Lektion Kommunalrecht (4) e. Die Verfassung der Gemeinden
- •I. Organe; Organisationsmodelle
- •1. Verfassung der Gemeinde nach der BayGo
- •2. Andere Organisationsmodelle
- •II. Zuständigkeiten; Zusammenwirken
- •1. Rechtlich geregelte Tätigkeiten/Maßnahmen der Gemeindeorgane
- •2. Unterscheidung im Hinblick auf Fragen der Zuständigkeit
- •Verbandszuständigkeit:
- •3. Der Entscheidungsablauf in der Gemeinde
- •4. Die Instrumente gemeindlichen Handelns und die Zuständigkeit der Organe Handlungsformen
- •Organ-Zuständigkeit
- •B) Zuständigkeiten des Gemeinderats
- •C) Verfahren
- •D) Ausschüsse des Gemeinderats
- •Aa) Überblick
- •A usschüsse des Gemeinderates
- •Bb) Zusammensetzung
- •Cc) Einflussnahme des Gemeinderates auf Tätigkeit des Ausschusses
- •Dd) Ferienausschuss
- •Ee) Kontrolle des Gemeinderats/der Ausschüsse
- •E) Fraktionen im Gemeinderat
- •Aa) Rechtsnatur des Zusammenschlusses von Ratsmitgliedern zu Fraktionen
- •Bb) Mindeststärke
- •Cc) Rechte der Fraktionen
- •3. Rechtsstellung der Mitglieder des Gemeinderats
- •A) Allgemeines; Status der Gemeinderatsmitglieder
- •B) Einzelne Rechte
- •4. Beschränkung/Grenzen der Rechte a) Ausschluss von der Mitwirkung bei Beratungen und Abstimmungen wegen persönlicher Beteiligung
- •B) Amtsentzug
- •C) Ende der Mitgliedschaft in weiteren Fällen
- •5. Das „Kommunale Vertretungsverbot“ - Art.50 BayGo
- •A) Sinn und Zweck
- •B) Verfassungsmäßigkeit
- •C) Anwendungsbereich aa) personell
- •Bb) sachlich
- •D) Rechtsfolgen
- •6. Pflichten der Gemeinderatsmitglieder; Sanktionen wegen Pflichtverletzungen
- •A) Spezielle kommunalrechtliche Pflichten
- •B) Allgemeine Rechtspflichten
- •IV. Der erste Bürgermeister
- •1. Allgemeines
- •2. Persönliche Rechtsstellung, Rechte und Pflichten
- •3. Zuständigkeiten im einzelnen
- •F. Die Verwaltung der Gemeinden
- •I. Die Handlungsformen kommunaler Tätigkeiten
- •1. Einzelakte
- •2. Erlass von Rechtsnormen
- •A) Verordnung
- •B) Satzung
- •Verfahren
- •II. Organisation und Tätigwerden der Gemeindeverwaltung I.E.S.
- •Unternehmen Stadt Passau
- •G. Haushaltswirtschaft; Kreditwesen
- •I. Einnahmen
- •Verteilung des Steueraufkommens auf die Gebietskörperschaften nach dem Grundgesetz
- •II. Haushaltswirtschaft/Haushaltsrecht
- •1. Haushaltsgrundsätze
- •2. Haushaltsplan
- •Inhalt des Haushaltsplans
- •3. Kassenwesen und Rechnungslegung
- •4. Finanzkontrollen
- •H. Kommunales Unternehmensrecht und Vermögenswirtschaft
- •I. Kommunale Unternehmen
- •1. Frühere Rechtslage
- •2. Heutige Rechtslage
- •Gemeindliche Unternehmen (neue Rechtslage)
- •II. Zulässigkeitsvoraussetzungen
- •Allgemeine Zulässigkeit von gemeindlichen Unternehmen nach der BayGo
- •Öffentlicher Zweck erfordert das Unternehmen
- •A llgemeine Grenzen, Art. 87 Abs. 1 s. 1
- •Spezielle Betätigung im Wirtschaftsleben Art. 87 Abs. 4
- •III. Organisationsformen
- •1. Öffentlich-rechtliche Organisationsform
- •2. Privatrechtliche Organisationsformen
- •IV. Rechtsschutzprobleme
- •1. Klagen gegen wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde; „Konkurrentenklage“
- •Verwaltungsrechtsweg
- •§ 823 Abs.2 bgb (I.V.M. § 1004 bgb) I.V.M. Art.87 Abs.1 BayGo
- •2. Wettbewerbsrechtliche Probleme
3. Rechtsstellung der Mitglieder des Gemeinderats
Lit.: Knemeyer, Rdnr. 207 ff. Seewald, Rdnr. 199 ff. Becker, Rdnr. 192 ff. Lissack, S. 120 ff.
A) Allgemeines; Status der Gemeinderatsmitglieder
Voraussetzung für Wählbarkeit: Art.20 i.V.m. Art.1 GLKrWG
Kein imperatives Mandat = keine Bindung an einen bestimmten Auftrag der Wähler oder der den Kandidaten aufstellenden Partei
Inkompatibilitätsregelung: Art.31 Abs.4 BayGO
B) Einzelne Rechte
Rederecht
Regelung von Rederecht und Redezeit durch Geschäftsordnung
OVG Lüneburg DVBl. 1990, 159 - ein kommunaler Mandatsträger, der eine von seiner Fraktion abweichende Auffassung vertritt, muß das Recht haben, diese öffentlich in einer Sitzung des Gemeinderates darzulegen.
VG Stuttgart NVwZ 1990, 190 - Entziehung des Rederechts eines Kreistagsmitglieds (Kläger) durch den Vorsitzenden des Kreistags (Beklagter)
Informationsrecht
BVerwG NVwZ 1990, 208 - Überlassung von kommunalinternen Verwaltungsrichtlinien an Ratsmitglied bzw. Ratsfraktion
LS: „Es gibt keinen aus dem Grundgesetz herzuleitenden Anspruch auf Überlassung gemeindeeigener Verwaltungsvorschriften an einzelne Mitglieder oder Fraktionen der Gemeindevertretung.“
Sachverhalt: Die Kl., eine Ratsfraktion und ein dieser Fraktion angehörendes Ratsmitglied, verlangten von dem Bekl. Oberstadtdirektor Kopien der für den Geschäftsbereich seines Sozialdezernats bestehenden Verwaltungsvorschriften und sonstigen Richtlinien. Der Bekl. lehnte das mit dem Hinweis auf die Gemeindeordnung ab, nach der ein solches Begehren von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder unterstützt werden müsse. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Die Beschwerde der Kl., mit der sie die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil erstrebten, blieb erfolglos.
Aus den Gründen: „... Grundsätzliche Bedeutung sei, so meint die Beschwerde, der Rechtssache beizumessen, weil in ihrem Rahmen die höchstrichterlich noch ungeklärte Frage, ‘ob einzelne Mitglieder oder Fraktionen einer parlamentarischen Vertretung, sei es auf Bundes‑, auf Landes- oder auf kommunaler Ebene, einen Anspruch auf Einsicht in Allgemeine Verwaltungsvorschriften bzw. auf Überlassen von Kopien derselben haben’, zu entscheiden sei. Ein solcher Anspruch ergebe sich aus einem übergeordneten, ungeschriebenen Grundsatz des Parlamentrechts, der darauf beruhe, daß die Kenntnis von den verwaltungsinternen Regelungen notwendig sei, damit der einzelne Mandatsträger und die Fraktion ihre Aufgaben demokratischer Entscheidungsfindung und -kontrolle erfüllen könnten. Dieser Grundsatz beruhe auf Bundesrecht und stehe nicht zur gesetzgeberischen Disposition; die im Berufungsurteil herangezogenen Regelungen der Gemeindeordnung stünden dem Klagebegehren daher nicht entgegen. Eine in einem Revisionsverfahren zu klärende rechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung zeigt die Beschwerde mit diesem Vorbringen nicht auf. ... Ein im revisiblen Recht des Grundgesetzes begründeter Anspruch auf Überlassung der gemeindeeigenen Verwaltungsvorschriften an einzelne Mitglieder oder Fraktionen der Gemeindevertretung ist ersichtlich nicht gegeben; deshalb besteht auch insoweit kein Anlaß zur Zulassung der Revision; die von der Beschwerde angeführten Grundsätze des Rechts- und Sozialstaats in Art.20 II, III GG sowie die Rechtsschutzgewährleistung des Art. 19 IV GG geben nichts für einen solchen Anspruch her. Die landesrechtliche Regelung der Akteneinsicht in § 40 III NRWGO wird entgegen der Beschwerde nicht dadurch revisibel, daß die Begriffe der Akte und der Akteneinsicht in einer Anzahl bundesweit geltender Gesetze wie z.B. den gerichtlichen Verfahrensordnungen vorzufinden sind.“
Das Recht auf Akteneinsicht ist in Bayern der Gemeindevertretung (nicht einzelnen Mitgliedern des Gemeinderats) eingeräumt als Annexrecht zum Recht auf umfassende Überwachung der Verwaltung, Art.30 Abs.3 BayGO (vgl. VGH München BayVBl. 1970, 222).
VGH München BayVBl. 1990, 278
„Ein Gemeinderatsmitglied hat nach bayerischen Kommunalrecht keinen gerichtlich einklagbarer Anspruch, von der Gemeindeverwaltung bestimmte Informationen (hier: Anspruch auf persönliche Vorstellung von Stellenbewerbern im Gemeinderat) zu erhalten.“
Unterlassungsanspruch
Anspruch des Ratsmitgliedes gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeinderats (Bürgermeister, Art.36 BayGO) auf Unterlassung böswilliger oder gehässiger Schmähkritik
Rechtsnatur dieses Anspruchs str.:
VGH München NVwZ 1990, 213 - öffentlich-rechtliche Streitigkeit
a.A.: VGH Mannheim NJW 1990, 1808
LS: „1. Die Klage eines Gemeinderatsmitglieds auf Widerruf von Äußerungen mit persönlichen Vorwürfen, die ein anderes Mitglied des Gemeinderats ihm gegenüber in einer Gemeinderatssitzung anläßlich einer Aussprache über einen kommunalpolitischen Gegenstand abgegeben hat, ist keine öffentlichrechtliche Streitigkeit. ...“
Finanzielle Ansprüche: Auslagenersatz, Verdienstausfall, Aufwandsentschädigung, Art.20a BayGO
Indemnität: Art.51 Abs.2 BayGO; eng auszulegen; umfaßt z.B. nicht Beratungen vor einer Abstimmung Verantwortlichkeit nach Bundesrecht: z.B. §§ 823, 824, 826 BGB; §§ 185 ff. StGB
BGH BayVBl. 1984, 636 - Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Entscheidungen des Gemeinderats in Planungs- und Bausachen (Amtspflichtverletzung der einzelnen Gemeinderatsmitglieder)
Immunität (vgl. für Landtags- oder Bundestagsabgeordnete Art.28 BV, Art.46 GG) gibt es bei Gemeinderatsmitgliedern nicht.
Recht auf ordnungsgemäße Ladung: Art.47 Abs.2 GO