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VerwaltungsR_1-20.doc
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3. Rechtsstellung der Mitglieder des Gemeinderats

Lit.: Knemeyer, Rdnr. 207 ff. Seewald, Rdnr. 199 ff. Becker, Rdnr. 192 ff. Lissack, S. 120 ff.

A) Allgemeines; Status der Gemeinderatsmitglieder

  • Voraussetzung für Wählbarkeit: Art.20 i.V.m. Art.1 GLKrWG

  • Kein imperatives Mandat = keine Bindung an einen bestimmten Auftrag der Wähler oder der den Kandidaten aufstellenden Partei

  • Inkompatibilitätsregelung: Art.31 Abs.4 BayGO

B) Einzelne Rechte

  • Rederecht

Regelung von Rederecht und Redezeit durch Geschäftsordnung

OVG Lüneburg DVBl. 1990, 159 - ein kommunaler Mandatsträger, der eine von seiner Fraktion abweichende Auffassung vertritt, muß das Recht haben, diese öffentlich in einer Sitzung des Gemeinderates darzulegen.

VG Stuttgart NVwZ 1990, 190 - Entziehung des Rederechts eines Kreistagsmitglieds (Kläger) durch den Vorsitzenden des Kreistags (Beklagter)

  • Informationsrecht

BVerwG NVwZ 1990, 208 - Überlassung von kommunalinternen Verwaltungsrichtlinien an Ratsmitglied bzw. Ratsfraktion

LS: „Es gibt keinen aus dem Grundgesetz herzuleitenden Anspruch auf Überlassung gemeindeeigener Verwaltungsvorschriften an einzelne Mitglieder oder Fraktionen der Gemeindevertretung.“

Sachverhalt: Die Kl., eine Ratsfraktion und ein dieser Fraktion angehörendes Ratsmitglied, verlangten von dem Bekl. Oberstadtdirektor Kopien der für den Geschäftsbereich seines Sozialdezernats bestehenden Verwaltungsvorschriften und sonstigen Richtlinien. Der Bekl. lehnte das mit dem Hinweis auf die Gemeindeordnung ab, nach der ein solches Begehren von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder unterstützt werden müsse. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Die Beschwerde der Kl., mit der sie die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil erstrebten, blieb erfolglos.

Aus den Gründen: „... Grundsätzliche Bedeutung sei, so meint die Beschwerde, der Rechtssache beizumessen, weil in ihrem Rahmen die höchstrichterlich noch ungeklärte Frage, ‘ob einzelne Mitglieder oder Fraktionen einer parlamentarischen Vertretung, sei es auf Bundes‑, auf Landes- oder auf kommunaler Ebene, einen Anspruch auf Einsicht in Allgemeine Verwaltungsvorschriften bzw. auf Überlassen von Kopien derselben haben’, zu entscheiden sei. Ein solcher Anspruch ergebe sich aus einem übergeordneten, ungeschriebenen Grundsatz des Parlamentrechts, der darauf beruhe, daß die Kenntnis von den verwaltungsinternen Regelungen notwendig sei, damit der einzelne Mandatsträger und die Fraktion ihre Aufgaben demokratischer Entscheidungsfindung und -kontrolle erfüllen könnten. Dieser Grundsatz beruhe auf Bundesrecht und stehe nicht zur gesetzgeberischen Disposition; die im Berufungsurteil herangezogenen Regelungen der Gemeindeordnung stünden dem Klagebegehren daher nicht entgegen. Eine in einem Revisionsverfahren zu klärende rechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung zeigt die Beschwerde mit diesem Vorbringen nicht auf. ... Ein im revisiblen Recht des Grundgesetzes begründeter Anspruch auf Überlassung der gemeindeeigenen Verwaltungsvorschriften an einzelne Mitglieder oder Fraktionen der Gemeindevertretung ist ersichtlich nicht gegeben; deshalb besteht auch insoweit kein Anlaß zur Zulassung der Revision; die von der Beschwerde angeführten Grundsätze des Rechts- und Sozialstaats in Art.20 II, III GG sowie die Rechtsschutzgewährleistung des Art. 19 IV GG geben nichts für einen solchen Anspruch her. Die landesrechtliche Regelung der Akteneinsicht in § 40 III NRWGO wird entgegen der Beschwerde nicht dadurch revisibel, daß die Begriffe der Akte und der Akteneinsicht in einer Anzahl bundesweit geltender Gesetze wie z.B. den gerichtlichen Verfahrensordnungen vorzufinden sind.“

Das Recht auf Akteneinsicht ist in Bayern der Gemeindevertretung (nicht einzelnen Mitgliedern des Gemeinderats) eingeräumt als Annexrecht zum Recht auf umfassende Überwachung der Verwaltung, Art.30 Abs.3 BayGO (vgl. VGH München BayVBl. 1970, 222).

VGH München BayVBl. 1990, 278

„Ein Gemeinderatsmitglied hat nach bayerischen Kommunalrecht keinen gerichtlich einklagbarer Anspruch, von der Gemeindeverwaltung bestimmte Informationen (hier: Anspruch auf persönliche Vorstellung von Stellenbewerbern im Gemeinderat) zu erhalten.“

  • Unterlassungsanspruch

Anspruch des Ratsmitgliedes gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeinderats (Bürgermeister, Art.36 BayGO) auf Unterlassung böswilliger oder gehässiger Schmähkritik

Rechtsnatur dieses Anspruchs str.:

VGH München NVwZ 1990, 213 - öffentlich-rechtliche Streitigkeit

a.A.: VGH Mannheim NJW 1990, 1808

LS: „1. Die Klage eines Gemeinderatsmitglieds auf Widerruf von Äußerungen mit persönlichen Vorwürfen, die ein anderes Mitglied des Gemeinderats ihm gegenüber in einer Gemeinderatssitzung anläßlich einer Aussprache über einen kommunalpolitischen Gegenstand abgegeben hat, ist keine öffentlichrechtliche Streitigkeit. ...“

  • Finanzielle Ansprüche: Auslagenersatz, Verdienstausfall, Aufwandsentschädigung, Art.20a BayGO

  • Indemnität: Art.51 Abs.2 BayGO; eng auszulegen; umfaßt z.B. nicht Beratungen vor einer Abstimmung Verantwortlichkeit nach Bundesrecht: z.B. §§ 823, 824, 826 BGB; §§ 185 ff. StGB

BGH BayVBl. 1984, 636 - Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Entscheidungen des Gemeinderats in Planungs- und Bausachen (Amtspflichtverletzung der einzelnen Gemeinderatsmitglieder)

  • Immunität (vgl. für Landtags- oder Bundestagsabgeordnete Art.28 BV, Art.46 GG) gibt es bei Gemeinderatsmitgliedern nicht.

  • Recht auf ordnungsgemäße Ladung: Art.47 Abs.2 GO

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