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Bb) Mindeststärke

OVG Koblenz DVBl. 1988, 798

Die Festsetzung einer Fraktionsmindeststärke von zwei Abgeordneten in einem rheinland-pfälzischen Kreistag mit 37 Mitgliedern ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Sachverhalt: Der Antragsteller - Ast. - hat im Kreistag des Landkreises C. in Rheinland-Pfalz das einzige Mandat inne, das bei der letzten Kreistagswahl auf die Partei „Die Grünen“ entfallen ist. Wegen der Bestimmung des § 10 Abs.1 S. 2 der für den Kreistag C. geltenden MusterGeschO des Ministers des Innern für die Gemeinderäte und Kreistage ... über die Fraktionsmindeststärke von zwei Abgeordneten wurde ihm der Fraktionsstatus nicht zugebilligt.

Aus den Gründen: „Der ... zulässige Antrag auf gerichtliche Normenkontrolle bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Bestimmung des § 10 Abs.1 Satz 2 der MusterGeschO für die Gemeinderäte und Kreistage ... ist aus der Sicht des höherrangigen Rechts nicht zu beanstanden. Auszugehen ist davon, daß Fraktionen in aller Regel notwendige Bestandteile eines Parlaments sind. Sie tragen dazu bei, den Meinungsbildungsprozeß in der Vertretungskörperschaft zu straffen und zu erleichtern, weil bei der Entscheidungsfindung Abgeordnete mit im wesentlichen gleicher politischer Grundauffassung die anstehenden Entscheidungen gemeinsam vorbereiten können (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.1981 - 7 A 70/81 -, Die Gemeindeverwaltung in Rh.-Pf. 1982, Nr.103 unter Hinweis auf BVerwG ... DÖV 1979, 790; vgl. ferner BayVerfGH ... BayVBl. 1976, 431, 434). Die Existenz und Organisation der Fraktionen liegt daher nicht nur im Interesse der politischen Parteien; sie sind nach ihrem Sinn und Zweck nicht in erster Linie Parteien im Parlament, sondern um die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Parlamentsarbeit willen geschaffene Gliederungen des Parlaments, die als solche auch dem Recht des jeweiligen Parlaments unterliegen (vgl. BayVerfGH, aaO, VGH Bad.-Württ. ... BWVPr. 1978, 88,89). Daraus ergibt sich, daß ein Rechtsgrundsatz des vom Ast. geltend gemachten Inhalts, jeder in eine kommunale Vertretungskörperschaft gewählten Partei sei unabhängig von der Zahl der ihr zugefallenen Mandate der Fraktionsstatus zuzusprechen, nicht besteht. Für den Fall, daß darüber keine gesetzliche Regelung getroffen worden ist, steht es vielmehr im Ermessen der jeweiligen Vertretungskörperschaft, die Bedingungen der Fraktionsbildung festzulegen und dabei auch eine Bestimmung über die Mindeststärke einer Fraktion zu treffen (BVerwG, s.u...)“

VGH Mannheim NVwZ-RR 1989, 425 - bei Fehlen einer gesetzlichen Regelung weites Ermessen der Gemeindevertretung, gebunden durch allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze, höherrangiges Recht (z.B. Willkürverbot, Chancengleichheit, Minderheitenschutz) und Normzweck

BVerwG DÖV 1979, 790 - Kein Verstoß gegen das Grundgesetz, wenn ein aus 32 Mitgliedern bestehender Gemeinderat in seiner Geschäftsordnung bestimmt, dass eine Fraktion mindestens drei Stadträte umfassen muss.

Das BVerwG war mit diesem Fall aufgrund einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gem. § 132 Abs.3 VwGO befaßt. Deshalb war entscheidungserheblich, ob der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukam (vgl. § 132 Abs.2 Ziff. 1 VwGO); die anderen Revisionszulassungsgründe kamen von vornherein nicht in Betracht; außerdem mußte ein Revisionsgrund vorliegen (vgl. § 137 Abs.1 Nr.1 VwGO).

„... die Frage, welches Quorum für die Bildung einer Fraktion in einem Parlament oder einer Gemeindevertretung vorausgesetzt werden darf, läßt sich - soweit eine generelle landesgesetzliche Regelung fehlt - nur für den jeweiligen Einzelfall beurteilen, wobei auch die Gesamtzahl der Mitglieder des Parlaments Berücksichtigung finden darf. So wäre es angesichts des Zwecks der Fraktionen, durch kollektive Vorbereitung der Willensbildung in Gruppen politisch Gleichgesinnter die Arbeit im Plenum zu straffen und zu konzentrieren, unbedenklich, in kleineren Gemeinden mit einer geringen Zahl von Gemeinderäten ... Fraktionen mit einer Mindeststärke von 2 Gemeinderäten zuzulassen, während die Anlegung dieses Maßstabes in größeren Gemeinden, deren Volksvertretung wie im vorliegenden Falle aus 32 oder aus noch mehr Gemeinderatsmitgliedern besteht, dem Zweck der Fraktionsbildung zuwiderlaufen und die Arbeit im Plenum erschweren könnte. Der Umstand, daß Vertretungen anderer Gemeinden gleicher Größe wie der Bekl. eine Fraktionsbildung bei nur zwei Gemeinderatsmitgliedern zulassen, besagt im übrigen nichts dafür, daß die Regelung des Bekl. verfassungsrechtlich unzulässig sei. Insbesondere läßt sich daraus kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG herleiten, da der jeweiligen Normengeber nur verpflichtet ist, in seinem Herrschaftsbereich den Gleichheitssatz zu wahren und die Zulässigkeit seiner Regelung deswegen nicht davon abhängt, daß andere Normengeber eine abweichende oder gleichartige Regelung getroffen haben (vgl. BVerfGE 33, 224/231).“

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