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VerwaltungsR_1-20.doc
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E) Fraktionen im Gemeinderat

Lit.: Seewald, Rdnr. 197 Erstmann, DÖV 1988, 907 ff. Becker, Rdnr. 214 ff., 230 ff.

Aa) Rechtsnatur des Zusammenschlusses von Ratsmitgliedern zu Fraktionen

VGH München NJW 1988, 2754 - privatrechtliche Angelegenheit

LS: „Die Klage eines kommunalen Mandatsträgers gegen seine Fraktion wegen seines Ausschlusses aus der Fraktion stellt keine öffentlichrechtliche Streitigkeit dar. ...“

Aus den Gründen: „... Nach Ansicht des Senats gehören Rechtsfragen der Gründung von Fraktionen kommunaler Vertretungskörperschaften in Bayern, der Aufnahme, des Austritts und des Ausschlusses aus solchen Fraktionen, die innere Ordnung dieser Fraktionen, sowie solche Fragen, die das Verhältnis der Fraktionen zu ihren Mitgliedern betreffen, wie z.B. Beitragszahlung, Sitzungsausschluß, etc., nicht dem öffentlichen, sondern dem bürgerlichen Recht an (im Ergebnis ebenso Hahn, DVBl 1974, 509; Achterberg ParlamentsR, 2.Aufl. [1984], S.278; a.A. Schuegraf, BayVBl 1969, 116; Zuleeg, JuS 1978, 240; VGH Kassel, Beschl. v. 2.8.1984 - TG 607/84; VG Minden, Urt. v. 19.4.1979 - 2 K 1072/78). Von den genannten Innenrechtsbeziehungen der Fraktionen zu unterschieden sind ihre Außenrechtsbeziehungen, d.h. ihre Rechtsbeziehungen zu den Gemeinden, Landkreisen und Bezirken sowie deren Organen. Während die Außenrechtsbeziehungen Anteil an der öffentlichrechtlichen Qualität der kommunalen Gebietskörperschaften und ihrer Organe haben, gilt dies nicht auch für die Innenrechtsbeziehungen. Zur Regelung der Außenrechtsbeziehungen bestehen nämlich vereinzelte Vorschriften des öffentlichen Rechts (vgl. Art.33 I 4 BayGO, Art.27 II 4 BayKreisO und Art.26 II 4 BayBezO hinsichtlich des Stärkeverhältnisses und des Vorschlagsrechts der Fraktion bei der Besetzung von Ausschüssen; s. dazu VGH n.F. 4, 114, L.2; VGH n.F. 8, 82, L.1), oder es können in der Geschäftsordnung Regelungen hierzu getroffen werden (Art.45 BayGO, Art.40 BayKreisO, Art.37 BayBezO). Im Hinblick auf die Ausschußbesetzung entsprechend dem Stärkeverhältnis der Parteien und Wählergruppen konnte der VGH deshalb auch Fraktionswechsel als „Vorgänge im Bereich des öffentlichen Rechts“ bezeichnen (VGH n.F. 15, 82[91]). 1. Für die Regelung der Innenrechtsbeziehungen der Fraktionen enthält das bayerische Kommunalrecht dagegen keinerlei Rechtsvorschriften. Dies spricht für die Zuordnung des vorliegenden Rechtsstreits zum privaten Recht ...“

a.A.: VGH Kassel NVwZ 1990, 391 - Zum Ausschluss eines Mitglieds einer Fraktion in der Gemeindevertretung.

„Für den vorliegenden Rechtsstreit um die Wahrnehmung der Rechte eines Fraktionsmitgliedes ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Der Streit um die Mitgliedschaft in einer Fraktion der Gemeindevertretung ist eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art i.S. des § 40 I 1 VwGO, die keinem anderen Gericht zugewiesen ist. Die Fraktion ist eine ständige Gliederung der Gemeindevertretung, deren Zweck die politisch gleichgerichtete Ausübung der den Gemeindevertretern zustehenden Rechte ist (VGH Kassel, HSGZ 1987, 209; OVG Münster, NJW 1989, 1105 = NVwZ 1989, 496 L = DVBl.1989, 940; Rehn-Cronauge, NRWGO, Stand: August 1989, § 30 Anm. VI, 1). Diese Rechte haben ihre Grundlage in der Hessischen Gemeindeordnung, in der auch der Zusammenschluß der Gemeindevertreter in § 36a geregelt ist (anders z.B. die Bayerische Gemeindeordnung, die die Fraktion an keiner Stelle erwähnt; auch unter Hinweis darauf qualifiziert der VGH München den Zusammenschluß von Gemeindevertretern zu einer Fraktion als privatrechtliche Angelegenheit, s. Urt. v.9.3.1988, NJW 1988, 2754 [2755]). Nach § 36a I HessGO können sich Gemeindevertreter zu einer Fraktion zusammenschließen. Das Nähere über die Bildung einer Fraktion, die Fraktionsstärke, ihre Rechte und Pflichten innerhalb der Gemeindevertretung sind in der Geschäftsordnung zu regeln. Diese Regelung spricht dafür, daß der Zusammenschluß von Gemeindevertretern zu einer Fraktion und damit auch das Innenverhältnis seiner Rechtsgrundlage in öffentlichrechtlichen Vorschriften findet (OVG Münster, NJW 1989, 1105 = NVwZ 1989, 496 L = DVBl.1989, 940; für den öffentlichrechtlichen Charakter einer Streitigkeit über einen Fraktionsausschluß im Ergebnis auch: Erdmann DÖV 1988, 907 [909]; Zuleeg, JuS 1978, 240 [241]). ...“

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