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VerwaltungsR_1-20.doc
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Cc) Einflussnahme des Gemeinderates auf Tätigkeit des Ausschusses

  • „Rückholrecht“ einer einem Gemeindesenat übertragenen Aufgabe im Einzelfall? Str., vgl. Bauer/Böhle/Masson/Samper, Art.32 BayGO Rdnr.10 (verneinend); Knemeyer, Rdnr.185 (grundsätzlich kein Rückholrecht, An-sich-ziehen lediglich in besonders gelagerten Einzelfällen statthaft)

  • „Reklamationsrecht“ des Gemeinderates: Art.32 Abs.3 S.1 2.HS BayGO Ausschussbeschlüsse sind bis zum Ablauf der einwöchigen Nachprüfungsfrist schwebend unwirksam

  • daneben jederzeitige Möglichkeit der Nachprüfung, Abänderung und Aufhebung der Entscheidungen von Ausschüssen durch den Gemeinderat (z.B. nach Beanstandungen der Rechtsaufsicht); besonderes Antragsrecht gem. Art.32 Abs.3 S.1 BayGO

  • Kein „Instanzenweg“ hinsichtlich der Entscheidungen beschließender Ausschüsse („Gemeindesenate“) - Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten anstelle des Gemeinderats

  • Sonderregelung: Beschlüsse des Sozialhilfeausschusses kreisfreier Städte bedürfen in gewissen Fällen der Genehmigung durch Gemeinderat (Art.4 Abs.2, 3 AG BSHG - Z/Tr 126)

Dd) Ferienausschuss

Art. 32 Abs. 4 BayGO

  • Volle Kompetenz des Gemeinderats, also: weitergehende Zuständigkeit als „Gemeindesenate“; handelt wie übrige beschließende Ausschüsse anstelle des Gemeinderates

  • Möglichkeit der Beschränkung der gesetzlich eingeräumten Kompetenzen durch Geschäftsordnung, Art.32 Abs.4 a.E. BayGO

  • Problem: Recht des Gemeinderates entsprechend Art.32 Abs.3 BayGO (Reklamationsrecht) im Hinblick auf Ferienausschuss? str.; bejahend: Grasser, BayVBl. 1989, 385; a.A.: Bauer/Böhle/Masson/Samper, Art.32 Rdnr.27

Ee) Kontrolle des Gemeinderats/der Ausschüsse

  • durch (Ober-)Bürgermeister: Art.59 Abs.2 BayGO - Beanstandungspflicht

  • durch Aufsichtsbehörde: Art.108 ff. BayGO, s. dazu unten C. II. Staatliche Aufsicht

  • durch einzelne oder mehrere Mitglieder des Gemeinderats? VGH München BayVBl. 1970, 222

LS: „ Dem einzelnen Gemeinderatsmitglied steht kein im Rechtsweg verfolgbarer Anspruch gegen den Gemeinderat auf Fassung gesetzmäßiger Beschlüsse und gegen die Gemeinde auf die Erteilung von Auskünften zu.“

„Zur gewählten Klageart ist folgendes zu bemerken: Der Senat hat in seinem Urteil vom 8.5.1968 (VGH n.F. 21, 74 ff.) ausgeführt, daß es unter der Geltung der Generalklausel des § 40 Abs.1 VwGO, die den Rechtsschutz nicht auf Verwaltungsakte beschränke, nicht veranlaßt sei, organisationsrechtliche kommunalverfassungsrechtliche Entscheidungen eines Gemeinderats dem Begriff des Verwaltungsakts unterzuordnen; deshalb bestimme sich auf das Rechtsschutzverfahren nicht nach den speziell für Anfechtungssachen bestimmten Klagearten der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Diese Ausführungen gelten auch für andere Streitigkeiten zwischen Mitgliedern eines kommunalen Kollegialorgan und dem Organ über die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen zumindest dann, wenn nicht ein dem Einzelmitglied ausdrücklich auferlegtes Gebot oder Verbot umstritten ist (wie z.B. in den Fällen der Art.19 Abs.3, Art.48 Abs.2 und 3, Art.49 Abs.2, Art.53 Abs.1 und 2 GO). Geeignete Klageform für das Begehren des Klägers auf Aufhebung der beiden Gemeinderatsbeschlüsse ist deshalb die allgemeine Leistungsklage, die ohne Durchführung eines Vorverfahrens erhoben werden konnte. Voraussetzung für den Erfolg dieser Leistungsklage wäre freilich, daß der Kläger durch die beiden umstrittenen Gemeinderatsbeschlüsse in einer ihm als Gemeinderatsmitglied zustehenden schützenswerten Rechtsposition verletzt worden wäre. Eine solche Rechtsposition steht ihm jedoch nicht zu. ... Das einzelne Gemeinderatsmitglied hat zwar ein Recht auf Anwesenheit in den Sitzungen, auf Teilnahme an der Beratung und auf Stimmabgabe. Ein im Rechtsweg verfolgbarer Anspruch darauf, daß der Gemeinderat nur gesetzmäßige Beschlüsse faßt, steht dem einzelnen Gemeinderatsmitglied oder der überstimmten Minderheit im Gemeinderat aber nicht zu (vgl. VGH n.F. 13, 85, 88). Der Gemeinderat ist in seiner Gesamtheit Verwaltungsorgan der Gemeinde und Vertretung der Gemeindebürger (Art.29, 30, Abs.1 GO). Er faßt seine Beschlüsse nach dem Mehrheitsprinzip; d.h. der Wille der Mehrheit der abstimmenden Mitglieder ist der Wille des Gemeinderats selbst. Die überstimmte Minderheit muß diese Entscheidung für sich gelten lassen, soweit diese nicht gerade in gesetzlich verankerte Rechte der Minderheit oder der einzelnen Fraktionen oder in das oben erwähnte Recht auf Teilnahme an der Sitzung und Abstimmung eingreift. Etwas anders kann auch dann nicht gelten, wenn der Gemeinderatsbeschluß ... Gemeindebürger nur begünstigt, so daß die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachprüfung auf Grund einer Klage dritter Personen nicht besteht. Die Ansicht des Klägers, daß wenigstens in einem solchen Fall der Gemeinderatsminderheit nach Art.19 Abs.4 GG ein Klagerecht zustehen müßte, um eine gerichtliche Nachprüfung der Gesetzmäßigkeit des beschlossenen Bescheids zu erreichen, geht fehl. Die Rechtsweggarantie des Art.19 Abs.4 GG greift - nur - dann ein, wenn ‘jemand’ in ‘seinem Rechten’ durch die ‘öffentliche Gewalt’ verletzt wird. Sie setzt also bereits eine durch die öffentliche Gewalt verletzbare Rechtsposition voraus (vgl. BVerfGE 15, 281), begründet aber nicht selbst eine solche. Deshalb kann nicht aus dem Wunsch, einen durch Dritte nicht anfechtbaren, etwa weil begünstigenden, Beschluß des Gemeinderats einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen, die Rechtsweggarantie selbst als Grundlage für eine einklagbare materielle Rechtsposition des überstimmten Gemeinderatsmitglieds herangezogen werden. Auch in Verbindung mit dem in Art.20 Abs.3 GG verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung läßt sich ein solches Recht nicht herleiten. Diesem Grundsatz wird in bezug auf Gemeinderatsbeschlüsse durch die Regelung des Art.59 Abs.2 GG Rechnung getragen. ...“

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