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VerwaltungsR_1-20.doc
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B) Zuständigkeiten des Gemeinderats

  • Regelungssystem: Art.30 Abs.2, Art.29, Art.32; Art.34 Abs.2, Art.43, Art.45 Abs.1, Art.65 Abs.1 u.s.w. BayGO; Gemeinderat als Organ zuständig (Art.29 BayGO), soweit nicht der erste Bürgermeister entscheidet (Art.37 BayGO) oder beschließende Ausschüsse gebildet sind (Art.32 BayGO)

  • Überwachung der gesamten Gemeindeverwaltung, insb. im Hinblick auf die Ausführung der Beschlüsse des Gemeinderates (Art.30 Abs.3 BayGO)

  • Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen durch Bundes- oder (sonstiges) Landesrecht, z.B. § 1 Abs.3, § 2 Abs.1 S.1, § 10 BauGB

C) Verfahren

Geschäftsordnung Art.45 BayGO

  • Regelt Geschäftsgang

  • Wirkung wie eine Norm: sie gilt auch jeweils für einen neuen Gemeinderat, vgl. VGHE n.F. 21, 71

  • Mindestinhalt: Art.45 Abs.2 BayGO

  • Verstöße gegen die Geschäftsordnung berühren die Gültigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses nicht, auch nicht einen Verordnungs- oder Satzungsbeschluss; scheinbare Ausnahme: Geschäftsordnung enthält zwingende gesetzliche Vorschriften, gegen die verstoßen wird (OVG Münster NVwZ-RR 1997, 184)

Geschäftsgang, Art.45-54, 56-59 BayGO

  • Einberufung des Gemeinderats durch den ersten Bürgermeister - „Ladung“, Art.46 Abs.2 BayGO

  • Kein Selbstversammlungsrecht

  • Festlegung des Zeitpunktes der Sitzung und des Sitzungsortes

  • Festsetzung der Tagesordnung

Problem: Anspruch eines Gemeinderatsmitgliedes auf Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung?

Vgl. Art. 46 Abs. 2 BayGO sowie VGH München BayVBl. 1987, 239

LS.1: „Ein Gemeinderatsmitglied hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, daß der Beratungsgegenstand eines von ihm gestellten Antrags in die schriftliche Tagesordnung der Gemeinderatssitzung wenigstens stichwortartig aufgenommen wird. Dieser Anspruch ist Bestandteil des mitgliedschaftlichen Rechts, dem Gemeinderat Anträge zur Beschlußfassung vorzulegen, das nach bayerischem Gemeinderecht (auch) dem einzelnen Gemeinderatsmitglied zusteht.“

BVerfG NVwZ 1990, 355 - „Kernwaffenfreie Zone“ auf Tagesordnung einer Gemeindevertretung (GG Art.19 Abs.4, HessGO § 56, 58)

Sachverhalt: Die Bf. zu 1 ist die SPD-Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main, die Bf. zu 2 bis 33 sind deren Mitglieder. Den Antrag der Fraktion, die Vorschläge der sogenannten Palme-Kommission auf Schaffung einer kernwaffenfreien Zone in Mitteleuropa unter Einschluß des Stadtgebietes zu unterstützen, nahm der Vorsteher nicht in die Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung auf. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom VGH Kassel abgewiesen (DVBl. 1988, 793 m. abl. Anm. Würkner), die Nichtzulassungsbeschwerde vom BVerwG (NVwZ 1989, 470) zurückgewiesen. Hiergegen richteten sich die Verfassungsbeschwerden, die nicht zur Entscheidung angenommen wurden.

Aus den Gründen: „2. Ob die Verfassungsbeschwerde der Bf. zu 1 zulässig ist, mag dahinstehen. Sie besitzt jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Rüge, Art.20 I, II GG sei verletzt, ist schon unzulässig. Insoweit fehlt es an einer zureichenden Darlegung (§ 92 BVerfGG). Zwar enthält die Verfassungsbeschwerdeschrift Ausführungen zum Demokratieprinzip und - in dieser Hinsicht über den Streitstoff des Ausgangsverfahrens hinaus (§ 90 II 1 BVerfGG) - zum Parlamentsvorbehalt. Diese Ausführungen bleiben jedoch rein objektiv- rechtlich. Inwiefern selbst bei einer Verkennung dieser Verfassungsprinzipien das Urteil des VGH eigene Grundrechte der Bf. verletzt, wird - über die bloße Nennung von Art.2 I GG hinaus - nicht dargelegt. Eine solche Darlegung ist jedoch jedenfalls dort unverzichtbar, wo - wie hier - Organe öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder Teile solcher Organe sich der Fähigkeit berühmen, Träger von Grundrechten - auch von Art.2 I GG - zu sein (vgl. BVerfGE 78, 344, 347f.). Die Bf. rügt jedoch auch eine Verkürzung ihrer prozessualen Rechtsstellung. Ob damit in zulässiger Weise die Verletzung von Art.19 IV 1 GG dargetan ist, mag dahinstehen. Ebenso mag unentschieden bleiben, ob dieses Grundrecht die Zulassung sogenannter Kommunalverfassungsstreitigkeiten durch die Gerichte erfordert, gegebenenfalls auch über denjenigen Bereich hinaus, für den sich das betreffende Kommunalorgan oder der jeweilige Organteil auf materielle Grundrechte berufen können (vgl. dazu aber BVerfG, NJW 1990, 37). Art. 19 IV 1 GG gebietet nämlich nur die Gewährung von Rechtsschutz für anderweitig begründete subjektive Rechte selbst (vgl. BVerfGE 61, 82, 110, BVerfGE 51, 176, 185). Das hat der VGH nicht verkannt. Daß es in Auslegung der ... Gemeindeordnung zu dem Ergebnis gelangt ist, Gemeindevertretern sei über das Recht, Anträge zu stellen hinaus nur dann auch das Recht auf Aufnahme dieser Anträge in die Tagesordnung der Gemeindevertretung eingeräumt, wenn sie - (S.356) abgesehen von weiteren Erfordernissen - von einem Viertel der Gemeindevertreter unterstützt werden, läßt sich unter dem Gesichtspunkt von Art.19 IV 1 GG daher nicht beanstanden.“

Problem: materielles (Vor-)Prüfungsrecht des ersten Bürgermeisters?

(1) verneinend:

OVG Münster DVBl. 1984, 155-157 = mit Anm. Hofmann, aaO., S. 116 ff., S. 118 f. = NVwZ 1984, 325-327

OVG Lüneburg DVBl. 1984, 734-736

(2) bejahend:

VGH Mannheim BWGZ 1984, 450

(3) differenzierend: i.d.R. - nein; ausnahmsweise - bei Mißbrauch: ja; „offensichtliche“ Unzuständigkeit reicht nicht aus, so: OVG Koblenz DVBl. 1985, S. 906; BayVGH BayVBl.1987, 239

(4) Schrifttum: Theis, JuS 1984, 428 ff. m.w.N. (zur Frage der Verpflichtung von Vorsitzenden kommunaler Körperschaften, bestimmte Anträge auf die Tagesordnung zu setzen);

Erichsen, Kommunalrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, 1988, S. 82 Fußn. 89 m.w.N.

  • Beschlussfähigkeit, Art.47 Abs.2 BayGO

  • ordnungsgemäße Ladung, Art. 46 Abs.2 BayGO Heilungsmöglichkeit, soweit alle Gemeinderatsmitglieder erschienen sind und nicht ordnungsgemäße Ladung nicht rügen (std. Rspr.)

  • Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt, Art.49 Abs.1, Art.53 Abs.1 S.3, Abs.2 BayGO, siehe unten ...

  • bei jeder Beschlussfassung erneut zu prüfen, deshalb kein Fortbestehen der Beschlussfähigkeit bei Unterschreiten einer Mindestzahl von anwesenden Gemeinderatsmitgliedern

  • Aufrechterhaltung der Ordnung im Gemeinderat

  • gegenüber Mitgliedern des Gemeinderates (Art.53 Abs.1 S.3, Abs.2 BayGO - Zuständigkeit des Gemeinderats)

  • gegenüber anderen Personen (Art.53 Abs.1 S.2 BayGO - Zuständigkeit des Vorsitzenden)

  • Öffentlichkeit, Art.52 Abs. 2 S. 1 BayGO  

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