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Verfassungsrechtliche Probleme des Anschluss- und Benutzungszwangs

Lit.: Knemeyer, Rdnr. 325 ff. Seewald, Rdnr. 170 ff. Lissack, S. 92 Becker, Rdnr. 489 ff.

Grundrechte (insb. Art.12, Art.14, Art.2 Abs.1 GG); „Willkürverbot“; Übermaßverbot

Eigentumsfreiheit:

Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwanges stellt für den betroffenen Grundstückseigentümer regelmäßig eine (nicht entschädigungspflichtige) Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art.14 Abs.1 GG dar. Um die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall zu wahren, sind Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten in der den Anschluss- und Benutzungszwang anordnenden Satzung vorzusehen.

BVerwG BayVBl.1972, 669 (Vorinstanz: VGH München FSt 1972, Rdnr.488)

„Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG ist der ortsrechtlich vorgeschriebene Zwang zum Anschluß an die gemeindliche Wasserleitung und deren gebührenpflichtiger Benutzung für den betroffenen Grundstückseigentümer auch dann grundsätzlich kein enteignender Eingriff, wenn in Ausübung des Anschluß- und Benutzungszwanges private unentgeltliche Wasserbezugsrechte nicht mehr ausgeübt werden können („Oberstdorfer Brunnenrechte“).“

BGHZ 54, 293 – Wasserrechte

LS: Ein entschädigungspflichtiger enteignender Eingriff liegt nicht vor, wenn das vor Jahrzehnten begründete Recht des Grundstückseigentümers, die in seinem städtischen Haushalt anfallenden Abwässer unentgeltlich in einen Wasserlauf dritter Ordnung einzuleiten, dadurch gegenstandslos wird, daß die Stadt später die unschädliche Ableitung aller Abwässer und Fäkalien übernimmt und dazu einen Anschluß- und Benutzungszwang einführt.

S.297: „2. Die Einführung eines Anschluß und Benutzungszwanges für die Abwässerbeseitigung durch eine Gemeindesatzung ist in diesem Sinne bloße Sozialbindung des Eigentums und enthält die Festlegung der allgemeinen Eigentumsschranken für Grundstücke und auch für mit dem Grundeigentum verbundene Rechte aus Gründen der öffentlichen Gesundheitspflege.“

BayObLG BayVBl.1985, 285 - Berücksichtigung der Grundrechte und der Grundsätze des „Übermaßverbots“ durch Möglichkeiten der „Ausnahme“ oder „Befreiung“ von Anschluß- und Benutzungszwang („Kachelofen“).

VGH München VGHE 8, 15

LS.3: „ Hinweis auf VGH n.F. 7, 12, daß eine Satzung, wonach der Bürgermeister im Einzelfall aus wichtigen Gründen in jederzeit widerruflicher Weise Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang gewähren kann, den verfassungsrechtlichen Erfordernissen nicht genügt. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn dem Betroffenen“ in der Satzung „ein Rechtsanspruch auf Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang aus besonderen Gründen, die die Verpflichtung als nicht zumutbar erscheinen lassen, eingeräumt ist.“

Gegenüber privaten Konkurrenten der durch den Anschluß und Benutzungszwang begünstigten Einrichtung liegt i.d.R. kein unzulässiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor, vgl. VGH BayVBl. 1961, 221

Berufsfreiheit:

Durch die Begründung eines Benutzungszwanges wird ein Monopol zugunsten der kommunalen Einrichtung angeordnet, dies bedeutet einen Eingriff in die Berufsfreiheit, der gerechtfertigt werden muß (Drei-Stufen-Theorie)

VGH München BayVBl.1960, 56 (ebenso: BayVerfGH BayVBl.1973, 379)

LS: „1. Die Betätigung privater Gewerbetreibender auf öffentlichen Friedhöfen kann nicht durch Maßnahmen der „Anstaltsgewalt“, sondern nur durch Rechtsvorschriften eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, die allgemein unter Selbstbindung des Friedhofsträgers die Betätigung auf dem Friedhof regeln. 2. Rechtsvorschriften dieser Art verstoßen, auch wenn sie bis zur Schaffung eines gemeindlichen Monopols gehen, nicht gegen Art.12 Abs.1 GG, da es sich hier um die Wahrung von Interessen der öffentlichen Ordnung handelt, also der Schutz eines überragenden Gemeinschaftsgutes (s. BVerfGE 7, 377) auf dem Spiele steht.“

VGH Kassel NVwZ 1988, 847 - Kein Benutzungszwang für Leichenhallen auf kommunalen Friedhöfen.

LS.2: Die §§ 1 und 10 des HessFriedhBestG und § 19 Abs.2 HessGO ermöglichen die Einführung des Benutzungszwanges für die Leichenhallen der Landeshauptstadt Wiesbaden nicht, weil weder der Schutz der Totenruhe noch der der menschlichen Gesundheit bei Unterhaltung eigener Leichenhallen durch Bestattungsunternehmen gefährdet sind.

OVG Weimar GewArch 1998, 26

LS: „Ein Benutzungszwang für eine gemeindliche Leichenhalle ist unzulässig. Er greift in die Berufsausübungsfreiheit, Art.12 GG, privater Bestattungsunternehmen ein. Dieser Eingriff wird weder durch Gesichtspunkte des Gesundheitsschutzes (...) noch durch Gesichtspunkte der Funktionsfähigkeit kommunaler Bestattungsunternehmen gerechtfertigt.“

VGH München BayVBl. 1982, 594

LS.1: „Bestimmt die Gemeinde durch Satzung, daß für die Ausübung gewerblicher Tätigkeit auf dem Friedhof ein Berechtigungsschein erforderlich ist, so müssen die Voraussetzungen durch den Friedhofszweck gerechtfertigt sein und dürfen den Gewerbebetreibenden nicht unverhältnismäßig belasten.“

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