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VerwaltungsR_1-20.doc
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B) Öffentliche Abgaben aa) Steuern

Lit.: Seewald, Rdnr. 249 ff. Knemeyer, Rdnr. 356 ff. Becker, Rdnr. 518 ff. Lissack, S. 186 ff. Tipke/Lang, Steuerrecht, 16. Aufl. 1998, § 3 Rdnr. 9 ff.

Allgemeine Legaldefinition in § 3 Abs.1 AO: „Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechlichen Gemeinwesen zu Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein“.

Kommunale Steuern

Realsteuern

örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern

z.B.: Hundesteuer, Zweitwohnungssteuer, Vergnügungssteuer, Getränkesteuer

Grundsteuer

GrStG

Gewerbesteuer

GewStG

Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern

Rechtsquellen: Art.105 Abs.2a, 3; Art. 106 Abs.6 GG; Art.3 KAG (Z/Tr 373)

Zulässigkeit / Rechtmäßigkeit(svoraussetzungen)

  • Verbot der Gleichartigkeit zu bundesgesetzlich geregelten Steuern

  • Subsidiaritätsprinzip, vgl. Art.62 Abs.2 KAG

  • kein originäres „Steuerfindungsrecht“ aus Art.28 Abs.2 GG, sondern nur wenn und soweit durch KAG eingeräumt

  • nach bayerischem Recht (Art.3 Abs.3 KAG) sind verboten: Getränkesteuer, Jagdsteuer, Speiseeissteuer, Vergnügungssteuer, Steuer auf das Innehaben einer Wohnung

Rechtsprechung

BVerfGE 16, 306 - Begriff der örtlichen Steuer

LS: „Verbrauch- und Verkehrsteuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis im Bereich der Gemeindesteuern sind nur solche Steuern, die an örtliche Gegebenheiten, vor allem an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde anknüpfen und wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen können.“

VGH Mannheim NVwZ 1990, 395 - Heranziehung zu einer Einwohnersteuer

LS: 1.Aufwandsteuern i.S. des Art.105 Abs.2a GG, § 6 Abs.3 BadWürttKAG sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. 2. Läßt die Einkommensverwendung nicht typischerweise auf eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit schließen, darf diese Verwendung finanzieller Mittel für den persönlichen Lebensbedarf nicht zum Gegenstand einer Aufwandsteuer gemacht werden. 3. Die schlichte „Inanspruchnahme von Wohnraum“ indiziert nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Wohnenden. 4. Die Gemeinden überschreitet die Grenzen ihres Steuerfindungsrechts, wenn sie für die Inanspruchnahme von Wohnräumen schlechthin eine Steuer erhebt.

Vgl. auch BVerfGE 69,174 - Verfassungsmäßigkeit der Hamburger Getränkesteuer

BVerfG DVBl. 1998, 705 - Verfassungswidrigkeit kommunaler Verpackungssteuern

Bb) Gebühren

Lit.: Knemeyer, Rdnr. 362 ff. Seewald, Rdnr. 156, 245 Lissack, S. 195 ff. Becker, Rdnr. 531 ff.

Definition und Rechtsgrundlagen: Art.22, 62 BayGO, Art.8 KAG, Art.1, 6, 7, 21 Kostengesetz (Z/Tr 380)

  • Gebühren: öffentliche Abgaben, die von den Kommunen als Gegenleistung für konkrete Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten (Verwaltungsgebühr) oder für die tatsächliche Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen oder Anlagen (Benutzungsgebühr) erhoben werden; die bloße Möglichkeit einer Verwaltungsleistung reicht für die Erhebung einer Gebühr nicht aus – vgl. VGH München VerwRspr 10, 93, 100

  • Beispiele:

- Gebühren für die Erteilung von Genehmigungen und Abschriften

- Müllabfuhrgebühren, Kindergartenbenutzungsgebühren

  • Gebührenbemessung: Art.8 Abs.2-4 KAG – Kostendeckungsprinzip – Kostenüberdeckungsverbot (Gebührenaufkommen soll gesamten Aufwand für die öffentliche Einrichtung decken, aber auch nicht mehr); Äquivalenzprinzip (zwischen Leistung und Gebühr muss ein angemessenes Verhältnis bestehen)

  • Gebührenmaßstab: Wirklichkeitsmaßstab, sekundär Wahrscheinlichkeitsmaßstab

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