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VerwaltungsR_1-20.doc
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(7) Feststellung der Rechtsbeziehung im Einzelfall

Lit.: Seewald, Rdnr. 147 Schulze-Osterloh, Jus 1979, 826

Indizien - „Berücksichtigung aller Umstände“: Satzung, Gebühr; Vertrag, Entgelt; Gleichordnung, Unterordnung

Vermutung spricht - im Zweifelsfall - für öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis - a.A. noch BGHZ 41, 264

BayVerfGH, BayVBl. 1956, 274 - Straßenbahntarif der Landeshauptstadt München ist bürgerlich-rechtliche Regelung

VGH Mannheim NJW 1979, 1900 – Bademützen; Badeordnung ist öffentlich-rechtliche Regelung

OVG Münster OVGE 24, 175 - städtisches Theater; privatrechtlich ausgestaltetes Benutzungsverhältnis

BGH DVBl.1976, 210 - Bolzplatz

LS: „Für die Abwehrklage gegen die von einem Kinderspielplatz („Bolzplatz“) ausgehenden Geräuschimissionen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, wenn der Spielplatz im Bebauungsplan vorgesehen, im Vollzug dieser Planung von der Gemeinde eingerichtet sowie in Dienst gestellt und damit einem öffentlichen Zweck gewidmet worden ist.“

(8) Insbesondere: Regelungen zur Friedhofsbenutzung

BVerwGE 45, 224 - Friedhofsbenutzung allgemein

BVerwGE 17, 119 - insbesondere: Gestaltung von Grabmälern

VGH Kassel NVwZ-RR 1989, 505 - Grenzen der Zulässigkeit von Einschränkungen der Grabgestaltung in Friedhofssatzung

LS.1: Der Schutzbereich des Grundrechts der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art.2 I GG) umfaßt das Recht, eine zur Nutzung überlassene Grabstätte nach eigenen Vorstellungen zu gestalten.... LS.2: § 26 III 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Wiesbaden ist ungültig, da das ausnahmslos für alle öffentlichen Friedhöfe geltende Verbot von Vollabdeckungen aus Stein und anderen wasserundurchlässigen Werkstoffen nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Bestattung sicherzustellen.

Dd) Anspruch auf Fortführung bestehender oder Schaffung neuer Einrichtungen

Grundsatz: kein Anspruch auf Fortführung bestehender oder Schaffung neuer Einrichtungen

Ausnahme: Einrichtung ist zum Schutz eines grundrechtlich erfassten Freiheitsraumes unerlässlich.

VGH Kassel NJW 1979, 886 – Kindertagesstätten mit kollegialer Arbeitsform (pädagogisch-organisatorische Konzeption mit komplementärer, emanzipatorischer Erziehung, Mitwirkung der Eltern)

LS.2: Ein Anspruch auf Fortführung einer bestimmten Einrichtung der Jugendhilfe (hier: Projekt KITA) läßt sich weder aus Art.2 Abs.1 und Art.6 Abs.2 S.1 GG noch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ableiten.

Vgl. BVerfGE 35, 79 - Mitbestimmung an Hochschulen, Gruppenuniversität

Ee) Abwehr von Störungen öffentlicher Einrichtungen

Lit.: Seewald, Rdnr. 161 Becker, Rdnr. 261

Knemeyer, Rdnr. 240

Hausverbot

Rechtsgrundlage: privatrechtliche Besitz- und Eigentumsrechte oder öffentlich-rechtliche „Anstaltsgewalt“(str.)

Rechtsprechung: Zweck des Besuches maßgebend

z.B. BGHZ 33, 230 - Untersagung der Tätigkeit des Fotografen im Standesamt, privat-rechtliche Angelegenheit

BVerwGE 35, 103 - Vergabe von Entwicklungs- und Forschungsaufträgen durch ein Bundesministerium, ebenfalls privatrechtliche Angelegenheit

a.A. Schrifttum: Zweck des Hausverbots ist maßgebend - Sicherung öffentlicher Aufgaben - öffentlich-rechtliche Angelegenheit

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