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VerwaltungsR_1-20.doc
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(3) Tatsächliche Grenzen des Anspruchs

Ausschluß von Interessenten an einer Benutzung angesichts begrenzter Kapazität

z.B. Besucher von Museen oder Theater u.ä.

Bewerber (Aussteller) für Volksfeste:

Plätze für Volksfeste und Märkte (Münchner Oktoberfest, Augsburger Plärrer, Dulten u.ä.) gelten als „öffentliche Einrichtungen“ im Sinne des Kommunalrechts, sind u.U. aber (auch) straßenrechtlich gewidmet (dann an sich Recht auf Sondernutzung gem. Art.18 BayStWG einschlägig).

Gegebenenfalls sind für derartige Veranstaltungen zu beachten: §§ 64 ff., insb. 70 ff. GewO. Die Grundsätze in diesen Normen lassen sich ins Kommunalrecht übertragen.

Grundsatz: Ausschluß ist nur durch „sachliche Gründe“ zu rechtfertigen.

Vgl. § 70 Abs.2, 3 GewO und - vor allem - Art.3 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.3 GG („Willkürverbot“ als Verbot von Ungleichbehandlungen „ohne sachlichen Grund“)

von der Rechtsprechung anerkannte „sachliche Kriterien“:

  • Zuverlässigkeit (i.S. „erprobter Eignung“); vgl. auch § 70a GewO

  • Bekanntheits- und Bewährungsgrad

  • Prioritätsprinzip

umfangreiche Rechtsprechung, z.B.:

VGH München BayVBl.1980, 403; BVerwG DÖV 1982, 82 - „Augsburger Plärrer“

VGH München NVwZ 1982, 120 - Münchner Oktoberfest

Die bisherigen Kriterien in Frage stellend OVG Münster WUR 1991, 105

LS: Eine Verwaltungsübung, bei der die Auswahl unter mehreren Bewerbern zur Zulassung zu einem Volksfest bei gleicher Attraktivität und Neuheit des Angebots wegen Platzmangels ausschließlich nach dem Grundsatz „bekannt und bewährt“ erfolgt, wird dem in § 70 Abs.1 GewO verankerten Grundsatz der Marktfreiheit nicht gerecht

(4) Kein Anspruch bei „schadensgeneigten“ Veranstaltungen?

Anspruch auf Benutzung einer öffentlichen Einrichtung kann entfallen bei „gefahr- oder schadensgeneigter Veranstaltung“, wenn der Veranstalter keine angemessene Sicherheit (Kaution, Bürgschaft, Versicherung) für die erwarteten Schäden bieten kann und wenn es der Gemeinde unmöglich ist, diese Schäden auf andere Weise abzuwenden.

Beispiel: Popmusik-Veranstaltungen (Gefahr der Demolierung von Einrichtungen); Wahlkampfveranstaltungen (Auseinandersetzungen durch das Auftreten militanter politischer Gegner).

Problem: Verpflichtung der Polizei, für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu sorgen. Soweit dies geschehen kann, kann sich Gemeinde nicht auf den Verlust des Anspruchs entsprechend den eben genannten Grundsätzen berufen. Vgl. in diesem Zusammenhang auch Art.9 Abs.2 POG, Art.10 S.2 LStVG.

BVerwGE 32, 333 - Ausschluß einer Partei von der Benutzung bei drohenden Beschädigungen

Vgl. auch VGH München BayVBl.1987, 403 - kein Recht auf Überlassung öffentlicher Einrichtungen für Veranstaltungen, bei denen voraussichtlich zur Begehung von Ordnungswidrigkeiten aufgerufen werden soll („Volkszählungsboykott“).

(5) Die Anspruchsberechtigten Einwohner und Bürger

Kein Problem, abgesehen von den allgemeinen Grenzen (s.o.)

VGH München NJW 1969, 1078

LS: Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen haben alle Gemeindeangehörigen einen Rechtsanspruch auf Benutzung der öffentlichen Einrichtung und nicht nur einen Anspruch darauf, daß über ihren Zulassungsantrag ohne Ermessensfehler entschieden wird.

VGH München BayVBl.1983, 374 - Stadtbücherei

LS. 1: „Insassen einer“ im Gemeindegebiet befindlichen „Justizvollzugsanstalt sind nicht Gemeindeangehörige i.S. von Art.21 Abs.1, 15 GO; ein Anspruch auf Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung (hier: Stadtbücherei) besteht daher nicht auf Grund Art.21 Abs.1 GO.“ LS.2: „Ein Zulassungsanspruch kann auch nicht aus Art.5 Abs.1, Art.12 Abs.1 GG hergeleitet werden.“

Forensen“ (Art.21 Abs.3, 4 BayGO)

„Auswärtswohnende Personen“ haben eine gegenständlich eingeschränkte Rechtsstellung, nämlich nur Rechte im Hinblick auf ihren Grundbesitz oder ihre gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet.

Zur „gewerblichen Niederlassung“ vgl. § 42 Abs. 2 GewO.

Es ist gleichgültig, ob die auswärtswohnenden Personen ihren Wohnsitz in Bayern, im übrigen Bundesgebiet oder im Ausland haben; auch kommt es nicht darauf an, ob sie Deutsche im Sinne des Art.116 GG sind.

Mit „Pflichten wie ortsansässige Grundbesitzer und Gewerbetreibende“ (Art.21 Abs.3 BayGO) sind vor allem die Zahlung von Gemeindesteuern und sonstigen Gemeindeabgaben gemeint.

Übrige auswärtige Personen(gruppen)

Lit.: Seewald, Rdnr. 149 Ossenbühl, DVBl. 1973, 296 Lissack, S. 61

Problem: einerseits kein ausdrückliches Nutzungsrecht für Nicht-Einwohner; andererseits beabsichtigte Wirkung von öffentlichen Einrichtungen (landesrechtliche Finanzzuweisungen!) über das Gebiet der Standort-Gemeinde hinaus.

Spezialgesetzliche Anspruchsgrundlagen bieten teilweise Ersatz, z.B. § 6 EnergiewirtschaftsG; § 22 PersonenbeförderungsG, § 64 GewO, Art.43 BayEUG (Z/Tr 670), Art.10, 19 Schulfinanzierungsgesetz (Z/Tr 685).

  1. Personen im Einzugsgebiet öffentlicher Einrichtungen

Das sogenannte zentralörtliche Gliederungsprinzip müßte eine Erweiterung des Zulassungsanspruches für Personen mit sich bringen, die im Einzugsbereich einer über das Gemeindegebiet hinaus wirkenden öffentlichen Einrichtung ihren Wohnsitz haben.

Zu diesem Prinzip vgl. Art.2 Nr.3 und 4 BayLandesplanungsG (Z/Tr 417).

Eventuell: Benutzungsgebühren und -entgelte (vgl. Art.10 BaySchulfinanzierungsG); oder: Finanzausgleich

  1. die übrigen gebietsfremden Personen

grundsätzlich kein Nutzungsrecht

Ausnahme: Benutzung der „öffentlichen, dem Gemeindegebrauch dienenden Einrichtungen“ (Art.21 Abs.5 BayGO)

Politische Parteien und Gruppen

Lit.: Knemeyer, Rdnr. 317, 327 Seewald, Rdnr. 151 Becker, Rdnr. 449 Lissack, S. 66 ff. Brand, Zur Gleichbehandlung von Parteien bei der Überlassung kommunaler Einrichtungen auf der vertraglichen Ausgestaltungsstufe, BayVBl. 2001, S. 104

Parteien, die in der Gemeinde keinen Ortsverband haben, können einen Benutzungsanspruch aus § 5 Abs.1 (Bundes-) Parteiengesetz ableiten.

BVerwGE 31, 369 - zur Vergabe von Räumen einer Gemeinde an eine politische Partei für eine öffentliche Parteiveranstaltung

BVerwGE 47, 280 - Sondernutzungserlaubnis zur Wahlsichtwerbung auf Plakatwänden; Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit

VGH München BayVBl. 1969, 102

LS.2: „Die Zulassung zur Benutzung einer zur Abhaltung öffentlicher Versammlungen gewidmeten gemeindlichen Halle kann nicht ohne weiteres mit der Begründung abgelehnt werden, daß es zu Unruhen kommen werde.“

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